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Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...

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• Einige <strong>Haftung</strong>skl<strong>aus</strong>eln sind zulässig, vor allem wenn sie<br />

individuell vereinbart werden, z. B.<br />

- Summenmäßige Begrenzung für leicht fahrlässig verursachte<br />

Schäden, auch wenn Bezug auf Deckungssumme <strong>der</strong> Versicherung<br />

genommen wird<br />

- Verkürzung <strong>der</strong> Gewährleistungsfrist <strong>aus</strong> § 634 a BGB nur, wenn<br />

individuell vereinbart!<br />

- Streitig: Recht auf Schadenbeseitigung durch den Planer<br />

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