08.04.2015 Aufrufe

Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6. Gesamtschuldner<strong>aus</strong>gleich<br />

• Bauherr kann i. d. R. von jedem Gesamtschuldner Ersatz in voller<br />

Höhe verlangen (§ 421 BGB)<br />

• In Ausnahmefällen verkürzt sich <strong>der</strong> Anspruch um die<br />

Mitverschuldensquote <strong>des</strong> <strong>Planers</strong> (s. o.)<br />

• Der in Anspruch genommene Schuldner kann im Innenverhältnis vom<br />

an<strong>der</strong>en Schuldner Ausgleich unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Verursachungsquoten verlangen (§ 426 BGB)<br />

• Der Ausgleichsanspruch besteht unabhängig von einer eventuellen<br />

Verjährung <strong>der</strong> Bauherrenansprüche und verjährt in drei Jahren ab<br />

Ende <strong>des</strong> Jahres, in dem das <strong>aus</strong>gleichsberechtigte<br />

Gesamtschuldverhältnis und die <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten<br />

feststeht.<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!