3 Die Rechtsidee - FernUniversität in Hagen
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E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die Praktische Philosophie anhand von ausgewählten Problemfeldern<br />
cher: wenn ich bereit b<strong>in</strong>, <strong>in</strong> putativer Notwehr me<strong>in</strong>em potentiellen Mörder<br />
zuvorzukommen - also wenigstens, wie die Amerikaner, mich mit Waffen<br />
ausstatte, dann b<strong>in</strong> ich bereits für alle e<strong>in</strong>e Bedrohung und alle werden<br />
sich gegen mich zu schützen haben und wiederum ihrerseits mir gegebenenfalls<br />
zuvorzukommen trachten. Umgekehrt heißt das wiederum, dass<br />
ich mich nicht nur vor dem e<strong>in</strong>en Unbekannten zu fürchten habe, sondern<br />
tatsächlich vor allen.<br />
Recht auf Leben<br />
<strong>Die</strong> fragliche<br />
Gerechtigkeit des<br />
Rechts<br />
Für Hobbes ist also das das Motiv, dass alle, d. h. jeder E<strong>in</strong>zelne mit jedem<br />
E<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong>en Vertrag zugunsten e<strong>in</strong>es Dritten, des Souveräns,<br />
abschließen. <strong>Die</strong>ser Souverän ist mit e<strong>in</strong>er solchen Machtfülle auszustatten,<br />
dass er tatsächlich jedem e<strong>in</strong>zelnen das Recht auf Leben garantieren<br />
kann. Er stiftet den absoluten Frieden im Inneren und begründet das positive<br />
Recht. <strong>Die</strong> Konsequenz ist allerd<strong>in</strong>gs, dass - abgesehen von dem<br />
Recht auf Leben, das nicht übertragen werden kann - der Souverän alle<br />
Rechte hat und e<strong>in</strong> Räsonieren, ob se<strong>in</strong>e Entscheidungen oder Gesetze<br />
„gerecht“ seien, von der Art, wie wir es oben geschildert haben, unstatthaft<br />
ist. Der Souverän ist souverän <strong>in</strong> diesen Fragen: basta! Seit der Ausbildung<br />
des Gedankens der Volks-Souveränität, der eigentlich e<strong>in</strong> paradoxer<br />
Gedanke ist, überzeugt diese Lösung von Hobbes nicht mehr.<br />
Der Wille zur Überprüfung der Gerechtigkeit der Rechte hat seither zugenommen.<br />
Zugleich aber ist das Vertrauen <strong>in</strong> den Naturrechts-Gedanken<br />
geschwunden. Nur e<strong>in</strong>er der Gründe dafür ist der von Hume erstmals formulierte<br />
Grundsatz, dass aus e<strong>in</strong>em Se<strong>in</strong> (hier Vernunftnatur des Menschen)<br />
ke<strong>in</strong> Sollen abgeleitet werden könne, was man später dann den<br />
„naturalistischen Fehlschluss“ genannt hat. Dem Gedanken des Naturrechts<br />
verdanken wir auch die Formulierung unveräußerlicher „Menschenrechte“.<br />
Deren erste Formulierungen f<strong>in</strong>den sich bei John Locke <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />
„Two treatises of Government“ (1690) als Recht auf Leben, auf Freiheit<br />
und auf Eigentum. Wir kommen später darauf zurück.<br />
3.1 <strong>Die</strong> Menschenrechte<br />
Menschenrechte<br />
Aus dem Naturrecht folgen nicht nur Annahmen über den Naturzustand<br />
und den Rechtszustand des Zusammenlebens, sondern es ist auch aus<br />
ihm ableitbar der Gedanke unveräußerlicher Menschenrechte. <strong>Die</strong>se<br />
kommen dem E<strong>in</strong>zelnen qua Menschse<strong>in</strong>, d. h. faktisch mit se<strong>in</strong>er Geburt<br />
als E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Menschenwelt unveräußerlich zu. Verfassungsmäßigen<br />
Rang erhielt diese Idee erstmals <strong>in</strong> der Erklärung der Verfassung der Kolonie<br />
Virg<strong>in</strong>ia (1776). Dort heißt es: „Alle Menschen s<strong>in</strong>d von Natur aus<br />
gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene<br />
Rechte, deren sie, wenn sie den Status e<strong>in</strong>er Gesellschaft annehmen,