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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger - Amt Döbern Land

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<strong>Döbern</strong> - 12 - Nr. 24/2006<br />

2. Der Entwurf des Planes <strong>und</strong> die Begründung einschließlich<br />

Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen<br />

<strong>und</strong> die beteiligten Träger öffentlicher Belange von<br />

der Auslegung zu benachrichtigen.<br />

3. Der Offenlegungsbeschluss <strong>und</strong> der Zeitraum der Offenlegung<br />

sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt<br />

zu machen.<br />

Bekanntmachung der Offenlegung<br />

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des<br />

Bebauungsplanes „Point 36 Econo Park“ erfolgt im Dienstgebäude<br />

Forster Straße 8 in 03159 <strong>Döbern</strong> vom<br />

08. Januar bis 09. Februar 2007<br />

während folgender Dienstzeiten der Verwaltung:<br />

Montag, Mittwoch,<br />

Donnerstag: 09.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 16.00 Uhr<br />

Dienstag: 09.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr<br />

Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr<br />

Während der genannten Auslegungsfrist können Bürger Hinweise<br />

zum Entwurf schriftlich oder während der Auslegung zur<br />

Niederschrift vorbringen.<br />

gez. Guckenberger<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Skizze mit Geltungsbereich:<br />

__________________________________________________<br />

Die Gemeinde Tschernitz erlässt auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

- der §§ 5,15 <strong>und</strong> § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung<br />

für das <strong>Land</strong> Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10.10.2001 (GVBl. I / 01 S.154), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von<br />

bürokratischen Hemmnissen im <strong>Land</strong> Brandenburg (Erste<br />

brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz - 1. BbgBAG)<br />

vom 28.06.2006 (GVBL. I/06 S. 74, 86),<br />

- der §§ 1,2,4,6 des Kommunalabgabengesetz für das <strong>Land</strong><br />

Brandenburg (KAG) in der Neufassung der Bekanntma-<br />

chung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 S. 174), geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl. I/ 05 S. 170)<br />

<strong>und</strong> dem<br />

- § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder<strong>und</strong><br />

Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

27.12.2004 (BGBl. I S 3852) mit den Änderungen auf der<br />

Basis des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendhilfe (KICK) vom 08.07.2005 <strong>und</strong> des<br />

- § 17 des Kindertagesstättengesetzes des <strong>Land</strong>es Brandenburg<br />

vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 178) zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 17.12.2003 (GVBl. I S. 311) die von der<br />

Gemeindevertretung Tschernitz in ihrer Sitzung vom<br />

19.10.2006 beschlossene<br />

Satzung<br />

über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

für den Besuch der Kindereinrichtungen<br />

<strong>und</strong> Tagespflege der Gemeinde Tschernitz<br />

§ 1<br />

Wirkungsbereich.<br />

1. Kindertagesstätten sind familienergänzende Einrichtungen,<br />

in denen Kinder tagsüber bis zum Ende der Gr<strong>und</strong>schulzeit<br />

gefördert, erzogen, gebildet, betreut <strong>und</strong> versorgt werden.<br />

2. Tagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt<br />

der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder<br />

in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren<br />

Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfes.<br />

Die Richtlinie zur Betreuung von Kindern in Tagespflege<br />

regelt die Bereitstellung, Vermittlung <strong>und</strong> Finanzierung<br />

von geförderten Tagespflegestellen.<br />

3. Für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindereinrichtungen<br />

oder in einer Tagespflegestelle der Gemeinde<br />

werden Beiträge nach dieser Elternbeitragssatzung erhoben.<br />

Die Tabellen zur Ermittlung des Elternbeitrages <strong>und</strong> des Verpflegungssatzes<br />

zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

für den Besuch der Kindereinrichtungen <strong>und</strong><br />

Tagespflege der Gemeinde sind Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Aufnahme von Kindern<br />

1. In den Einrichtungen der Gemeinde Tschernitz werden vorrangig<br />

zur Betreuung Kinder aus der Wohnortgemeinde im<br />

Alter<br />

- bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippenkinder)<br />

- nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Beginn<br />

der Schulpflicht (Kindergartenkinder)<br />

- im Gr<strong>und</strong>schulalter (Hortkinder)<br />

- Kinder in Tagespflege vorrangig bis zur Vollendung des<br />

zweiten Lebensjahres<br />

aufgenommen.<br />

2. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach schriftlichem Antrag<br />

der Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> nach Abschluss eines<br />

Betreuungsvertrages bzw. eines Tagespflegevertrages mit<br />

der Festlegung der max. täglichen Betreuungszeit.<br />

3. Vor Abschluss der Verträge ist der Rechtsanspruch gemäß<br />

§ 1 Kita-Gesetz des <strong>Land</strong>es Brandenburg zu prüfen. Der Beschluss<br />

der GV Tschernitz vom 17.06.2004 bleibt davon<br />

unberührt.

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