16.11.2012 Aufrufe

Preisfrage: Gewinnen Sie - GL VERLAGS GmbH

Preisfrage: Gewinnen Sie - GL VERLAGS GmbH

Preisfrage: Gewinnen Sie - GL VERLAGS GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Steuerstipp<br />

Sponsoring: Tue Gutes und Rede<br />

darüber!<br />

Ob bei Olympia oder im örtlichen Vereinsleben<br />

wird in unserer medialen Welt<br />

eines immer deutlicher! Sport ist nur<br />

noch denkbar und finanzierbar in Form<br />

kooperativer Zusammenarbeit zwischen<br />

Sportler, Verein, Unternehmen und Öffentlichkeit.<br />

Im Sinne des Unternehmers<br />

oder Spenders gilt deshalb: „Tue Gutes<br />

und Rede darüber!“<br />

Christian Servos<br />

Steuerberater der Kanzlei<br />

Servos Winter & Partner <strong>GmbH</strong><br />

Steuerrechtlich können die Aufwendungen<br />

des Sponsors Betriebausgaben, Spenden oder nicht abziehbare<br />

Kosten sein. Nach Ansicht der Rechtsprechung richtet sich die Qualifikation<br />

auf der Ebene des Sponsors vor allem nach dessen Motivation.<br />

Maßgebend sind dabei die Motive, wie sie durch die äußeren<br />

Umstände erkennbar werden.<br />

Betriebsausgabenabzug<br />

Mit dem Sponsoring von Personen oder Gruppen in sportlichen, kulturellen,<br />

kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder<br />

ähnlichen gesellschaftspolitisch bedeutsamen Bereichen werden regelmäßig<br />

auch eigene Werbeziele des Sponsors verfolgt oder Öffentlichkeitsarbeit<br />

betrieben. Meist werden die gegenseitigen Leistungen<br />

im Rahmen eines Sponsoringvertrags erbracht. Die Aufwendungen<br />

sind Betriebsausgaben, wenn der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile<br />

für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens<br />

werben will. Um Betriebsausgaben handelt es sich u. a.,<br />

wenn der Empfänger der Leistung auf das Unternehmen des Sponsors<br />

oder auf die Produkte des Sponsors verweist, z. B. auf Plakaten,<br />

Pkw, Ausstellungskatalogen etc.<br />

Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen<br />

werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die<br />

erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.<br />

Spenden<br />

Auch Spenden können bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,<br />

aber auch bei der Gewerbesteuer berücksichtigt werden. Bei<br />

Spenden sind jedoch u. a. die Einschränkungen des §10 Einkommensteuergesetz,<br />

vor allem Höchstbeträge, zu berücksichtigen.<br />

Zuwendungen eines Sponsors sind als Spenden anzusehen, soweit<br />

sie um der Sache selbst Willen und ohne die Erwartung eines besonderen<br />

Vorteils für den Spender gegeben worden sind. Als Spenden<br />

sind Zuwendungen anzusehen, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter<br />

Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen<br />

Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte<br />

Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen.<br />

Dabei ist die Motivation des Leistenden entscheidend. Die entsprechende<br />

Spendenmotivation ist auf die allgemeine Förderung z. B. des<br />

Sports, der Kultur oder der Kunst gerichtet. Spenden können auch in<br />

Form von Sachzuwendungen erfolgen.<br />

Nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung<br />

Soweit die Zuwendungen die Voraussetzungen für den Betriebsausgaben-<br />

und Spendenabzug nicht erfüllen, handelt es sich um nicht<br />

abzugsfähige Kosten der Lebensführung (§12 EstG).<br />

Servos Winter & Partner<br />

Odenthaler Straße 213–215, 51467 Bergisch Gladbach<br />

Tel.: 02202/933030 • www.servos-winter.de<br />

www.<strong>GL</strong>Verlag.de <strong>GL</strong> KOMPAKT September 2012<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!