strukturelle veränderungen in der berliner energiewirtschaft - SNPC
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Kurzgutachten zur <strong>strukturelle</strong>n Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Berl<strong>in</strong>er Energiewirtschaft<br />
Das Land Berl<strong>in</strong> hat das Auslaufen <strong>der</strong> Konzessionsverträge erwartungsgemäß zwei Jahre vor<br />
Vertragsende im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Union bekannt gemacht. Trotz unterschiedlicher<br />
Vertragslaufzeiten (Gaskonzession bis 31.12.2013, Stromkonzession bis 31.12.2014) wurde die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Bekanntmachung am 24.12.2011 für beide Konzessionen parallel veröffentlicht.<br />
Mit den Bekanntmachungen wurden Unternehmen, die Interesse am Neuabschluss e<strong>in</strong>es Konzessionsvertrags<br />
hatten, darum gebeten, bis zum 16.04.2012 e<strong>in</strong>e Interessenbekundung abzugeben. Für<br />
das Gasverteilungsnetz haben sechs Bieter Interesse bekunden: Allian<strong>der</strong> AG, Betrieb Berl<strong>in</strong>-Energie<br />
(Betrieb nach § 26 LHO), envia Mitteldeutsche Energie AG, Gasag Berl<strong>in</strong>er Gaswerke AG und<br />
<strong>der</strong>en Tochtergesellschaft NBB Netzgesellschaft Berl<strong>in</strong> Brandenburg mbH & Co. KG, Stadtwerke<br />
Schwäbisch Hall GmbH und die Thüga AG. Für das Stromverteilungsnetz haben neun Bieter Interesse<br />
bekundet: Allian<strong>der</strong> AG, Betrieb Berl<strong>in</strong>-Energie, BürgerEnergie Berl<strong>in</strong> e.G. <strong>in</strong> Gründung, envia<br />
Mitteldeutsche Energie AG, Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, State Grid International Development<br />
Limited (Ch<strong>in</strong>a), die Thüga AG und Vattenfall Europe Distribution Berl<strong>in</strong> GmbH sowie nach <strong>der</strong><br />
offiziellen Abgabefrist e<strong>in</strong>gegangen Energieversorgung Schönau – Schwäbisch Hall GmbH. 7<br />
3.3 Auswahl e<strong>in</strong>es Bieters<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl des neuen Konzessionsnehmers ist die Geme<strong>in</strong>de den Zielen des § 1 EnWG nach<br />
e<strong>in</strong>er möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen<br />
leitungsgebundenen Versorgung <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend<br />
auf erneuerbaren Energien beruht, verpflichtet.<br />
Die Auswahlkriterien des Landes Berl<strong>in</strong> müssen sich daher an den Zielen des § 1 EnWG orientieren<br />
und e<strong>in</strong>en Zusammenhang mit <strong>der</strong> Konzession o<strong>der</strong> mit dem Stromverteil- bzw. Gasverteilnetz<br />
aufweisen. Der Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur weist hier neben den Vorgaben<br />
aus <strong>der</strong> KAV beispielhaft auf Vere<strong>in</strong>barungen zu Investitionen, Ausbau und Effizienzsteigerungen<br />
im Netz h<strong>in</strong>. Sachfremde Auswahlkriterien o<strong>der</strong> sachfremde Vere<strong>in</strong>barungen im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Konzessionsvergabe s<strong>in</strong>d unzulässig. E<strong>in</strong> Missbrauch <strong>der</strong> marktbeherrschenden Stellung <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de kann daher auch vorliegen, wenn e<strong>in</strong>e Auswahlentscheidung getroffen wird, die sich<br />
nicht an den Zielsetzungen des § 1 EnWG orientiert. Dies ist z. B. dann denkbar, wenn f<strong>in</strong>anzielle<br />
Chancen im Vor<strong>der</strong>grund stehen o<strong>der</strong> die Zielvorstellungen nicht ausgewogen s<strong>in</strong>d. 8<br />
Im Verfahren zur Konzessionsvergabe müssen die Auswahlkriterien und <strong>der</strong>en Gewichtung den<br />
Bietern bekannt gemacht werden. Außerdem müssen alle wichtigen Daten über das Netz zur Verfügung<br />
gestellt werden, damit die Bieter gleiche Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen (Gleichbehandlungsgrundsatz)<br />
haben. Vorabfestlegungen, wodurch <strong>der</strong> Vergabeprozess zur bloßen Formalität wird,<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> aller Regel unzulässig. E<strong>in</strong> Missbrauch <strong>der</strong> marktbeherrschenden Stellung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ist<br />
daher auch gegeben, wenn bei <strong>der</strong> Auswahlentscheidung für e<strong>in</strong>en Bieter von den bekanntgegebenen<br />
Auswahlkriterien abgewichen wird o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong>zelne Bieter bevorzugt werden, weil sie zum<br />
7<br />
Siehe Abgeordnetenhaus von Berl<strong>in</strong>, Plenarprotokoll, 13. Sitzung, 10. Mai 2012, S. 996 und Plenarprotokoll , 14. Sitzung,<br />
24. Mai 2012, S. 1160<br />
8<br />
Siehe auch Positionspapier Konzessionsvergabe des M<strong>in</strong>isteriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-<br />
Württemberg als Landeskartellbehörde Energie zur Beteiligungen von Geme<strong>in</strong>den an geme<strong>in</strong>schaftsunternehmen mit<br />
Energieversorgungsunternehmen sowie zu Pachtmodellen im Zusammenhang von wegerechtsbezogenen Konzessionsvergaben<br />
im Strom- und Gassektor vom 05.12.2011.<br />
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