Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...
Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...
Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Planers</strong><br />
<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>bauordnung<br />
Pflichtverletzungen und <strong>der</strong>en Folgen <strong>aus</strong><br />
Bauordnungsrecht, Bauvertragsrecht, Schadenersatzrecht<br />
und Strafrecht<br />
Praxisseminar an <strong>der</strong><br />
Technischen Hochschule Berlin am 17.01.2012<br />
WRD Berlin<br />
Leipziger Platz 15<br />
10117 Berlin<br />
Tel.: 030 278707<br />
E-Mail: berlin@wrd.de<br />
Referent: Dr. Ulrich Dieckert, Rechtsanwalt<br />
WRD Hamburg<br />
Alte Rabenstraße 32<br />
20148 Hamburg<br />
Tel.: 040 1804010<br />
E-Mail: hamburg@wrd.de<br />
WRD Schwerin<br />
Dr.-Hans-Wolf-Straße 15<br />
19055 Schwerin<br />
Tel.: 0385 590030<br />
E-Mail: schwerin@wrd.de<br />
WRD Dresden<br />
Königstraße 4<br />
01097 Dresden<br />
Tel.: 0351 2111760<br />
E-Mail: dresden@wrd.de<br />
WRD Frankfurt a. M.<br />
Friedrich-Ebert-Anlage 56<br />
60325 Frankfurt<br />
Tel.: 069 75699260<br />
E-Mail: frankfurt@wrd.de
A. Pflichten <strong>der</strong> am Bau Beteiligten nach <strong>der</strong><br />
Bauordnung für Berlin<br />
B. Bauordnungsrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />
C. Fallbeispiel<br />
D. Ansprüche <strong>des</strong> Bauherrn gegen die übrigen<br />
Baubeteiligten<br />
E. Ansprüche (geschädigter) Dritter <strong>aus</strong> Verletzung von<br />
Verkehrssicherungspflichten<br />
F. Strafrechtliche <strong>Haftung</strong><br />
2
A. Pflichten <strong>der</strong> am Bau Beteiligten nach <strong>der</strong> BauOBln<br />
1. Grundpflichten (§ 53)<br />
Bei <strong>der</strong> Errichtung, Än<strong>der</strong>ung, Nutzungsän<strong>der</strong>ung,<br />
Instandhaltung und <strong>der</strong> Beseitigung von Anlagen sind die<br />
Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr und im Rahmen ihres<br />
Wirkungskreises die an<strong>der</strong>en am Bau Beteiligten dafür<br />
verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
eingehalten werden.<br />
3
2. Pflichten <strong>des</strong> Bauherrn (§ 54)<br />
(1) Die Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr hat zur Vorbereitung,<br />
Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien<br />
Bauvorhabens sowie <strong>der</strong> Beseitigung von Anlagen geeignete<br />
Beteiligte nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit<br />
sie o<strong>der</strong> er nicht selbst zur Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach<br />
diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin o<strong>der</strong> dem Bauherrn<br />
obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. ... Sie o<strong>der</strong> er hat<br />
vor Baubeginn den Namen <strong>der</strong> Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bauleiters und<br />
während <strong>der</strong> Bau<strong>aus</strong>führung einen Wechsel dieser Person<br />
unverzüglich <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.<br />
Wechselt die Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr, hat die neue Bauherrin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Bauherr dies <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
4
3. Pflichten <strong>des</strong> Entwurfsverfassers (§ 55)<br />
(1) Die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entwurfsverfasser muss nach<br />
Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung <strong>des</strong> jeweiligen Bauvorhabens<br />
geeignet sein. Sie o<strong>der</strong> er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit<br />
seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung<br />
notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen<br />
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />
(2) Hat die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entwurfsverfasser auf einzelnen<br />
<strong>Fachgebiet</strong>en nicht die erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde und Erfahrung, so sind<br />
geeignete Fachplanerinnen o<strong>der</strong> Fachplaner heranzuziehen. Diese sind<br />
für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben,<br />
verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinan<strong>der</strong>greifen aller<br />
Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entwurfsverfasser<br />
verantwortlich.<br />
5
4. Pflichten <strong>des</strong> Unternehmers (§ 56)<br />
(1) Jede Unternehmerin o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Unternehmer ist für die mit den<br />
öffentlich-rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen übereinstimmende Ausführung<br />
<strong>der</strong> von ihr o<strong>der</strong> ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die<br />
ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>telle<br />
verantwortlich. Sie o<strong>der</strong> er hat die erfor<strong>der</strong>lichen Nachweise über die<br />
Verwendbarkeit <strong>der</strong> verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen<br />
und auf <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>telle bereitzuhalten.<br />
(2) Jede Unternehmerin o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Unternehmer hat auf Verlangen <strong>der</strong><br />
Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit <strong>der</strong> Anlage in<br />
außergewöhnlichem Maße von <strong>der</strong> Sachkenntnis und Erfahrung <strong>der</strong><br />
Unternehmerin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Unternehmers o<strong>der</strong> von einer Ausstattung <strong>des</strong><br />
Unternehmens mit beson<strong>der</strong>en Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,<br />
dass sie o<strong>der</strong> er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Vorrichtungen verfügt.<br />
6
5. Pflichten <strong>des</strong> Bauleiters (§ 57)<br />
(1) Die Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die<br />
Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen und den für die Ausführung notwendigen<br />
Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen durchgeführt<br />
wird und die dafür erfor<strong>der</strong>lichen Weisungen zu erteilen. Sie o<strong>der</strong> er hat im<br />
Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb <strong>der</strong><br />
B<strong>aus</strong>telle, insbeson<strong>der</strong>e auf das gefahrlose Ineinan<strong>der</strong>greifen <strong>der</strong> Arbeiten<br />
<strong>der</strong> Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Unternehmer bleibt<br />
unberührt.<br />
(2) Die Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleiter muss über die für seine Aufgabe<br />
erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie o<strong>der</strong> er auf<br />
einzelnen Teilgebieten nicht über die erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde, so sind<br />
geeignete Fachbauleiterin o<strong>der</strong> Fachbauleiter heranzuziehen. Diese<br />
treten insoweit an die Stelle <strong>der</strong> Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bauleiters. Die<br />
Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleiter hat die Tätigkeit <strong>der</strong> Fachbauleiterin o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />
Fachbauleiters und ihre o<strong>der</strong> seine Tätigkeit aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen.<br />
7
B. Bauordnungsrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />
1. Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 77)<br />
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann<br />
die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen<br />
und <strong>der</strong>en Kennzeichnung entwerten o<strong>der</strong> beseitigen lassen.<br />
8
§ 22 Übereinstimmungsnachweis<br />
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den<br />
technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen o<strong>der</strong> den<br />
Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine<br />
Abweichung, die nicht wesentlich ist.<br />
(2) Die Bestätigung <strong>der</strong> Übereinstimmung erfolgt durch<br />
1. Übereinstimmungserklärung <strong>der</strong> Herstellerin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Herstellers<br />
(§ 23) o<strong>der</strong><br />
2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24)<br />
9
2. Einstellung von Arbeiten (§ 77)<br />
(1) Werden Anlagen im Wi<strong>der</strong>spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
errichtet, geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die<br />
Einstellung <strong>der</strong> Arbeiten anordnen.<br />
Dies gilt auch dann, wenn<br />
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften<br />
<strong>des</strong> § 71 Abs. 6 und 7 begonnen wurde o<strong>der</strong><br />
2. bei <strong>der</strong> Ausführung<br />
a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den<br />
genehmigten Bauvorlagen,<br />
b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den<br />
eingereichten Unterlagen<br />
abgewichen wird,<br />
10
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 keine<br />
CE-Kennzeichnung o<strong>der</strong> kein Ü-Zeichen tragen,<br />
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit <strong>der</strong><br />
CE-Kennzeichnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) o<strong>der</strong> dem<br />
Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind.<br />
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich o<strong>der</strong> mündlich<br />
verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die<br />
B<strong>aus</strong>telle versiegeln o<strong>der</strong> die an <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>telle vorhandenen<br />
Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen<br />
Gewahrsam bringen.<br />
11
3. Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung (§ 79)<br />
Werden Anlagen im Wi<strong>der</strong>spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
errichtet o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise o<strong>der</strong><br />
vollständige Beseitigung <strong>der</strong> Anlagen anordnen, wenn nicht auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.<br />
Werden Anlagen im Wi<strong>der</strong>spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.<br />
12
4. Ordnungswidrigkeiten (§ 83)<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1.einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung <strong>der</strong><br />
Bauaufsichtsbehörde zuwi<strong>der</strong>handelt, die auf Grund dieses Gesetzes<br />
o<strong>der</strong> auf Grund einer nach diesem Gesetz zulässigen<br />
Rechtsverordnung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf<br />
diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />
2.Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das<br />
Ü-Zeichen verwendet,<br />
3.Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche<br />
Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis o<strong>der</strong><br />
Zustimmung im Einzelfall anwendet,<br />
13
4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die<br />
Vor<strong>aus</strong>setzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,<br />
5. den Vorschriften dieses Gesetzes über die barrierefreie bauliche<br />
Gestaltung in § 39 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51<br />
zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
6. als Bauherrin o<strong>der</strong> Bauherr, Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong><br />
Entwurfsverfasser, Unternehmerin o<strong>der</strong> Unternehmer, Bauleiterin o<strong>der</strong><br />
Bauleiter o<strong>der</strong> als <strong>der</strong>en Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter den Vorschriften <strong>des</strong><br />
§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 57 Abs. 1<br />
zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
7. ohne die erfor<strong>der</strong>liche Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1),<br />
Teilbaugenehmigung (§ 73) o<strong>der</strong> Abweichung (§ 68) o<strong>der</strong> abweichend<br />
davon bauliche Anlagen errichtet, än<strong>der</strong>t, benutzt o<strong>der</strong> entgegen § 62<br />
Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt,<br />
14
8. entgegen <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 71 Abs. 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen <strong>der</strong><br />
Vorschrift <strong>des</strong> § 62 Abs. 3 Satz 5 mit <strong>der</strong> Beseitigung einer Anlage beginnt,<br />
entgegen den Vorschriften <strong>des</strong> § 81 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt o<strong>der</strong><br />
entgegen <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 81 Abs. 2 bauliche Anlagen nutzt,<br />
9. entgegen <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit <strong>der</strong> Ausführung<br />
eines Bauvorhabens beginnt,<br />
10. die Baubeginnanzeige (§ 71 Abs. 6, § 63 Abs. 5, § 62 Abs. 3 Satz 2) nicht<br />
o<strong>der</strong> nicht fristgerecht erstattet,<br />
11. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2) in<br />
Gebrauch nimmt o<strong>der</strong> ohne Anzeige und Abnahme (§ 75 Abs. 6) in<br />
Gebrauch nimmt,<br />
12. einer nach § 84 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />
sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />
Bußgeldvorschrift verweist.<br />
15
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können<br />
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden;<br />
§ 19 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wi<strong>der</strong> besseres Wissen<br />
1. unrichtige Angaben macht o<strong>der</strong> unrichtige Pläne o<strong>der</strong> Unterlagen vorlegt,<br />
um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken<br />
o<strong>der</strong> zu verhin<strong>der</strong>n,<br />
2. als Prüfingenieurin o<strong>der</strong> Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt.<br />
16
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro<br />
geahndet werden.<br />
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne <strong>des</strong> § 36 Abs. 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4<br />
und <strong>des</strong> Absatzes 2 Nr. 2 die für das Bauwesen zuständige<br />
Senatsverwaltung und in den übrigen Fällen die Bezirksämter.<br />
17
C. Fallbeispiel<br />
• Zwei Werkhallen werden errichtet. Das mit <strong>der</strong> Planung beauftragte<br />
Architekturbüro hat sich auf Verlangen <strong>des</strong> Bauherrn nach einer<br />
möglichst kostengünstigen Lösung i. S. Brandschutz an den<br />
Min<strong>des</strong>tbedingungen <strong>der</strong> MIndBauRL orientiert. Dabei übersieht es<br />
bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> DIN 18232.<br />
• Der geson<strong>der</strong>t beauftragte Objektüberwacher (LP 8) übersieht<br />
diesen Planungsfehler sowie den Einbau unzulässiger Materialien<br />
durch das beauftragte Bauunternehmen (DIN 4102)<br />
• Das Bauwerk wird trotzdem werkvertraglich und behördlich<br />
abgenommen, u. a. weil <strong>der</strong> Prüfingenieur die Fehler <strong>des</strong> <strong>Planers</strong>,<br />
<strong>des</strong> Bauunternehmers und <strong>des</strong> Objektüberwachers übersieht<br />
18
• Drei Jahre nach Abnahme kommt es in einer Halle zum Brand, <strong>der</strong> sich<br />
aufgrund <strong>der</strong> im Werk verkörperten Planungs- und Materialfehler viel zu<br />
schnell <strong>aus</strong>breitet; außerdem ist die Feuerwehr durch zu starke<br />
Rauchentwicklung an einer effizienten Bekämpfung behin<strong>der</strong>t<br />
• Neben dem völlig abgebrannten Gebäude selbst kommt es zu folgenden<br />
Schäden<br />
- die Maschinen in <strong>der</strong> Halle werden vernichtet<br />
- zur Bearbeitung gegebene Güter Dritter werden vernichtet<br />
- die vom Brand nicht betroffene zweite Halle muss i. S. Brandschutz<br />
aufwendig aufgerüstet werden<br />
- das Werk verzeichnet ein halbes Jahr erheblichen<br />
Produktions<strong>aus</strong>fall<br />
- ein Arbeiter verliert beim Brand das Leben<br />
• Wie sieht es mit <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> Beteiligten <strong>aus</strong>?<br />
19
D. Ansprüche <strong>des</strong> Bauherrn <strong>aus</strong> Vertrag<br />
I. Schadensersatz wegen Schlechterfüllung <strong>der</strong> vertraglichen<br />
Pflichten<br />
II.<br />
III.<br />
Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong><br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung<br />
20
I. Schadensersatz wegen Schlechterfüllung<br />
<strong>der</strong> vertraglichen Pflichten<br />
z. B. Mängel <strong>der</strong> Planung verkörpern sich im Bauwerk<br />
Ausführungsfehler entstehen wegen mangeln<strong>der</strong> Bauaufsicht<br />
ð Anspruch <strong>aus</strong> § 634 Nr. 4 i. V. m. § 280 BGB<br />
1. Mängel im Bauwerk<br />
2. K<strong>aus</strong>ale Pflichtverletzung<br />
3. Verschulden<br />
4. Schaden, Umfang <strong>des</strong> Ersatzes<br />
5. Verjährung<br />
21
1. Mängel im Bauwerk<br />
• Mangelbegriff: Abweichung von <strong>der</strong> vereinbarten Beschaffenheit<br />
und/o<strong>der</strong> den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
• Anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik: „Bauverfahrensweisen, die theoretisch<br />
(wissenschaftlich) richtig sind, sich in <strong>der</strong> Baupraxis bewährt haben und<br />
hinsichtlich bei<strong>der</strong> Merkmale von <strong>der</strong> überwiegenden Anzahl <strong>der</strong><br />
Sachverständigen und Ingenieure akzeptiert werden“<br />
ð<br />
Welche Regeln sind vorliegend einschlägig?<br />
22
a) Aus <strong>der</strong> BauO Bln<br />
• Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen (§ 3 BauO Bln)<br />
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu än<strong>der</strong>n und instand zu<br />
halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht<br />
gefährdet werden.<br />
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn<br />
bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordungsgemäßer<br />
Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden<br />
angemessenen Zeitdauer die Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Gesetzes o<strong>der</strong><br />
aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.<br />
23
• spezielle Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
Standsicherheit (§ 12)<br />
Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein<br />
standsicher sein. Die Standsicherheit an<strong>der</strong>er baulicher Anlagen und die<br />
Tragfähigkeit <strong>des</strong> Baugrun<strong>des</strong> <strong>der</strong> Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet<br />
werden.<br />
Brandschutz (§ 14)<br />
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu än<strong>der</strong>n und instand zu<br />
halten, dass <strong>der</strong> Entstehung eines Bran<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Ausbreitung von Feuer und<br />
Rauch (Brand<strong>aus</strong>breitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von<br />
Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />
Diese grundsätzlichen Vorgaben werden in zahlreichen Vorschriften <strong>der</strong> BauO<br />
Bln konkretisiert.<br />
24
) Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB)<br />
§ 3 Abs. 3 BauO Bln<br />
Die von <strong>der</strong> für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung durch öffentliche<br />
Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln<br />
sind zu beachten. Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die<br />
Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann<br />
abgewichen werden, wenn mit einer an<strong>der</strong>en Lösung in gleichem Maße die allgemeinen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.<br />
In diesen Bekanntmachungen wird u. a. auf Musterrichtlinien verwiesen, wie z. B.<br />
– Muster Industriebaurichtlinie (M IndBauRL) erstellt von <strong>der</strong><br />
ARGE BAU, Fassung 2000<br />
– Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong>der</strong>ungen an Leitungsanlagen<br />
(MLAR)<br />
– Hochh<strong>aus</strong>richtlinie<br />
25
c) DIN-Normen, z. B.<br />
– DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung<br />
– DIN 4102 Brandverhalten von B<strong>aus</strong>toffen und Bauteilen<br />
– DIN 14675 Aufbau und Betrieb einer Brandschutzmeldeanlage<br />
– DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen<br />
Diese Normen werden vom Normen<strong>aus</strong>schuss Bauwesen im Deutschen Institut für<br />
Normung e. V. erarbeitet. Sie haben als solche keine verbindliche Geltung. Nach <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Zeitpunkt<br />
ihres Erscheinens allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik darstellen.<br />
26
Abweichung von den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik?<br />
• Die ETB <strong>des</strong> Bauordnungsrechtes geben nicht immer den aktuellen<br />
Stand <strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong> Technik wie<strong>der</strong>!<br />
• Die Baugenehmigung, die sich am geltenden Bauordnungsrecht<br />
orientiert, ist kein Garant für Mangelfreiheit!<br />
• DIN-Normen haben die Vermutung <strong>der</strong> Richtigkeit für sich, die im<br />
Prozess aber wi<strong>der</strong>legt werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom<br />
18.06.2009)<br />
27
2. K<strong>aus</strong>ale Pflichtverletzung<br />
• Planungsfehler<br />
- Verstoß gegen anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
- Keine Entlastung bei Einhaltung <strong>des</strong> Bauordnungsrechtes!<br />
• Objektüberwachungsfehler<br />
- Aufsichtspflichtverletzung (wird bei Ausführungsfehlern<br />
vermutet) à detaillierte Dokumentation zur Entlastung<br />
erfor<strong>der</strong>lich<br />
- Koordinierungsfehler<br />
• K<strong>aus</strong>alität<br />
- Fehler ist für Mangel zumin<strong>des</strong>t mitverantwortlich<br />
- Planer muss Anscheinsbeweis entkräften!<br />
28
a) Exkurs: Planungsfehler beim Brandschutz<br />
- Der Architekt schuldet eine Entwurfs- und Ausführungsplanung, die<br />
die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Brandschutzes berücksichtigt<br />
- Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung die nicht fern liegende<br />
Gefahr unzulässiger Ausführung in sich birgt.<br />
- Der Architekt muss bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>toffe und ihrer<br />
Beschreibung den sichersten Weg wählen. Wenn danach mehrere<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Ausführung denkbar sind, muss er die zulässige<br />
festlegen. Auf eine Zulassung im Einzelfall darf nicht vertraut werden.<br />
(OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008)<br />
29
- Der planende Architekt hat das Brandschutzkonzept zu prüfen.<br />
Übersieht er vorwerfbar in diesem Konzept enthaltene Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />
die <strong>der</strong> Nutzungsabsicht nicht entsprechen, kann er<br />
schadensersatzpflichtig sein.<br />
- Das Bauordnungsrecht und das Brandschutzkonzept haben sich nicht<br />
an Angaben <strong>des</strong> Bauherrn über Besucherzahlen in einem<br />
Fitnesscenter <strong>aus</strong>zurichten, wenn die mögliche Besucherzahl darüber<br />
liegt.<br />
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004)<br />
30
) Exkurs: Überwachungsfehler beim Brandschutz<br />
- Der mit <strong>der</strong> Leistungsphase 8 <strong>des</strong> § 15 HOAI beauftragte Architekt hat<br />
im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht in <strong>der</strong> Regel das<br />
eingebaute Dämmmaterial durch Prüfung und Kontrolle vor Ort auf<br />
Übereinstimmung mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an den Brandschutz nach<br />
örtlichen Bauvorschriften und dem Leistungsverzeichnis zu<br />
untersuchen.<br />
(KG, Urteil vom 06.01.2005)<br />
31
3. Verschulden<br />
• <strong>Haftung</strong> gemäß § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />
• Fahrlässigkeit: wer die im Verkehr erfor<strong>der</strong>liche Sorgfalt außer Acht<br />
lässt (§ 276 Abs. 2 BGB)<br />
• <strong>Haftung</strong> gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden von<br />
Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter, Nachunternehmer)<br />
• Bei Nachweis <strong>der</strong> Pflichtverletzung wird Verschulden vermutet; Planer<br />
muss sich entlasten<br />
32
4. Schaden, Umfang <strong>des</strong> Ersatzes<br />
• Mangelbezogene Kosten/Nachteile<br />
- Ersatz notwendiger Mangelbeseitigungskosten<br />
- Ersatz <strong>des</strong> mangelbedingten Min<strong>der</strong>wertes<br />
- Kostenersatz für Mangelfeststellung<br />
- Anrechnung von „Sowieso-Kosten“ (Ohnehin-Kosten), d. h.<br />
Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung<br />
von vornherein teurer geworden wäre<br />
33
• Mangelfolgeschäden<br />
- Ersatz von Vermögensnachteilen infolge von<br />
Nutzungsbeeinträchtigungen (z. B. Miet<strong>aus</strong>fall, Produktions<strong>aus</strong>fall,<br />
Finanzierungsaufwand etc.)<br />
- Ersatz von Schäden an sonstigen Rechtsgütern <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
(Gebäude, Einrichtung, Leben, Gesundheit), die durch<br />
mangelbedingte weitere Ereignisse (z. B. Brand, Rauch,<br />
Löschwasser etc.) entstanden sind<br />
ð auch ein wertmäßig „geringer“ Mangel kann durch<br />
Folgeschäden richtig teuer werden!<br />
34
5. Verjährung<br />
• Fünf Jahre (§ 634 a Nr. 2 BGB)<br />
- Vermögensschäden aufgrund von Planungs-/ Aufsichtsfehlern,<br />
die sich im Bauwerk realisieren<br />
- Beginn: nach Abnahme <strong>der</strong> Planerleistung, ersatzweise nach<br />
Abnahmeverweigerung, Vertragskündigung o<strong>der</strong><br />
Inbenutzungnahme <strong>des</strong> Bauwerks<br />
- Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)<br />
35
• Maximal zehn Jahre (§ 634 a Nr. 3 i. V. m. § 199 Abs. 3 BGB)<br />
- Bei arglistigem Verschweigen <strong>der</strong> mangelhaften Leistung<br />
- Dies gilt auch beim sogenannten Organisationsverschulden<br />
(BGH: Urteil vom 27.11.2008)<br />
- Beginn: am Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem <strong>der</strong> Gläubiger von<br />
Anspruchsumständen und Anspruchsschuldner Kenntnis hat<br />
- Lauf: drei Jahre ab Kenntnis, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren<br />
gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), ohne Kenntnis maximal zehn Jahre<br />
ab Schadenseintritt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB)<br />
36
• Maximal dreißig Jahre (§ 199 Abs. 2 BGB)<br />
- Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter<br />
(Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit)<br />
- Beginn: s. o.<br />
- Lauf: drei Jahre ab Kenntnis, ohne Rücksicht auf Entstehung und<br />
Kenntnis maximal dreißig Jahre nach Pflichtverletzung<br />
37
II. Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong><br />
1. Im Verhältnis <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> zu Son<strong>der</strong>fachleuten <strong>des</strong> Bauherren<br />
(z. B. Statiker, Brandschutzgutachter etc.)<br />
• Wenn Planer fehlerhafte Arbeitsergebnisse <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>fachmanns<br />
weiter verarbeitet und dadurch die Planung mangelhaft ist<br />
o<strong>der</strong> wenn die Arbeitsergebnisse nicht <strong>aus</strong>reichend kontrolliert<br />
werden<br />
• <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Planers</strong>, wenn er bei seinen Fachkenntnissen<br />
offensichtliche Fehler übersieht. OLG Düsseldorf: Der planende<br />
Architekt hat das Brandschutzkonzept zu prüfen. Übersieht er<br />
vorwerfbar in diesem Konzept enthaltene Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong><br />
Nutzungsabsicht nicht entsprechen, macht er sich<br />
schadenersatzpflichtig (Urteil vom 29.04.2004)<br />
• <strong>Haftung</strong>sverkürzen<strong>der</strong> Mitverschuldenseinwand, wenn Bauherr<br />
den Son<strong>der</strong>fachmann entgegen dem Rat <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> <strong>aus</strong>gesucht<br />
hat<br />
38
• Wenn ein mit <strong>der</strong> Bauüberwachung eines Spezialgewerks (hier:<br />
Glasfassade) beauftragter Architekt vorschlägt, Son<strong>der</strong>fachleute zur<br />
Bauüberwachung beizuziehen, führt dies nicht ohne Weiteres zu einer<br />
<strong>Haftung</strong>sfreistellung.<br />
• Führen die Son<strong>der</strong>fachleute nur einmal monatlich Stichproben durch,<br />
bleibt <strong>der</strong> Architekt für die Bauüberwachung verantwortlich. Die<br />
notwendigen Fachkenntnisse muss er sich gegebenenfalls durch<br />
Befragen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fachleute beschaffen.<br />
• Daneben kommt eine eigene <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fachleute in Betracht, so<br />
dass diese mit dem Architekten gesamtschuldnerisch haften (vgl. OLG<br />
Frankfurt, Urteil vom 23.08.2006)<br />
39
2. Im Verhältnis <strong>des</strong> Objektüberwachers (LP 8) zum planenden<br />
Architekten (LP 5)<br />
• Wenn Objektüberwacher Planungsmängel <strong>der</strong> ihm übergebenen<br />
Ausführungspläne übersieht. Überprüfungspflicht beschränkt sich auf<br />
Verstöße gegen die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik und öffentlich<br />
rechtlichen Bauvorschriften<br />
• BGH: die Zurverfügungstellung einwandfreier Pläne ist eine<br />
Bauherrenpflicht, so dass <strong>der</strong> Überwacher das Mitverschulden <strong>des</strong><br />
<strong>Planers</strong> haftungsverkürzend einwenden kann.<br />
(Urteil vom 27.11.2008)<br />
40
3. Im Verhältnis <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> zum bau<strong>aus</strong>führenden Unternehmen<br />
• Wenn sich Planungsmängel im Bau verkörpern, weil <strong>der</strong><br />
sachverständige Unternehmer diese übersehen bzw. keine Bedenken<br />
angemeldet hat<br />
• Unternehmer kann dem Bauherrn die fehlerhafte Planung haftungsverkürzend<br />
entgegen halten, so dass er bei Inanspruchnahme nur die<br />
auf ihn entfallende <strong>Haftung</strong>squote zu zahlen hat<br />
• Der Planer kann hingegen auf 100 % in Anspruch genommen werden<br />
und muss sich im Innenverhältnis beim Unternehmer erholen.<br />
41
4. Im Verhältnis <strong>des</strong> Bauüberwachers zum <strong>aus</strong>führenden<br />
Unternehmen<br />
• Wenn Ausführungsfehler nicht hinreichend kontrolliert/überprüft<br />
worden sind<br />
• Hohe persönliche Präsenz jedenfalls bei gefahrgeneigten Gewerken<br />
geschuldet<br />
• Unternehmen hat keinen Mitverschuldenseinwand (es gibt keinen<br />
Anspruch auf Überwachung!)<br />
42
5. Im Verhältnis <strong>des</strong> Prüfsachverständigen zu den übrigen<br />
Baubeteiligten<br />
• Wenn Planungs- und Ausführungsfehler nicht pflichtgemäß<br />
festgestellt wurden<br />
• Volle <strong>Haftung</strong> mit Regressmöglichkeit im Innenverhältnis bei den<br />
übrigen Baubeteiligten<br />
• Kein haftungsverkürzen<strong>der</strong> Mitverschuldenseinwand <strong>des</strong> <strong>Planers</strong><br />
• Wohl auch kein haftungsverkürzen<strong>der</strong> Mitverschuldenseinwand<br />
<strong>des</strong> Bauunternehmens<br />
43
6. Gesamtschuldner<strong>aus</strong>gleich<br />
• Bauherr kann i. d. R. von jedem Gesamtschuldner Ersatz in voller<br />
Höhe verlangen (§ 421 BGB)<br />
• In Ausnahmefällen verkürzt sich <strong>der</strong> Anspruch um die<br />
Mitverschuldensquote <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> (s. o.)<br />
• Der in Anspruch genommene Schuldner kann im Innenverhältnis vom<br />
an<strong>der</strong>en Schuldner Ausgleich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Verursachungsquoten verlangen (§ 426 BGB)<br />
• Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig von einer eventuellen<br />
Verjährung <strong>der</strong> Bauherrenansprüche und verjährt in drei Jahren ab<br />
Ende <strong>des</strong> Jahres, in dem das <strong>aus</strong>gleichsberechtigte<br />
Gesamtschuldverhältnis und die <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten<br />
feststeht.<br />
44
III. Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung<br />
1. Durch vertragliche Kl<strong>aus</strong>eln<br />
• Die meisten <strong>Haftung</strong>skl<strong>aus</strong>eln sind AGB-widrig und damit<br />
unwirksam, z. B.<br />
- <strong>Haftung</strong>s<strong>aus</strong>schluss für Folgeschäden<br />
- <strong>Haftung</strong>s<strong>aus</strong>schluss für leichte Fahrlässigkeit<br />
- <strong>Haftung</strong> erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme Dritter<br />
- <strong>Haftung</strong> nur in Bezug auf versicherte Ansprüche<br />
- Streitig: <strong>Haftung</strong>sbeschränkung auf Eigenquote bei<br />
gesamtschuldnerischer <strong>Haftung</strong><br />
45
• Einige <strong>Haftung</strong>skl<strong>aus</strong>eln sind zulässig, vor allem wenn sie<br />
individuell vereinbart werden, z. B.<br />
- Summenmäßige Begrenzung für leicht fahrlässig verursachte<br />
Schäden, auch wenn Bezug auf Deckungssumme <strong>der</strong> Versicherung<br />
genommen wird<br />
- Verkürzung <strong>der</strong> Gewährleistungsfrist <strong>aus</strong> § 634 a BGB nur, wenn<br />
individuell vereinbart!<br />
- Streitig: Recht auf Schadenbeseitigung durch den Planer<br />
46
2. Durch nachvertragliche Aktivitäten<br />
• Nachvertragliche Vereinbarungen über <strong>Haftung</strong>sfreistellung<br />
bei Risiken, auf die <strong>der</strong> Planer <strong>aus</strong>drücklich hingewiesen hat<br />
• Reine Aufklärung/Beratung etc. reicht i. d. R. nicht <strong>aus</strong><br />
(Rechtsprechung)<br />
• Bedenkenhinweis mit eindeutiger Risikoeinschätzung muss<br />
zumin<strong>des</strong>t aktenkundig sein<br />
47
3. Reichweite <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung<br />
• Gilt nur im vertraglichen Innenverhältnis<br />
• Gesetzliche Ansprüche Dritter sowie strafrechtliche <strong>Haftung</strong><br />
sind dadurch nicht berührt<br />
• Berechtigt nicht zur gesetzwidrigen Planung und/o<strong>der</strong><br />
Ausführung. Planer muss in diesem Fall seine Mitwirkung<br />
verweigern (Behin<strong>der</strong>ungstatbestand)<br />
48
E. Ansprüche geschädigter Dritter<br />
I. Ansprüche <strong>aus</strong> § 823 Abs. 1 BGB (deliktische <strong>Haftung</strong>)<br />
1. Verletzung geschützter Rechtsgüter<br />
• Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum<br />
2. Durch Missachtung von Verkehrssicherungspflichten<br />
• <strong>der</strong> Planer/Objektüberwacher hat die Pflicht, etwaigen<br />
Gefahren, die von dem Bauwerk in Bezug auf die o. a.<br />
Rechtsgüter <strong>aus</strong>gehen, vorzubeugen und sie gegebenenfalls<br />
abzuwehren<br />
3. K<strong>aus</strong>alität von Pflichtverletzung und Schaden<br />
• Wird vermutet<br />
49
4. Verschulden<br />
• Planer/Objektüberwacher hat vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gehandelt<br />
• das Verschulden wird vermutet (Anscheinsbeweis)<br />
5. Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong> mit an<strong>der</strong>en Mit-Verursachern<br />
(Bauherr, Baubehörde, Unternehmen) gemäß § 840 Abs. 1 BGB<br />
6. Verjährung gemäß § 199 BGB<br />
• i. d. R. nach drei Jahren mit Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem Anspruch<br />
entstanden ist und Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis<br />
hat<br />
• Maximal dreißig Jahre ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis<br />
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />
50
III.<br />
Ansprüche <strong>aus</strong> § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetz<br />
1. Verstoß gegen den Schutz eines an<strong>der</strong>en bezweckenden<br />
Gesetzes (d. h. nicht nur Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit)<br />
• Vorschriften <strong>des</strong> Bauordnungsrechts<br />
(z. B. §§ 3, 14 etc. MBO)<br />
• Vorschriften <strong>des</strong> Strafrechts<br />
(z. B. § 319 Baugefährdung)<br />
51
2. Verschulden<br />
• Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit<br />
• Verschulden erfor<strong>der</strong>lich, auch wenn Verstoß gegen das<br />
Schutzgesetz ohne Verschulden möglich ist<br />
3. Schaden und haftungs<strong>aus</strong>füllende K<strong>aus</strong>alität<br />
• Siehe oben § 823 Abs. 1<br />
• Anscheinsbeweis, wenn ein Schaden eintritt, den das<br />
Schutzgesetz verhin<strong>der</strong>n soll<br />
52
F. Strafrechtliche <strong>Haftung</strong><br />
I. Baugefährdung: § 319 StGB<br />
Abs. 1: Wer bei <strong>der</strong> Planung, Leitung o<strong>der</strong> Ausführung eines Baues<br />
o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik verstößt und dadurch Leib<br />
o<strong>der</strong> Leben eines an<strong>der</strong>en Menschen gefährdet, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
53
Abs. 2: Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs o<strong>der</strong><br />
Gewerbes bei <strong>der</strong> Planung, Leitung o<strong>der</strong> Ausführung eines<br />
Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk<br />
einzubauen o<strong>der</strong> eingebaute Einrichtungen dieser Art zu<br />
än<strong>der</strong>n, gegen die allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
verstößt und dadurch Leib o<strong>der</strong> Leben eines an<strong>der</strong>en<br />
Menschen gefährdet.<br />
Abs. 4: Wer in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und<br />
die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft.<br />
54
II.<br />
An<strong>der</strong>e Delikte (auch durch Unterlassung)<br />
1. Mögliche Straftatbestände<br />
• § 223 StGB: Körperverletzung<br />
• § 227 StGB: Körperverletzung mit To<strong>des</strong>folge<br />
• § 303 StGB: Sachbeschädigung<br />
• § 222 StGB: fahrlässige Tötung<br />
• § 229 StGB: fahrlässige Körperverletzung<br />
2. Begehung durch Unterlassen (§ 13 StGB)<br />
„Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, <strong>der</strong> zum Tatbestand<br />
eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn<br />
er rechtlich dafür einzustehen hat, dass <strong>der</strong> Erfolg nicht eintritt, und<br />
wenn das Unterlassen <strong>der</strong> Verwirklichung <strong>des</strong> gesetzlichen<br />
Tatbestan<strong>des</strong> durch ein Tun entspricht.“<br />
(sogenannte Garantenpflicht)<br />
55
III. Verjährung<br />
1. Regelverjährung<br />
• Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB: drei Jahre<br />
2. Beginn gemäß § 78 a StGB<br />
• Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum<br />
Tatbestand gehören<strong>der</strong> Erfolg erst später ein, so beginnt die<br />
Verjährung mit diesem Zeitpunkt<br />
56
3. Verjährung bei Baugefährdung<br />
• Bei Gefährdungsdelikten ist Erfolg i. S. d. § 78 a StGB<br />
grundsätzlich die Gefährdung als solche und nicht die dar<strong>aus</strong><br />
erwachsene Verletzung (Schaden)<br />
• Die Gefährdung realisiert sich bei Baumängeln allerdings<br />
i. d. R. nicht sofort, son<strong>der</strong>n erst nach einem mitunter<br />
„schleichenden Schadensprozess“, so dass <strong>der</strong> „Erfolg“ erst<br />
geraume Zeit nach <strong>der</strong> hierfür gesetzten Ursache eintritt (so<br />
das LG Traunstein in <strong>der</strong> Entscheidung zum Einsturz <strong>der</strong><br />
Eishalle Bad Reichenhall, Urteil vom 18.11.2008)<br />
57
Zusammenfassung<br />
• Einhaltung <strong>des</strong> Bauordnungsrechts schützt nicht vor<br />
Ansprüchen <strong>des</strong> Bauherrn bzw. Dritter<br />
• Der Planer sollte grundsätzlich immer die sicherste Lösung<br />
wählen; Freihaltungsvereinbarungen mit dem Bauherrn<br />
schützen nicht vor deliktischer <strong>Haftung</strong><br />
• Auch das Mitverschulden an<strong>der</strong>er Baubeteiligter<br />
(Son<strong>der</strong>fachleute, Behörden, Bauherrn, Unternehmer) befreit<br />
nicht von <strong>der</strong> eigenen <strong>Haftung</strong>. Kontrolle ist daher stets<br />
erfor<strong>der</strong>lich!<br />
58