Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...
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4. Verschulden<br />
• Planer/Objektüberwacher hat vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gehandelt<br />
• das Verschulden wird vermutet (Anscheinsbeweis)<br />
5. Gesamtschuldnerische <strong>Haftung</strong> mit an<strong>der</strong>en Mit-Verursachern<br />
(Bauherr, Baubehörde, Unternehmen) gemäß § 840 Abs. 1 BGB<br />
6. Verjährung gemäß § 199 BGB<br />
• i. d. R. nach drei Jahren mit Schluss <strong>des</strong> Jahres, in dem Anspruch<br />
entstanden ist und Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis<br />
hat<br />
• Maximal dreißig Jahre ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis<br />
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />
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