Haftung des Planers aus der Landesbauordnung - Fachgebiet ...
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• Einige <strong>Haftung</strong>skl<strong>aus</strong>eln sind zulässig, vor allem wenn sie<br />
individuell vereinbart werden, z. B.<br />
- Summenmäßige Begrenzung für leicht fahrlässig verursachte<br />
Schäden, auch wenn Bezug auf Deckungssumme <strong>der</strong> Versicherung<br />
genommen wird<br />
- Verkürzung <strong>der</strong> Gewährleistungsfrist <strong>aus</strong> § 634 a BGB nur, wenn<br />
individuell vereinbart!<br />
- Streitig: Recht auf Schadenbeseitigung durch den Planer<br />
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