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Tagungsband 3. EFB-FBB-Gründachsymposium 2005

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<strong>3.</strong> <strong>EFB</strong>-<strong>FBB</strong>-<strong>Gründachsymposium</strong> <strong>2005</strong> in Ditzingen am 17. März <strong>2005</strong><br />

Dachbegrünungen sind künstlich und vom Menschen gemacht. Zur Herstellung der<br />

Dachbegrünungserden werden einerseits Rohstoffe der Natur entnommen, andererseits wird durch<br />

Verwendung von Recyclingmaterialien auch der Naturhaushalt entlastet.<br />

Extensive Dachbegrünungen besitzen alle für eine Bodendefinition notwendigen Attribute.<br />

Dennoch sind sie keine gewachsenen Böden und können daher weder die Produktion noch die<br />

volle Filter-, Puffer-, und Regelungsfunktionen übernehmen.<br />

Sie sind zu dünnschichtig, um die Wasserhaushaltsfunktionen gewachsener Böden zu erfüllen,<br />

können jedoch durch einen verzögerten Abfluss und ihr Rückhaltevermögen zu einem<br />

ausgeglicheneren Gebietswasserhaushalt beitragen. Zudem besitzen Sie keinen direkten<br />

Grundwasseranschluss. Durch die nachgeschaltete Versickerung des überschüssigen<br />

Dachablaufwassers wird der Wasserkreislauf jedoch geschlossen<br />

Lufhygienisch und bezogen auf den klimatischen Ausgleich besitzen Dachbegrünungen gegen<br />

lokale Überhitzungen durchaus ihre Wirksamkeit (Vermeidung von Rückstrahlung, insbesondere<br />

durch Metalldächer. Jedoch heizen sich dunkle Substrate - insbesondere bei unvollständiger<br />

Vegetationsbedeckung - sehr stark auf und speichern so ebenfalls Wärme. Durch die<br />

Oberflächenrauhigkeit tragen sie zur Verminderung der Schadstoffrachten bei.<br />

Extensive Dachbegrünungen bilden einen Lebensraum nur für ein eingeschränktes Artenspektrum.<br />

Dennoch können Sie für Spezialisten eine wertvolle Lebensraumergänzung darstellen (vgl. Vortrag<br />

Brenneisen). Dennoch konnten in verschiedenen Untersuchungen etliche<br />

Fragementgesellschaften, welche sich auch dauerhaft auf Dachflächen zu etablieren vermochten,<br />

ansiedeln.<br />

Eine Bilanzierung von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung hat also diese Einschränkungen in<br />

der Bewertung zu berücksichtigen.<br />

<strong>3.</strong> Hinweise für eine Inwertsetzung von extensiven Dachbegrünungen hinsichtlich ihrer<br />

Naturschutzfunktionen<br />

Wie im folgenden Kapitel noch zu zeigen sein wird, ist es möglich, extensive Dachbegrünungen so<br />

anzulegen, dass eine größtmögliche Wirkung sowohl für den Naturhaushalt an sich, als auch für<br />

deren Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffsregelung erzielt werden kann. Folgende<br />

Gesichtspunkte sind hierbei ausschlaggebend:<br />

- Heterogenität der Substratverhältnisse in Mächtigkeit, Zusammensetzung und Ausprägung<br />

- Variation der Bepflanzung in Orientierung an den Substratverhältnissen<br />

- Ausreichende Pflege und ggf. Nachsaat.<br />

- Langlebigkeit, Reparaturverfahren und technische Pflege<br />

Ein Aspekt, der eine besondere Betrachtung verdient, ist die Haltbarkeit der Dachflächen und die<br />

sich mit dem Ende der Lebenszeit einstellende Neueindeckung. Bislang wurden hier noch keinerlei<br />

Erfahrungen gesammelt. Es ist derzeit bei den Naturschutzbehörden üblich, von<br />

Wiederherstellungszeiträumen von 25 Jahren auszugehen. Das heißt: wenn auf der<br />

Kompensationsfläche nach 25 Jahren wieder der selbst Zustand erreicht ist, wie in jenem Biotop, in<br />

welches aktuell eingegriffen werden soll, so gilt der Eingriff als ausgeglichen. Beispiel: Wird ein 29<br />

jähriger Baumbestand gefällt, so kann mit 4-jährigen Setzlingen im Verhältnis 1:1 wieder<br />

aufgeforstet werden.<br />

Die derzeitige Praxis der Erstellungs- und Erfolgskotrollen der Baurechtsbehörden - die faktisch<br />

nicht stattfindet - lässt vor diesem Hintergrund Festsetzungen in Bauleitplänen kritisch erscheinen.<br />

4. Naturschutzrecht, extensive Dachbegrünungen und Bebauungsplan<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz erklärt für die Abarbeitung der Eingriffsregelung bezüglich der<br />

Aufstellung, Änderung und Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen das Baugesetzbuch für<br />

zuständig (§ 21 BNatSchG). Ausnahme sind hierzu die Gebiet der FFH- und Vogelschutzrichtlinie<br />

der EU. Hierfür bleibt bei einer maßgeblichen und erheblichen Beeinträchtigung weiterhin das<br />

Naturschutzrecht maßgeblich. In Das Baugesetzbuch wurde mit der letzten Novellierung die<br />

Umweltprüfung aufgenommen, welche in einem gesonderten Umweltbericht die Beschreibung und<br />

Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen benennt. Die Ergebnisse des<br />

Umweltberichtes sind in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Fachvereinigung Bauwerksbegrünung e.V. (<strong>FBB</strong>), Karlstraße 20, D-71254 Ditzingen<br />

Tel. +49 (0) 7152-353003, Fax +49 (0) 7152-353004, e-mail: infoline@fbb.de, www.fbb.de<br />

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