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Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

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<strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Planers</strong><br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>bauordnung<br />

Pflichtverletzungen und <strong>der</strong>en Folgen <strong>aus</strong><br />

Bauordnungsrecht, Bauvertragsrecht, Schadenersatzrecht<br />

und Strafrecht<br />

Praxisseminar an <strong>der</strong><br />

Technischen Hochschule Berlin am 17.01.2012<br />

WRD Berlin<br />

Leipziger Platz 15<br />

10117 Berlin<br />

Tel.: 030 278707<br />

E-Mail: berlin@wrd.de<br />

Referent: Dr. Ulrich Dieckert, Rechtsanwalt<br />

WRD Hamburg<br />

Alte Rabenstraße 32<br />

20148 Hamburg<br />

Tel.: 040 1804010<br />

E-Mail: hamburg@wrd.de<br />

WRD Schwerin<br />

Dr.-Hans-Wolf-Straße 15<br />

19055 Schwerin<br />

Tel.: 0385 590030<br />

E-Mail: schwerin@wrd.de<br />

WRD Dresden<br />

Königstraße 4<br />

01097 Dresden<br />

Tel.: 0351 2111760<br />

E-Mail: dresden@wrd.de<br />

WRD Frankfurt a. M.<br />

Friedrich-Ebert-Anlage 56<br />

60325 Frankfurt<br />

Tel.: 069 75699260<br />

E-Mail: frankfurt@wrd.de


A. Pflichten <strong>der</strong> am Bau Beteiligten nach <strong>der</strong><br />

Bauordnung für Berlin<br />

B. Bauordnungsrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />

C. Fallbeispiel<br />

D. Ansprüche <strong>des</strong> Bauherrn gegen die übrigen<br />

Baubeteiligten<br />

E. Ansprüche (geschädigter) Dritter <strong>aus</strong> Verletzung von<br />

Verkehrssicherungspflichten<br />

F. Strafrechtliche <strong>Haftung</strong><br />

2


A. Pflichten <strong>der</strong> am Bau Beteiligten nach <strong>der</strong> BauOBln<br />

1. Grundpflichten (§ 53)<br />

Bei <strong>der</strong> Errichtung, Än<strong>der</strong>ung, Nutzungsän<strong>der</strong>ung,<br />

Instandhaltung und <strong>der</strong> Beseitigung von Anlagen sind die<br />

Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr und im Rahmen ihres<br />

Wirkungskreises die an<strong>der</strong>en am Bau Beteiligten dafür<br />

verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

eingehalten werden.<br />

3


2. Pflichten <strong>des</strong> Bauherrn (§ 54)<br />

(1) Die Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr hat zur Vorbereitung,<br />

Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien<br />

Bauvorhabens sowie <strong>der</strong> Beseitigung von Anlagen geeignete<br />

Beteiligte nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit<br />

sie o<strong>der</strong> er nicht selbst zur Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach<br />

diesen Vorschriften geeignet ist. Der Bauherrin o<strong>der</strong> dem Bauherrn<br />

obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. ... Sie o<strong>der</strong> er hat<br />

vor Baubeginn den Namen <strong>der</strong> Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bauleiters und<br />

während <strong>der</strong> Bau<strong>aus</strong>führung einen Wechsel dieser Person<br />

unverzüglich <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.<br />

Wechselt die Bauherrin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauherr, hat die neue Bauherrin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Bauherr dies <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

4


3. Pflichten <strong>des</strong> Entwurfsverfassers (§ 55)<br />

(1) Die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entwurfsverfasser muss nach<br />

Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung <strong>des</strong> jeweiligen Bauvorhabens<br />

geeignet sein. Sie o<strong>der</strong> er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit<br />

seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung<br />

notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen<br />

den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />

(2) Hat die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entwurfsverfasser auf einzelnen<br />

<strong>Fachgebiet</strong>en nicht die erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde und Erfahrung, so sind<br />

geeignete Fachplanerinnen o<strong>der</strong> Fachplaner heranzuziehen. Diese sind<br />

für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben,<br />

verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinan<strong>der</strong>greifen aller<br />

Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entwurfsverfasser<br />

verantwortlich.<br />

5


4. Pflichten <strong>des</strong> Unternehmers (§ 56)<br />

(1) Jede Unternehmerin o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Unternehmer ist für die mit den<br />

öffentlich-rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen übereinstimmende Ausführung<br />

<strong>der</strong> von ihr o<strong>der</strong> ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die<br />

ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>telle<br />

verantwortlich. Sie o<strong>der</strong> er hat die erfor<strong>der</strong>lichen Nachweise über die<br />

Verwendbarkeit <strong>der</strong> verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen<br />

und auf <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>telle bereitzuhalten.<br />

(2) Jede Unternehmerin o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Unternehmer hat auf Verlangen <strong>der</strong><br />

Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit <strong>der</strong> Anlage in<br />

außergewöhnlichem Maße von <strong>der</strong> Sachkenntnis und Erfahrung <strong>der</strong><br />

Unternehmerin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Unternehmers o<strong>der</strong> von einer Ausstattung <strong>des</strong><br />

Unternehmens mit beson<strong>der</strong>en Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen,<br />

dass sie o<strong>der</strong> er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Vorrichtungen verfügt.<br />

6


5. Pflichten <strong>des</strong> Bauleiters (§ 57)<br />

(1) Die Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die<br />

Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen und den für die Ausführung notwendigen<br />

Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen durchgeführt<br />

wird und die dafür erfor<strong>der</strong>lichen Weisungen zu erteilen. Sie o<strong>der</strong> er hat im<br />

Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb <strong>der</strong><br />

B<strong>aus</strong>telle, insbeson<strong>der</strong>e auf das gefahrlose Ineinan<strong>der</strong>greifen <strong>der</strong> Arbeiten<br />

<strong>der</strong> Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Unternehmer bleibt<br />

unberührt.<br />

(2) Die Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleiter muss über die für seine Aufgabe<br />

erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie o<strong>der</strong> er auf<br />

einzelnen Teilgebieten nicht über die erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde, so sind<br />

geeignete Fachbauleiterin o<strong>der</strong> Fachbauleiter heranzuziehen. Diese<br />

treten insoweit an die Stelle <strong>der</strong> Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Bauleiters. Die<br />

Bauleiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bauleiter hat die Tätigkeit <strong>der</strong> Fachbauleiterin o<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

Fachbauleiters und ihre o<strong>der</strong> seine Tätigkeit aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen.<br />

7


B. Bauordnungsrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />

1. Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 77)<br />

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann<br />

die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen<br />

und <strong>der</strong>en Kennzeichnung entwerten o<strong>der</strong> beseitigen lassen.<br />

8


§ 22 Übereinstimmungsnachweis<br />

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den<br />

technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen o<strong>der</strong> den<br />

Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine<br />

Abweichung, die nicht wesentlich ist.<br />

(2) Die Bestätigung <strong>der</strong> Übereinstimmung erfolgt durch<br />

1. Übereinstimmungserklärung <strong>der</strong> Herstellerin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Herstellers<br />

(§ 23) o<strong>der</strong><br />

2. Übereinstimmungszertifikat (§ 24)<br />

9


2. Einstellung von Arbeiten (§ 77)<br />

(1) Werden Anlagen im Wi<strong>der</strong>spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

errichtet, geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die<br />

Einstellung <strong>der</strong> Arbeiten anordnen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 71 Abs. 6 und 7 begonnen wurde o<strong>der</strong><br />

2. bei <strong>der</strong> Ausführung<br />

a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den<br />

genehmigten Bauvorlagen,<br />

b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den<br />

eingereichten Unterlagen<br />

abgewichen wird,<br />

10


3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 keine<br />

CE-Kennzeichnung o<strong>der</strong> kein Ü-Zeichen tragen,<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit <strong>der</strong><br />

CE-Kennzeichnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) o<strong>der</strong> dem<br />

Ü-Zeichen (§ 22 Abs. 4) gekennzeichnet sind.<br />

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich o<strong>der</strong> mündlich<br />

verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die<br />

B<strong>aus</strong>telle versiegeln o<strong>der</strong> die an <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>telle vorhandenen<br />

Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen<br />

Gewahrsam bringen.<br />

11


3. Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung (§ 79)<br />

Werden Anlagen im Wi<strong>der</strong>spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

errichtet o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise o<strong>der</strong><br />

vollständige Beseitigung <strong>der</strong> Anlagen anordnen, wenn nicht auf an<strong>der</strong>e<br />

Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.<br />

Werden Anlagen im Wi<strong>der</strong>spruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.<br />

12


4. Ordnungswidrigkeiten (§ 83)<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1.einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung <strong>der</strong><br />

Bauaufsichtsbehörde zuwi<strong>der</strong>handelt, die auf Grund dieses Gesetzes<br />

o<strong>der</strong> auf Grund einer nach diesem Gesetz zulässigen<br />

Rechtsverordnung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf<br />

diese Bußgeldvorschrift verweist,<br />

2.Bauprodukte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne das<br />

Ü-Zeichen verwendet,<br />

3.Bauarten entgegen § 21 ohne allgemeine bauaufsichtliche<br />

Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis o<strong>der</strong><br />

Zustimmung im Einzelfall anwendet,<br />

13


4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die<br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen nach § 22 Abs. 4 vorliegen,<br />

5. den Vorschriften dieses Gesetzes über die barrierefreie bauliche<br />

Gestaltung in § 39 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 1 Satz 1 und § 51<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

6. als Bauherrin o<strong>der</strong> Bauherr, Entwurfsverfasserin o<strong>der</strong><br />

Entwurfsverfasser, Unternehmerin o<strong>der</strong> Unternehmer, Bauleiterin o<strong>der</strong><br />

Bauleiter o<strong>der</strong> als <strong>der</strong>en Vertreterin o<strong>der</strong> Vertreter den Vorschriften <strong>des</strong><br />

§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 3, § 56 Abs. 1 o<strong>der</strong> § 57 Abs. 1<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

7. ohne die erfor<strong>der</strong>liche Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1),<br />

Teilbaugenehmigung (§ 73) o<strong>der</strong> Abweichung (§ 68) o<strong>der</strong> abweichend<br />

davon bauliche Anlagen errichtet, än<strong>der</strong>t, benutzt o<strong>der</strong> entgegen § 62<br />

Abs. 3 Satz 2 bis 5 beseitigt,<br />

14


8. entgegen <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 71 Abs. 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen <strong>der</strong><br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 62 Abs. 3 Satz 5 mit <strong>der</strong> Beseitigung einer Anlage beginnt,<br />

entgegen den Vorschriften <strong>des</strong> § 81 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt o<strong>der</strong><br />

entgegen <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 81 Abs. 2 bauliche Anlagen nutzt,<br />

9. entgegen <strong>der</strong> Vorschrift <strong>des</strong> § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit <strong>der</strong> Ausführung<br />

eines Bauvorhabens beginnt,<br />

10. die Baubeginnanzeige (§ 71 Abs. 6, § 63 Abs. 5, § 62 Abs. 3 Satz 2) nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht fristgerecht erstattet,<br />

11. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2) in<br />

Gebrauch nimmt o<strong>der</strong> ohne Anzeige und Abnahme (§ 75 Abs. 6) in<br />

Gebrauch nimmt,<br />

12. einer nach § 84 Abs. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist.<br />

15


Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 8 bis 10 begangen worden, können<br />

Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden;<br />

§ 19 <strong>des</strong> Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wi<strong>der</strong> besseres Wissen<br />

1. unrichtige Angaben macht o<strong>der</strong> unrichtige Pläne o<strong>der</strong> Unterlagen vorlegt,<br />

um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken<br />

o<strong>der</strong> zu verhin<strong>der</strong>n,<br />

2. als Prüfingenieurin o<strong>der</strong> Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt.<br />

16


(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro<br />

geahndet werden.<br />

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne <strong>des</strong> § 36 Abs. 1 Nr. 1 <strong>des</strong> Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4<br />

und <strong>des</strong> Absatzes 2 Nr. 2 die für das Bauwesen zuständige<br />

Senatsverwaltung und in den übrigen Fällen die Bezirksämter.<br />

17


C. Fallbeispiel<br />

• Zwei Werkhallen werden errichtet. Das mit <strong>der</strong> Planung beauftragte<br />

Architekturbüro hat sich auf Verlangen <strong>des</strong> Bauherrn nach einer<br />

möglichst kostengünstigen Lösung i. S. Brandschutz an den<br />

Min<strong>des</strong>tbedingungen <strong>der</strong> MIndBauRL orientiert. Dabei übersieht es<br />

bestimmte Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> DIN 18232.<br />

• Der geson<strong>der</strong>t beauftragte Objektüberwacher (LP 8) übersieht<br />

diesen Planungsfehler sowie den Einbau unzulässiger Materialien<br />

durch das beauftragte Bauunternehmen (DIN 4102)<br />

• Das Bauwerk wird trotzdem werkvertraglich und behördlich<br />

abgenommen, u. a. weil <strong>der</strong> Prüfingenieur die Fehler <strong>des</strong> <strong>Planers</strong>,<br />

<strong>des</strong> Bauunternehmers und <strong>des</strong> Objektüberwachers übersieht<br />

18


• Drei Jahre nach Abnahme kommt es in einer Halle zum Brand, <strong>der</strong> sich<br />

aufgrund <strong>der</strong> im Werk verkörperten Planungs- und Materialfehler viel zu<br />

schnell <strong>aus</strong>breitet; außerdem ist die Feuerwehr durch zu starke<br />

Rauchentwicklung an einer effizienten Bekämpfung behin<strong>der</strong>t<br />

• Neben dem völlig abgebrannten Gebäude selbst kommt es zu folgenden<br />

Schäden<br />

- die Maschinen in <strong>der</strong> Halle werden vernichtet<br />

- zur Bearbeitung gegebene Güter Dritter werden vernichtet<br />

- die vom Brand nicht betroffene zweite Halle muss i. S. Brandschutz<br />

aufwendig aufgerüstet werden<br />

- das Werk verzeichnet ein halbes Jahr erheblichen<br />

Produktions<strong>aus</strong>fall<br />

- ein Arbeiter verliert beim Brand das Leben<br />

• Wie sieht es mit <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> Beteiligten <strong>aus</strong>?<br />

19


D. Ansprüche <strong>des</strong> Bauherrn <strong>aus</strong> Vertrag<br />

I. Schadensersatz wegen Schlechterfüllung <strong>der</strong> vertraglichen<br />

Pflichten<br />

II.<br />

III.<br />

Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong><br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung<br />

20


I. Schadensersatz wegen Schlechterfüllung<br />

<strong>der</strong> vertraglichen Pflichten<br />

z. B. Mängel <strong>der</strong> Planung verkörpern sich im Bauwerk<br />

Ausführungsfehler entstehen wegen mangeln<strong>der</strong> Bauaufsicht<br />

ð Anspruch <strong>aus</strong> § 634 Nr. 4 i. V. m. § 280 BGB<br />

1. Mängel im Bauwerk<br />

2. K<strong>aus</strong>ale Pflichtverletzung<br />

3. Verschulden<br />

4. Schaden, Umfang <strong>des</strong> Ersatzes<br />

5. Verjährung<br />

21


1. Mängel im Bauwerk<br />

• Mangelbegriff: Abweichung von <strong>der</strong> vereinbarten Beschaffenheit<br />

und/o<strong>der</strong> den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

• Anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik: „Bauverfahrensweisen, die theoretisch<br />

(wissenschaftlich) richtig sind, sich in <strong>der</strong> Baupraxis bewährt haben und<br />

hinsichtlich bei<strong>der</strong> Merkmale von <strong>der</strong> überwiegenden Anzahl <strong>der</strong><br />

Sachverständigen und Ingenieure akzeptiert werden“<br />

ð<br />

Welche Regeln sind vorliegend einschlägig?<br />

22


a) Aus <strong>der</strong> BauO Bln<br />

• Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen (§ 3 BauO Bln)<br />

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu än<strong>der</strong>n und instand zu<br />

halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht<br />

gefährdet werden.<br />

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn<br />

bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordungsgemäßer<br />

Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden<br />

angemessenen Zeitdauer die Anfor<strong>der</strong>ungen dieses Gesetzes o<strong>der</strong><br />

aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.<br />

23


• spezielle Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Standsicherheit (§ 12)<br />

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein<br />

standsicher sein. Die Standsicherheit an<strong>der</strong>er baulicher Anlagen und die<br />

Tragfähigkeit <strong>des</strong> Baugrun<strong>des</strong> <strong>der</strong> Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet<br />

werden.<br />

Brandschutz (§ 14)<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu än<strong>der</strong>n und instand zu<br />

halten, dass <strong>der</strong> Entstehung eines Bran<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Ausbreitung von Feuer und<br />

Rauch (Brand<strong>aus</strong>breitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von<br />

Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

Diese grundsätzlichen Vorgaben werden in zahlreichen Vorschriften <strong>der</strong> BauO<br />

Bln konkretisiert.<br />

24


) Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB)<br />

§ 3 Abs. 3 BauO Bln<br />

Die von <strong>der</strong> für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung durch öffentliche<br />

Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln<br />

sind zu beachten. Bei <strong>der</strong> Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die<br />

Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann<br />

abgewichen werden, wenn mit einer an<strong>der</strong>en Lösung in gleichem Maße die allgemeinen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Absatzes 1 erfüllt werden; § 17 Abs. 3 und § 21 bleiben unberührt.<br />

In diesen Bekanntmachungen wird u. a. auf Musterrichtlinien verwiesen, wie z. B.<br />

– Muster Industriebaurichtlinie (M IndBauRL) erstellt von <strong>der</strong><br />

ARGE BAU, Fassung 2000<br />

– Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong>der</strong>ungen an Leitungsanlagen<br />

(MLAR)<br />

– Hochh<strong>aus</strong>richtlinie<br />

25


c) DIN-Normen, z. B.<br />

– DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung<br />

– DIN 4102 Brandverhalten von B<strong>aus</strong>toffen und Bauteilen<br />

– DIN 14675 Aufbau und Betrieb einer Brandschutzmeldeanlage<br />

– DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen<br />

Diese Normen werden vom Normen<strong>aus</strong>schuss Bauwesen im Deutschen Institut für<br />

Normung e. V. erarbeitet. Sie haben als solche keine verbindliche Geltung. Nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie im Zeitpunkt<br />

ihres Erscheinens allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik darstellen.<br />

26


Abweichung von den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik?<br />

• Die ETB <strong>des</strong> Bauordnungsrechtes geben nicht immer den aktuellen<br />

Stand <strong>der</strong> Regeln <strong>der</strong> Technik wie<strong>der</strong>!<br />

• Die Baugenehmigung, die sich am geltenden Bauordnungsrecht<br />

orientiert, ist kein Garant für Mangelfreiheit!<br />

• DIN-Normen haben die Vermutung <strong>der</strong> Richtigkeit für sich, die im<br />

Prozess aber wi<strong>der</strong>legt werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom<br />

18.06.2009)<br />

27


2. K<strong>aus</strong>ale Pflichtverletzung<br />

• Planungsfehler<br />

- Verstoß gegen anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

- Keine Entlastung bei Einhaltung <strong>des</strong> Bauordnungsrechtes!<br />

• Objektüberwachungsfehler<br />

- Aufsichtspflichtverletzung (wird bei Ausführungsfehlern<br />

vermutet) à detaillierte Dokumentation zur Entlastung<br />

erfor<strong>der</strong>lich<br />

- Koordinierungsfehler<br />

• K<strong>aus</strong>alität<br />

- Fehler ist für Mangel zumin<strong>des</strong>t mitverantwortlich<br />

- Planer muss Anscheinsbeweis entkräften!<br />

28


a) Exkurs: Planungsfehler beim Brandschutz<br />

- Der Architekt schuldet eine Entwurfs- und Ausführungsplanung, die<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Brandschutzes berücksichtigt<br />

- Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung die nicht fern liegende<br />

Gefahr unzulässiger Ausführung in sich birgt.<br />

- Der Architekt muss bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> B<strong>aus</strong>toffe und ihrer<br />

Beschreibung den sichersten Weg wählen. Wenn danach mehrere<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Ausführung denkbar sind, muss er die zulässige<br />

festlegen. Auf eine Zulassung im Einzelfall darf nicht vertraut werden.<br />

(OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008)<br />

29


- Der planende Architekt hat das Brandschutzkonzept zu prüfen.<br />

Übersieht er vorwerfbar in diesem Konzept enthaltene Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die <strong>der</strong> Nutzungsabsicht nicht entsprechen, kann er<br />

schadensersatzpflichtig sein.<br />

- Das Bauordnungsrecht und das Brandschutzkonzept haben sich nicht<br />

an Angaben <strong>des</strong> Bauherrn über Besucherzahlen in einem<br />

Fitnesscenter <strong>aus</strong>zurichten, wenn die mögliche Besucherzahl darüber<br />

liegt.<br />

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004)<br />

30


) Exkurs: Überwachungsfehler beim Brandschutz<br />

- Der mit <strong>der</strong> Leistungsphase 8 <strong>des</strong> § 15 HOAI beauftragte Architekt hat<br />

im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht in <strong>der</strong> Regel das<br />

eingebaute Dämmmaterial durch Prüfung und Kontrolle vor Ort auf<br />

Übereinstimmung mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an den Brandschutz nach<br />

örtlichen Bauvorschriften und dem Leistungsverzeichnis zu<br />

untersuchen.<br />

(KG, Urteil vom 06.01.2005)<br />

31


3. Verschulden<br />

• <strong>Haftung</strong> gemäß § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit<br />

• Fahrlässigkeit: wer die im Verkehr erfor<strong>der</strong>liche Sorgfalt außer Acht<br />

lässt (§ 276 Abs. 2 BGB)<br />

• <strong>Haftung</strong> gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden von<br />

Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter, Nachunternehmer)<br />

• Bei Nachweis <strong>der</strong> Pflichtverletzung wird Verschulden vermutet; Planer<br />

muss sich entlasten<br />

32


4. Schaden, Umfang <strong>des</strong> Ersatzes<br />

• Mangelbezogene Kosten/Nachteile<br />

- Ersatz notwendiger Mangelbeseitigungskosten<br />

- Ersatz <strong>des</strong> mangelbedingten Min<strong>der</strong>wertes<br />

- Kostenersatz für Mangelfeststellung<br />

- Anrechnung von „Sowieso-Kosten“ (Ohnehin-Kosten), d. h.<br />

Mehrkosten, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung<br />

von vornherein teurer geworden wäre<br />

33


• Mangelfolgeschäden<br />

- Ersatz von Vermögensnachteilen infolge von<br />

Nutzungsbeeinträchtigungen (z. B. Miet<strong>aus</strong>fall, Produktions<strong>aus</strong>fall,<br />

Finanzierungsaufwand etc.)<br />

- Ersatz von Schäden an sonstigen Rechtsgütern <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

(Gebäude, Einrichtung, Leben, Gesundheit), die durch<br />

mangelbedingte weitere Ereignisse (z. B. Brand, Rauch,<br />

Löschwasser etc.) entstanden sind<br />

ð auch ein wertmäßig „geringer“ Mangel kann durch<br />

Folgeschäden richtig teuer werden!<br />

34


5. Verjährung<br />

• Fünf Jahre (§ 634 a Nr. 2 BGB)<br />

- Vermögensschäden aufgrund von Planungs-/ Aufsichtsfehlern,<br />

die sich im Bauwerk realisieren<br />

- Beginn: nach Abnahme <strong>der</strong> Planerleistung, ersatzweise nach<br />

Abnahmeverweigerung, Vertragskündigung o<strong>der</strong><br />

Inbenutzungnahme <strong>des</strong> Bauwerks<br />

- Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)<br />

35


• Maximal zehn Jahre (§ 634 a Nr. 3 i. V. m. § 199 Abs. 3 BGB)<br />

- Bei arglistigem Verschweigen <strong>der</strong> mangelhaften Leistung<br />

- Dies gilt auch beim sogenannten Organisationsverschulden<br />

(BGH: Urteil vom 27.11.2008)<br />

- Beginn: am Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem <strong>der</strong> Gläubiger von<br />

Anspruchsumständen und Anspruchsschuldner Kenntnis hat<br />

- Lauf: drei Jahre ab Kenntnis, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren<br />

gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), ohne Kenntnis maximal zehn Jahre<br />

ab Schadenseintritt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB)<br />

36


• Maximal dreißig Jahre (§ 199 Abs. 2 BGB)<br />

- Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter<br />

(Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit)<br />

- Beginn: s. o.<br />

- Lauf: drei Jahre ab Kenntnis, ohne Rücksicht auf Entstehung und<br />

Kenntnis maximal dreißig Jahre nach Pflichtverletzung<br />

37


II. Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong><br />

1. Im Verhältnis <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> zu Son<strong>der</strong>fachleuten <strong>des</strong> Bauherren<br />

(z. B. Statiker, Brandschutzgutachter etc.)<br />

• Wenn Planer fehlerhafte Arbeitsergebnisse <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>fachmanns<br />

weiter verarbeitet und dadurch die Planung mangelhaft ist<br />

o<strong>der</strong> wenn die Arbeitsergebnisse nicht <strong>aus</strong>reichend kontrolliert<br />

werden<br />

• <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Planers</strong>, wenn er bei seinen Fachkenntnissen<br />

offensichtliche Fehler übersieht. OLG Düsseldorf: Der planende<br />

Architekt hat das Brandschutzkonzept zu prüfen. Übersieht er<br />

vorwerfbar in diesem Konzept enthaltene Anfor<strong>der</strong>ungen, die <strong>der</strong><br />

Nutzungsabsicht nicht entsprechen, macht er sich<br />

schadenersatzpflichtig (Urteil vom 29.04.2004)<br />

• <strong>Haftung</strong>sverkürzen<strong>der</strong> Mitverschuldenseinwand, wenn Bauherr<br />

den Son<strong>der</strong>fachmann entgegen dem Rat <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> <strong>aus</strong>gesucht<br />

hat<br />

38


• Wenn ein mit <strong>der</strong> Bauüberwachung eines Spezialgewerks (hier:<br />

Glasfassade) beauftragter Architekt vorschlägt, Son<strong>der</strong>fachleute zur<br />

Bauüberwachung beizuziehen, führt dies nicht ohne Weiteres zu einer<br />

<strong>Haftung</strong>sfreistellung.<br />

• Führen die Son<strong>der</strong>fachleute nur einmal monatlich Stichproben durch,<br />

bleibt <strong>der</strong> Architekt für die Bauüberwachung verantwortlich. Die<br />

notwendigen Fachkenntnisse muss er sich gegebenenfalls durch<br />

Befragen <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fachleute beschaffen.<br />

• Daneben kommt eine eigene <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fachleute in Betracht, so<br />

dass diese mit dem Architekten gesamtschuldnerisch haften (vgl. OLG<br />

Frankfurt, Urteil vom 23.08.2006)<br />

39


2. Im Verhältnis <strong>des</strong> Objektüberwachers (LP 8) zum planenden<br />

Architekten (LP 5)<br />

• Wenn Objektüberwacher Planungsmängel <strong>der</strong> ihm übergebenen<br />

Ausführungspläne übersieht. Überprüfungspflicht beschränkt sich auf<br />

Verstöße gegen die anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik und öffentlich<br />

rechtlichen Bauvorschriften<br />

• BGH: die Zurverfügungstellung einwandfreier Pläne ist eine<br />

Bauherrenpflicht, so dass <strong>der</strong> Überwacher das Mitverschulden <strong>des</strong><br />

<strong>Planers</strong> haftungsverkürzend einwenden kann.<br />

(Urteil vom 27.11.2008)<br />

40


3. Im Verhältnis <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> zum bau<strong>aus</strong>führenden Unternehmen<br />

• Wenn sich Planungsmängel im Bau verkörpern, weil <strong>der</strong><br />

sachverständige Unternehmer diese übersehen bzw. keine Bedenken<br />

angemeldet hat<br />

• Unternehmer kann dem Bauherrn die fehlerhafte Planung haftungsverkürzend<br />

entgegen halten, so dass er bei Inanspruchnahme nur die<br />

auf ihn entfallende <strong>Haftung</strong>squote zu zahlen hat<br />

• Der Planer kann hingegen auf 100 % in Anspruch genommen werden<br />

und muss sich im Innenverhältnis beim Unternehmer erholen.<br />

41


4. Im Verhältnis <strong>des</strong> Bauüberwachers zum <strong>aus</strong>führenden<br />

Unternehmen<br />

• Wenn Ausführungsfehler nicht hinreichend kontrolliert/überprüft<br />

worden sind<br />

• Hohe persönliche Präsenz jedenfalls bei gefahrgeneigten Gewerken<br />

geschuldet<br />

• Unternehmen hat keinen Mitverschuldenseinwand (es gibt keinen<br />

Anspruch auf Überwachung!)<br />

42


5. Im Verhältnis <strong>des</strong> Prüfsachverständigen zu den übrigen<br />

Baubeteiligten<br />

• Wenn Planungs- und Ausführungsfehler nicht pflichtgemäß<br />

festgestellt wurden<br />

• Volle <strong>Haftung</strong> mit Regressmöglichkeit im Innenverhältnis bei den<br />

übrigen Baubeteiligten<br />

• Kein haftungsverkürzen<strong>der</strong> Mitverschuldenseinwand <strong>des</strong> <strong>Planers</strong><br />

• Wohl auch kein haftungsverkürzen<strong>der</strong> Mitverschuldenseinwand<br />

<strong>des</strong> Bauunternehmens<br />

43


6. Gesamtschuldner<strong>aus</strong>gleich<br />

• Bauherr kann i. d. R. von jedem Gesamtschuldner Ersatz in voller<br />

Höhe verlangen (§ 421 BGB)<br />

• In Ausnahmefällen verkürzt sich <strong>der</strong> Anspruch um die<br />

Mitverschuldensquote <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> (s. o.)<br />

• Der in Anspruch genommene Schuldner kann im Innenverhältnis vom<br />

an<strong>der</strong>en Schuldner Ausgleich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Verursachungsquoten verlangen (§ 426 BGB)<br />

• Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig von einer eventuellen<br />

Verjährung <strong>der</strong> Bauherrenansprüche und verjährt in drei Jahren ab<br />

Ende <strong>des</strong> Jahres, in dem das <strong>aus</strong>gleichsberechtigte<br />

Gesamtschuldverhältnis und die <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten<br />

feststeht.<br />

44


III. Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung<br />

1. Durch vertragliche Kl<strong>aus</strong>eln<br />

• Die meisten <strong>Haftung</strong>skl<strong>aus</strong>eln sind AGB-widrig und damit<br />

unwirksam, z. B.<br />

- <strong>Haftung</strong>s<strong>aus</strong>schluss für Folgeschäden<br />

- <strong>Haftung</strong>s<strong>aus</strong>schluss für leichte Fahrlässigkeit<br />

- <strong>Haftung</strong> erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme Dritter<br />

- <strong>Haftung</strong> nur in Bezug auf versicherte Ansprüche<br />

- Streitig: <strong>Haftung</strong>sbeschränkung auf Eigenquote bei<br />

gesamtschuldnerischer <strong>Haftung</strong><br />

45


• Einige <strong>Haftung</strong>skl<strong>aus</strong>eln sind zulässig, vor allem wenn sie<br />

individuell vereinbart werden, z. B.<br />

- Summenmäßige Begrenzung für leicht fahrlässig verursachte<br />

Schäden, auch wenn Bezug auf Deckungssumme <strong>der</strong> Versicherung<br />

genommen wird<br />

- Verkürzung <strong>der</strong> Gewährleistungsfrist <strong>aus</strong> § 634 a BGB nur, wenn<br />

individuell vereinbart!<br />

- Streitig: Recht auf Schadenbeseitigung durch den Planer<br />

46


2. Durch nachvertragliche Aktivitäten<br />

• Nachvertragliche Vereinbarungen über <strong>Haftung</strong>sfreistellung<br />

bei Risiken, auf die <strong>der</strong> Planer <strong>aus</strong>drücklich hingewiesen hat<br />

• Reine Aufklärung/Beratung etc. reicht i. d. R. nicht <strong>aus</strong><br />

(Rechtsprechung)<br />

• Bedenkenhinweis mit eindeutiger Risikoeinschätzung muss<br />

zumin<strong>des</strong>t aktenkundig sein<br />

47


3. Reichweite <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong>sfreizeichnung<br />

• Gilt nur im vertraglichen Innenverhältnis<br />

• Gesetzliche Ansprüche Dritter sowie strafrechtliche <strong>Haftung</strong><br />

sind dadurch nicht berührt<br />

• Berechtigt nicht zur gesetzwidrigen Planung und/o<strong>der</strong><br />

Ausführung. Planer muss in diesem Fall seine Mitwirkung<br />

verweigern (Behin<strong>der</strong>ungstatbestand)<br />

48


E. Ansprüche geschädigter Dritter<br />

I. Ansprüche <strong>aus</strong> § 823 Abs. 1 BGB (deliktische <strong>Haftung</strong>)<br />

1. Verletzung geschützter Rechtsgüter<br />

• Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum<br />

2. Durch Missachtung von Verkehrssicherungspflichten<br />

• <strong>der</strong> Planer/Objektüberwacher hat die Pflicht, etwaigen<br />

Gefahren, die von dem Bauwerk in Bezug auf die o. a.<br />

Rechtsgüter <strong>aus</strong>gehen, vorzubeugen und sie gegebenenfalls<br />

abzuwehren<br />

3. K<strong>aus</strong>alität von Pflichtverletzung und Schaden<br />

• Wird vermutet<br />

49


4. Verschulden<br />

• Planer/Objektüberwacher hat vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gehandelt<br />

• das Verschulden wird vermutet (Anscheinsbeweis)<br />

5. Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong> mit an<strong>der</strong>en Mit-Verursachern<br />

(Bauherr, Baubehörde, Unternehmen) gemäß § 840 Abs. 1 BGB<br />

6. Verjährung gemäß § 199 BGB<br />

• i. d. R. nach drei Jahren mit Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem Anspruch<br />

entstanden ist und Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis<br />

hat<br />

• Maximal dreißig Jahre ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis<br />

bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />

50


III.<br />

Ansprüche <strong>aus</strong> § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetz<br />

1. Verstoß gegen den Schutz eines an<strong>der</strong>en bezweckenden<br />

Gesetzes (d. h. nicht nur Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit)<br />

• Vorschriften <strong>des</strong> Bauordnungsrechts<br />

(z. B. §§ 3, 14 etc. MBO)<br />

• Vorschriften <strong>des</strong> Strafrechts<br />

(z. B. § 319 Baugefährdung)<br />

51


2. Verschulden<br />

• Vorsatz o<strong>der</strong> Fahrlässigkeit<br />

• Verschulden erfor<strong>der</strong>lich, auch wenn Verstoß gegen das<br />

Schutzgesetz ohne Verschulden möglich ist<br />

3. Schaden und haftungs<strong>aus</strong>füllende K<strong>aus</strong>alität<br />

• Siehe oben § 823 Abs. 1<br />

• Anscheinsbeweis, wenn ein Schaden eintritt, den das<br />

Schutzgesetz verhin<strong>der</strong>n soll<br />

52


F. Strafrechtliche <strong>Haftung</strong><br />

I. Baugefährdung: § 319 StGB<br />

Abs. 1: Wer bei <strong>der</strong> Planung, Leitung o<strong>der</strong> Ausführung eines Baues<br />

o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik verstößt und dadurch Leib<br />

o<strong>der</strong> Leben eines an<strong>der</strong>en Menschen gefährdet, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

53


Abs. 2: Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs o<strong>der</strong><br />

Gewerbes bei <strong>der</strong> Planung, Leitung o<strong>der</strong> Ausführung eines<br />

Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk<br />

einzubauen o<strong>der</strong> eingebaute Einrichtungen dieser Art zu<br />

än<strong>der</strong>n, gegen die allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

verstößt und dadurch Leib o<strong>der</strong> Leben eines an<strong>der</strong>en<br />

Menschen gefährdet.<br />

Abs. 4: Wer in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und<br />

die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft.<br />

54


II.<br />

An<strong>der</strong>e Delikte (auch durch Unterlassung)<br />

1. Mögliche Straftatbestände<br />

• § 223 StGB: Körperverletzung<br />

• § 227 StGB: Körperverletzung mit To<strong>des</strong>folge<br />

• § 303 StGB: Sachbeschädigung<br />

• § 222 StGB: fahrlässige Tötung<br />

• § 229 StGB: fahrlässige Körperverletzung<br />

2. Begehung durch Unterlassen (§ 13 StGB)<br />

„Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, <strong>der</strong> zum Tatbestand<br />

eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn<br />

er rechtlich dafür einzustehen hat, dass <strong>der</strong> Erfolg nicht eintritt, und<br />

wenn das Unterlassen <strong>der</strong> Verwirklichung <strong>des</strong> gesetzlichen<br />

Tatbestan<strong>des</strong> durch ein Tun entspricht.“<br />

(sogenannte Garantenpflicht)<br />

55


III. Verjährung<br />

1. Regelverjährung<br />

• Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB: drei Jahre<br />

2. Beginn gemäß § 78 a StGB<br />

• Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum<br />

Tatbestand gehören<strong>der</strong> Erfolg erst später ein, so beginnt die<br />

Verjährung mit diesem Zeitpunkt<br />

56


3. Verjährung bei Baugefährdung<br />

• Bei Gefährdungsdelikten ist Erfolg i. S. d. § 78 a StGB<br />

grundsätzlich die Gefährdung als solche und nicht die dar<strong>aus</strong><br />

erwachsene Verletzung (Schaden)<br />

• Die Gefährdung realisiert sich bei Baumängeln allerdings<br />

i. d. R. nicht sofort, son<strong>der</strong>n erst nach einem mitunter<br />

„schleichenden Schadensprozess“, so dass <strong>der</strong> „Erfolg“ erst<br />

geraume Zeit nach <strong>der</strong> hierfür gesetzten Ursache eintritt (so<br />

das LG Traunstein in <strong>der</strong> Entscheidung zum Einsturz <strong>der</strong><br />

Eishalle Bad Reichenhall, Urteil vom 18.11.2008)<br />

57


Zusammenfassung<br />

• Einhaltung <strong>des</strong> Bauordnungsrechts schützt nicht vor<br />

Ansprüchen <strong>des</strong> Bauherrn bzw. Dritter<br />

• Der Planer sollte grundsätzlich immer die sicherste Lösung<br />

wählen; Freihaltungsvereinbarungen mit dem Bauherrn<br />

schützen nicht vor deliktischer <strong>Haftung</strong><br />

• Auch das Mitverschulden an<strong>der</strong>er Baubeteiligter<br />

(Son<strong>der</strong>fachleute, Behörden, Bauherrn, Unternehmer) befreit<br />

nicht von <strong>der</strong> eigenen <strong>Haftung</strong>. Kontrolle ist daher stets<br />

erfor<strong>der</strong>lich!<br />

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