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ppt Reis - Technologierecht

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Kartellrecht – TT-GVO<br />

• ENTZUG DER FREISTELLUNG<br />

Gruppenweise Freistellung kann im Einzelfall sowohl<br />

durch die EuK als auch durch die nationale<br />

Wettbewerbsbehörde entzogen werden<br />

(insb dann, wenn Innovationsanreize eingeschränkt<br />

werden oder der Marktzugang erschwert wird (vgl Art 6))<br />

Darüber hinaus kann die TT-GVO durch Verordnung der<br />

EuK für jene Fälle für nicht anwendbar erklärt werden, in<br />

denen mehr als 50 Prozent des Marktes von parallelen<br />

Netzen gleichartiger TT-Vereinbarungen erfasst werden<br />

(vgl Art 7).<br />

28<br />

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