ppt Reis - Technologierecht
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Kartellrecht – TT-GVO<br />
• ENTZUG DER FREISTELLUNG<br />
Gruppenweise Freistellung kann im Einzelfall sowohl<br />
durch die EuK als auch durch die nationale<br />
Wettbewerbsbehörde entzogen werden<br />
(insb dann, wenn Innovationsanreize eingeschränkt<br />
werden oder der Marktzugang erschwert wird (vgl Art 6))<br />
Darüber hinaus kann die TT-GVO durch Verordnung der<br />
EuK für jene Fälle für nicht anwendbar erklärt werden, in<br />
denen mehr als 50 Prozent des Marktes von parallelen<br />
Netzen gleichartiger TT-Vereinbarungen erfasst werden<br />
(vgl Art 7).<br />
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