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AG Berlin Wedding, Urteil v. 06.03.2002, Az. 6a C 228/01 - WEG

AG Berlin Wedding, Urteil v. 06.03.2002, Az. 6a C 228/01 - WEG

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Schreiben deutlich gemacht zu haben, dass sie eventuelle Lärmbelästigungen nicht dulde. Mangels<br />

eigener Kenntnis könne sie etwaige Lärmbelästigungen nur mit Nichtwissen bestreiten.<br />

Das Gericht hat die Wohnung der Kläger und der Beklagten zu 1) in Augenschein genommen. ...<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Die Klage ist unbegründet.<br />

Den Klägern steht gegen die Beklagten zu 1) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004<br />

BGB (entsprechend) nicht zu.<br />

Soweit die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen es zu unterlassen, an die Heizkörper zu<br />

schlagen, sind sie bereits deshalb unterlegen, weil nicht feststeht, dass tatsächlich von den Beklagten zu<br />

1), deren Kindern oder deren Besuchern gegen die Heizung geschlagen wird. Die Heizkörper in den<br />

Wohnungen des Hauses G.-Straße sind über alle Etagen mit Heizungsrohren miteinander verbunden. Es<br />

ist gerichtsbekannt, dass in solchen Fällen jedenfalls allein anhand der wahrzunehmenden Geräusche in<br />

einer Wohnung nicht festzustellen ist, wo gegen die Heizung oder die Rohre geschlagen wird. Die Kläger<br />

haben auch nicht dargetan, wie sie zu der Überzeugung gelangt sind, dass die in der über ihnen<br />

gelegenen Wohnung befindlichen Personen gegen die Heizung schlagen.<br />

Im Übrigen ist das Gericht auf Grund der von den Klägern eingereichten Protokolle und dem eigenen<br />

Eindruck, den es sich von der Geräuschkulisse in der Wohnung der Kläger verschafft hat, der Ansicht,<br />

dass die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht so geartet sind, dass sie zu einer<br />

Unterlassensverpflichtung führen.<br />

Aus den Aufstellungen der Kläger und ihrem Vortrag ergibt sich, dass die behaupteten Lärmbelästigungen<br />

zu einem großen Teil durch die Kinder der Beklagten zu 1) und teilweise durch besuchsweise anwesende<br />

befreundete oder verwandte Kinder verursacht werden sollen. Es werden Kindergeschrei, dumpfe<br />

Schläge, Trampeln, Rennen und Türenschlagen beschrieben.<br />

Diese Geräusche kann das Gericht nicht als unzumutbar und rechtswidrig betrachten. In diesem<br />

Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kläger in ein Haus mit 22 Mietparteien eingezogen sind.<br />

Schon aus diesem Grunde ist von ihnen beim Einzug eine gewisse Geräuschkulisse in Kauf genommen<br />

worden. Überdies haben Mieter eines Mehrfamilienhauses die Geräusche, die dem Bewegungs- und<br />

Spieldrang von kleineren Kindern des Wohnungsnachbarn entsprechen, hinzunehmen. Anders als<br />

Geräusche von technischen Tonwiedergabe- oder Haushaltsgeräten lassen sich Geräusche, die von<br />

kleinen Kindern ausgehen, nicht abstellen oder auf bestimmte Zeiten verlegen. Bei Kindern besteht ein<br />

starkes Bewegungs- und Spielbedürfnis. Dies ist ein kleinen Kindern immanentes Verhalten mit der Folge,<br />

dass ihnen nicht verwehrt werden kann, zu rennen, zu spielen oder zu toben. Auch bei entsprechenden<br />

Bemühungen der Eltern können bestimmte Verhaltensweisen von Kindern - wie beispielsweise das<br />

Rennen, Toben oder Schlagen von Türen - nicht in jedem Falle auf ein bestimmtes Maß reglementiert<br />

oder reduziert werden.<br />

Soweit die Kläger das Schlagen von Türen als störend empfinden, kann auf Grund der vorgetragenen<br />

geringen Anzahl der Vorkommnisse bereits nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung ausgegangen<br />

werden. Die Kläger tragen über einen Zeitraum von etwa 2 ½ Jahren nur in zwei Fällen vor, dass Türen in<br />

der Wohnung der Beklagten zu 1) geschlagen worden sein sollen.<br />

Überdies hat sich das Gericht von der Intensität der in die Wohnung der Kläger dringenden Geräusche<br />

einen eigenen Eindruck verschafft. Sowohl das Rennen, Toben, Schreien der drei Kinder der Beklagten<br />

zu 1) als auch die Benutzung des Rollers durch den jüngsten Sohn der Beklagten zu 1) waren in der<br />

Wohnung der Kläger zu hören. Allerdings handelte es sich insoweit um geringfügige und das normale<br />

Maß nicht überschreitende Geräusche. Sie waren nicht von einer derartigen Intensität, dass sie im<br />

Verhältnis zu einem normalen Familienablauf über das normale und hinzunehmende Maß hinaus<br />

gegangen sind und von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen wäre. Die aus der Wohnung<br />

der Beklagten zu 1) trotz des Rennens, Springens, Rufens und Tobens der drei Kinder der Beklagten zu<br />

1) einerseits zwar durchaus zu vernehmenden Geräusche waren jedoch andererseits so geringfügig, dass<br />

die anwesenden Personen in der Wohnung der Kläger möglichst andere Geräuschkulissen vermeiden<br />

mussten, um die Geräusche aus der darüber liegenden Wohnung zu vernehmen.<br />

Die <strong>Urteil</strong>e werden mit größtmöglicher Sorgfalt übernommen. Dennoch wird keine Haftung für den Inhalt und dessen Richtigkeit übernommen.<br />

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