Preisfrage: Gewinnen Sie - GL VERLAGS GmbH
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Der Steuerstipp<br />
Sponsoring: Tue Gutes und Rede<br />
darüber!<br />
Ob bei Olympia oder im örtlichen Vereinsleben<br />
wird in unserer medialen Welt<br />
eines immer deutlicher! Sport ist nur<br />
noch denkbar und finanzierbar in Form<br />
kooperativer Zusammenarbeit zwischen<br />
Sportler, Verein, Unternehmen und Öffentlichkeit.<br />
Im Sinne des Unternehmers<br />
oder Spenders gilt deshalb: „Tue Gutes<br />
und Rede darüber!“<br />
Christian Servos<br />
Steuerberater der Kanzlei<br />
Servos Winter & Partner <strong>GmbH</strong><br />
Steuerrechtlich können die Aufwendungen<br />
des Sponsors Betriebausgaben, Spenden oder nicht abziehbare<br />
Kosten sein. Nach Ansicht der Rechtsprechung richtet sich die Qualifikation<br />
auf der Ebene des Sponsors vor allem nach dessen Motivation.<br />
Maßgebend sind dabei die Motive, wie sie durch die äußeren<br />
Umstände erkennbar werden.<br />
Betriebsausgabenabzug<br />
Mit dem Sponsoring von Personen oder Gruppen in sportlichen, kulturellen,<br />
kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder<br />
ähnlichen gesellschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen werden regelmäßig<br />
auch eigene Werbeziele des Sponsors verfolgt oder Öffentlichkeitsarbeit<br />
betrieben. Meist werden die gegenseitigen Leistungen<br />
im Rahmen eines Sponsoringvertrags erbracht. Die Aufwendungen<br />
sind Betriebsausgaben, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile<br />
für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens<br />
werben will. Um Betriebsausgaben handelt es sich u. a.,<br />
wenn der Empfänger der Leistung auf das Unternehmen des Sponsors<br />
oder auf die Produkte des Sponsors verweist, z. B. auf Plakaten,<br />
Pkw, Ausstellungskatalogen etc.<br />
Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen<br />
werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die<br />
erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.<br />
Spenden<br />
Auch Spenden können bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,<br />
aber auch bei der Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Bei<br />
Spenden sind jedoch u. a. die Einschränkungen des §10 Einkommensteuergesetz,<br />
vor allem Höchstbeträge, zu berücksichtigen.<br />
Zuwendungen eines Sponsors sind als Spenden anzusehen, soweit<br />
sie um der Sache selbst Willen und ohne die Erwartung eines besonderen<br />
Vorteils für den Spender gegeben worden sind. Als Spenden<br />
sind Zuwendungen anzusehen, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter<br />
Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen<br />
Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte<br />
Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen.<br />
Dabei ist die Motivation des Leistenden entscheidend. Die entsprechende<br />
Spendenmotivation ist auf die allgemeine Förderung z. B. des<br />
Sports, der Kultur oder der Kunst gerichtet. Spenden können auch in<br />
Form von Sachzuwendungen erfolgen.<br />
Nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung<br />
Soweit die Zuwendungen die Voraussetzungen für den Betriebsausgaben-<br />
und Spendenabzug nicht erfüllen, handelt es sich um nicht<br />
abzugsfähige Kosten der Lebensführung (§12 EstG).<br />
Servos Winter & Partner<br />
Odenthaler Straße 213–215, 51467 Bergisch Gladbach<br />
Tel.: 02202/933030 • www.servos-winter.de<br />
www.<strong>GL</strong>Verlag.de <strong>GL</strong> KOMPAKT September 2012<br />
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