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Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

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2. Pflichten <strong>des</strong> Bauherrn (§ 54)<br />

(1) Die Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr hat zur Vorbereitung,<br />

Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien<br />

Bauvorhabens sowie <strong>der</strong> Beseitigung von Anlagen geeignete<br />

Beteiligte nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit<br />

sie o<strong>der</strong> er nicht selbst zur Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach<br />

diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin o<strong>der</strong> dem Bauherrn<br />

obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. ... Sie o<strong>der</strong> er hat<br />

vor Baubeginn den Namen <strong>der</strong> Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bauleiters und<br />

während <strong>der</strong> Bau<strong>aus</strong>führung einen Wechsel dieser Person<br />

unverzüglich <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.<br />

Wechselt die Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr, hat die neue Bauherrin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Bauherr dies <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

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