18.11.2012 Aufrufe

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger - Amt Döbern Land

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger - Amt Döbern Land

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger - Amt Döbern Land

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Döbern</strong> - 6 - Nr. 24/2006<br />

a) als Umschrift oben: AMT DÖBERN-LAND<br />

unten: LANDKREIS SPREE-NEISSE<br />

b) im Feld: die Abbildung des <strong>Amt</strong>swappens<br />

(3) Ein weiteres Dienstsiegel (Durchmesser 20 <strong>und</strong> 35 mm)<br />

führt der Standesbeamte. Es zeigt:<br />

a) als Umschrift oben: AMT DÖBERN-LAND<br />

unten: DER STANDESBEAMTE<br />

b) im Feld: die Abbildung des Brandenburgischen<br />

<strong>Land</strong>eswappens<br />

(4) Über die vorhandenen Dienstsiegel ist ein Verzeichnis zu<br />

führen.<br />

§ 3<br />

Aufgaben des <strong>Amt</strong>es<br />

(1) Neben den ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen<br />

Aufgaben nach § 4 Abs. 1 <strong>und</strong> § 5 Absätze 1 bis 3<br />

<strong>Amt</strong>sO erfüllt das <strong>Amt</strong> einzelne ihm von allen oder mehreren<br />

Mitgliedsgemeinden nach § 5 Abs. 4 <strong>Amt</strong>sO übertragene<br />

Selbstverwaltungsaufgaben.<br />

(2) Das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong> ist Schulträger von drei Gr<strong>und</strong>schulen in<br />

Groß Schacksdorf-Simmersdorf, OT Groß Schacksdorf,<br />

Hornow-Wadelsdorf, OT Wadelsdorf, <strong>und</strong> <strong>Döbern</strong> sowie<br />

einer weiterführenden Schule in <strong>Döbern</strong>.<br />

(3) Das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong> nimmt für alle amtsangehörigen Gemeinden<br />

die Aufgabe der Wahlbehörde wahr.<br />

(4) Für die Stadt <strong>Döbern</strong>, die Gemeinde Felixsee, Ortsteil Friedrichshain,<br />

die Gemeinden Groß Schacksdorf-Simmersdorf,<br />

Jämlitz-Klein Düben, Neiße-Malxetal, Tschernitz sowie die<br />

Gemeinde Wiesengr<strong>und</strong>, Ortsteile Gahry, Jethe, Trebendorf<br />

<strong>und</strong> Mattendorf, nimmt das <strong>Amt</strong> die hoheitliche Aufgabe<br />

der Wasserversorgung wahr.<br />

(5) Für die Stadt <strong>Döbern</strong>, die Gemeinde Felixsee, Ortsteil Friedrichshain,<br />

die Gemeinde Jämlitz-Klein Düben, die Gemeinde<br />

Neiße-Malxetal, Ortsteil Groß Kölzig, sowie die Gemeinde<br />

Tschernitz, Ortsteil Tschernitz, nimmt das <strong>Amt</strong> die<br />

hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung wahr.<br />

§ 4<br />

Organe, Wertgrenzen<br />

(1) Organe des <strong>Amt</strong>es sind der <strong>Amt</strong>sausschuss <strong>und</strong> der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

(§§ 6 <strong>und</strong> 9 <strong>Amt</strong>sO).<br />

(2) Der <strong>Amt</strong>sausschuss entscheidet nach §§ 16 Abs. 1 <strong>Amt</strong>sO,<br />

35 Abs. 2 Nr. 19 GO über den Abschluss, die Änderung <strong>und</strong><br />

Aufhebung von Gr<strong>und</strong>stücksgeschäften <strong>und</strong> Vermögensgeschäften,<br />

sofern der Wert 20.000,00 EUR übersteigt, es sein<br />

denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />

§ 5<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

(1) Beabsichtigt ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses Sach- oder<br />

Änderungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu<br />

stellen, so sind diese in der Regel zu begründen <strong>und</strong> in<br />

schriftlicher Form dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

oder dem <strong>Amt</strong>sdirektor zuzuleiten. Dem <strong>Amt</strong>sdirektor zugeleitete<br />

Anträge sind unverzüglich an den Vorsitzenden<br />

weiterzuleiten.<br />

(2) Kann ein Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses die ihm aus seiner<br />

Mitgliedschaft im <strong>Amt</strong>sausschuss erwachsenen Pflichten<br />

nicht erfüllen, hat er dies dem Vorsitzenden des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses gehindert, hat er sich vorher<br />

beim Vorsitzenden zu entschuldigen <strong>und</strong> außerdem unverzüglich<br />

seinen Vertreter zu benachrichtigen.<br />

(3) Für jedes von Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern entsandte<br />

weitere Mitglied des <strong>Amt</strong>sausschusses (§ 6 Abs. 2<br />

<strong>Amt</strong>sO) können die Gemeindevertretungen jeweils zwei<br />

Stellvertreter wählen. Die Gemeindevertretung hat die Reihenfolge<br />

der Stellvertretung festzulegen.<br />

(4) Mitglieder des <strong>Amt</strong>sausschusses teilen dem Vorsitzenden<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses innerhalb von vier Wochen nach der<br />

ersten Sitzung schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie<br />

andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit<br />

dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein<br />

kann. Anzugeben sind:<br />

1. der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn<br />

<strong>und</strong> der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit.<br />

Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt<br />

der Tätigkeit anzugeben.<br />

2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem<br />

gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz<br />

oder Tätigkeitsschwerpunkt in einer Mitgliedsgemeinde.<br />

Änderungen sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.<br />

Der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche<br />

Tätigkeiten können veröffentlicht werden.<br />

§ 6<br />

Vorsitzender des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

(1) In seiner ersten Sitzung wählt der <strong>Amt</strong>sausschuss seinen<br />

Vorsitzenden <strong>und</strong> einen Stellvertreter.<br />

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende seine<br />

Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort.<br />

(3) Scheidet der Vorsitzende aus, so nimmt sein Vertreter die<br />

Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorsitzenden wahr, die<br />

unverzüglich durchzuführen ist.<br />

§ 7<br />

Sitzungen des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

(1) Der <strong>Amt</strong>sausschuss tritt mindestens alle drei Monate zu<br />

einer Sitzung zusammen.<br />

(2) Der Vorsitzende des <strong>Amt</strong>sausschusses beruft die Sitzungen<br />

des <strong>Amt</strong>sausschusses ein. § 6 Abs. 4 Satz 3 <strong>Amt</strong>sO bleibt<br />

unberührt. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens<br />

sieben volle Kalendertage vor dem Sitzungstag, den Tag der<br />

Absendung nicht mitgerechnet, zugehen. Die Ladungsfrist<br />

gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Kalendertag vor<br />

der Sitzung versandt worden sind. In besonders dringenden<br />

Fällen kann die Ladungsfrist auf drei volle Kalendertage vor<br />

dem Sitzungstag abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in<br />

der Einladung zu begründen. Der <strong>Amt</strong>sausschuss kann<br />

formlos unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist<br />

unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes <strong>und</strong> der Begründung<br />

der Eilbedürftigkeit einberufen werden, wenn<br />

sonst zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen<br />

Nachteils eine Eilentscheidung nach § 9 Abs. 5 Satz 1<br />

<strong>Amt</strong>sO getroffen werden müsste.<br />

(3) Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung der Sitzung des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

werden im <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong> öffentlich<br />

bekannt gemacht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!