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Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

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II. Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong><br />

1. Im Verhältnis <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> zu Son<strong>der</strong>fachleuten <strong>des</strong> Bauherren<br />

(z. B. Statiker, Brandschutzgutachter etc.)<br />

• Wenn Planer fehlerhafte Arbeitsergebnisse <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>fachmanns<br />

weiter verarbeitet und dadurch die Planung mangelhaft ist<br />

o<strong>der</strong> wenn die Arbeitsergebnisse nicht <strong>aus</strong>reichend kontrolliert<br />

werden<br />

• <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Planers</strong>, wenn er bei seinen Fachkenntnissen<br />

offensichtliche Fehler übersieht. OLG Düsseldorf: Der planende<br />

Architekt hat das Brandschutzkonzept zu prüfen. Übersieht er<br />

vorwerfbar in diesem Konzept enthaltene Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong><br />

Nutzungsabsicht nicht entsprechen, macht er sich<br />

schadenersatzpflichtig (Urteil vom 29.04.2004)<br />

• <strong>Haftung</strong>sverkürzen<strong>der</strong> Mitverschuldenseinwand, wenn Bauherr<br />

den Son<strong>der</strong>fachmann entgegen dem Rat <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> <strong>aus</strong>gesucht<br />

hat<br />

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