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Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können<br />

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden;<br />

§ 19 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wi<strong>der</strong> besseres Wissen<br />

1. unrichtige Angaben macht o<strong>der</strong> unrichtige Pläne o<strong>der</strong> Unterlagen vorlegt,<br />

um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken<br />

o<strong>der</strong> zu verhin<strong>der</strong>n,<br />

2. als Prüfingenieurin o<strong>der</strong> Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt.<br />

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