Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...
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6. Gesamtschuldner<strong>aus</strong>gleich<br />
• Bauherr kann i. d. R. von jedem Gesamtschuldner Ersatz in voller<br />
Höhe verlangen (§ 421 BGB)<br />
• In Ausnahmefällen verkürzt sich <strong>der</strong> Anspruch um die<br />
Mitverschuldensquote <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> (s. o.)<br />
• Der in Anspruch genommene Schuldner kann im Innenverhältnis vom<br />
an<strong>der</strong>en Schuldner Ausgleich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Verursachungsquoten verlangen (§ 426 BGB)<br />
• Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig von einer eventuellen<br />
Verjährung <strong>der</strong> Bauherrenansprüche und verjährt in drei Jahren ab<br />
Ende <strong>des</strong> Jahres, in dem das <strong>aus</strong>gleichsberechtigte<br />
Gesamtschuldverhältnis und die <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten<br />
feststeht.<br />
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