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Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

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• Maximal zehn Jahre (§ 634 a Nr. 3 i. V. m. § 199 Abs. 3 BGB)<br />

- Bei arglistigem Verschweigen <strong>der</strong> mangelhaften Leistung<br />

- Dies gilt auch beim sogenannten Organisationsverschulden<br />

(BGH: Urteil vom 27.11.2008)<br />

- Beginn: am Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem <strong>der</strong> Gläubiger von<br />

Anspruchsumständen und Anspruchsschuldner Kenntnis hat<br />

- Lauf: drei Jahre ab Kenntnis, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren<br />

gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), ohne Kenntnis maximal zehn Jahre<br />

ab Schadenseintritt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB)<br />

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