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“Neue Wege gehen” als PDF - DEKU Dienstleistungen GmbH

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KAPITEL 2: UMSETZUNG EINES KENNZAHLENSYSTEMS<br />

2.1 VERTRAGSWESEN<br />

Mit der Entscheidung über eine Abkehr einer verrichtungsorientierten Vergabe von infrastrukturellen<br />

FM-Services zu einer ergebnisorientierten Vergabegrundlage ist somit auch eine Teil-Neuausrichtung<br />

der bestehenden FM-Verträge verbunden.<br />

Das bestehende Vertragswesen ist weiterhin gültig.<br />

Es reicht aus, dass die Qualitätssicherungsvereinbarungen (SLA) <strong>als</strong> Unterabschnitt in einem FM-<br />

Vertrag eingearbeitet wird. „Bei der Formulierung des Vertragsinhaltes ist zu gewährleisten, dass der<br />

partnerschaftliche Charakter der Vertragsgestaltung nicht verloren geht und der Vertrag frei von<br />

Widersprüchen ist und möglichst jeder Leistung ein operational messbares Ergebnisziel zugeordnet<br />

werden muss.“ (2)<br />

Bei der rechtlichen Würdigung muss sichergestellt sein, dass ich <strong>als</strong> Auftraggeber und Gläubiger die<br />

SLA genau beschreibe und dass meine Auswahl der eingesetzten Qualitäts-Messmethoden/Systeme<br />

eine tragfähige Rechtsgrundlage hat.<br />

Diese versprochenen und vertraglich fixierten Qualitätssicherungseigenschaften, die der Servicepartner<br />

in einem zweiseitigen Rechtsgeschäft dem Auftraggeber zusichert, bekommen dann rechtliche<br />

Relevanz, wenn Verkehrssicherungspflichten dem Betreiber von Seiten Dritter zur Last gelegt werden.<br />

Sind die SLA unsauber und nicht eindeutig bezüglich der Leistungsumfänge definiert, so kann die<br />

Pflichtverantwortung über den Mangel des Dienstleistungsproduktes dem Betreiber zugeschrieben<br />

werden und somit die Gewährleistung und Haftungsseite.<br />

Obwohl die Rechtsprechung keine gesetzlich normierter Haftungstatbestand für einen Verstoß gegen<br />

Verkehrssicherungspflichten kennt, besteht ein allgemeines Deliktrecht. Dieses Deliktrecht kann bei<br />

einem Verstoß von Betreiberpflichten das FM-Prozessprodukt nach Stand von Wissenschaft und<br />

Technik beurteilen.<br />

Im Übrigen verweise ich auf meine weiterführenden Ausführungen bezüglich der SLA (2.1.1 II).<br />

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