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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger - Amt Döbern Land

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<strong>Döbern</strong> - 14 - Nr. 24/2006<br />

- Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z. B. Kranken-,<br />

Übergangs-, Verletztengeld, Arbeitslosengeld<br />

II, Wohngeld;<br />

- Leistungen nach dem Beamtenversorgungs-, dem<br />

Wehr- <strong>und</strong> Unterhaltssicherungsgesetz;<br />

- Entschädigung für Verdienstausfall;<br />

- Kindergeld<br />

d) Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung sowie aus<br />

Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang<br />

stehenden Werbungskosten.<br />

e) Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Einkommenssteuergesetz.<br />

f) Zum Einkommen zählt nicht;<br />

- Erziehungs-, Mutterschafts- , <strong>und</strong> Pflegegeld<br />

- Bafög, BAB <strong>und</strong> Lehrlingsentgelt als Einkommen<br />

unterhaltsberechtigter Kinder<br />

- Sonderausgaben (§§ 10 - 10 e EstG)<br />

- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 - 33c EstG)<br />

- Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit mindestens<br />

einem Kind (§ 32 Abs. 7 EstG),<br />

- Versorgungsfreibeträge, Baukindergeld (§ 34f EstG),<br />

Parteispenden (§ 34g EstG)<br />

- Eigenheimzulage.<br />

5. Bei Eltern, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben,<br />

kann nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt<br />

werden. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von<br />

den anderen Einkünften nicht abgezogen werden (Verbot<br />

des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten<br />

- vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen<br />

veranlagte Ehegatten - vertikaler <strong>und</strong> horizontaler Verlustausgleich).<br />

6. Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher<br />

Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt gehörende<br />

Kinder/Verwandte der Beitragspflichtigen werden vom<br />

Einkommen abgesetzt.<br />

7. Verzichten die Eltern auf die Unterhaltszahlungen für das<br />

im Haushalt lebende Kind/Kinder, so wird nach der Regelbetragsverordnung<br />

(Unterhaltsvorschussgesetz) der geltende<br />

Mindestbetrag für die jeweilige Altersstufe zum Einkommen<br />

hinzugerechnet.<br />

8. Wird kein positives Einkommen nachgewiesen, ist der Mindestbeitrag<br />

in der entsprechenden Betreuungsform unter<br />

Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit zu zahlen.<br />

§ 5<br />

Erklärung zum Elterneinkommen<br />

1. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage einer<br />

Erklärung zum Elterneinkommen unter Vorlage geeigneter<br />

Einkommensnachweise. Geeignete Einkommensnachweise<br />

sind:<br />

- Lohnsteuerbescheinigung<br />

- Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit<br />

- Bescheid über Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

- Einkommenssteuerbescheid<br />

- lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise<br />

2. Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Eltern unter<br />

Vorlage der vorstehend genannten Einkommensnachweise<br />

bei der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte<br />

spätestens bis zum Ende des Aufnahmemonats beim<br />

Träger abzugeben.<br />

3. Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern einmal<br />

pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen.<br />

4. Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin<br />

gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Jahreseinkommen<br />

nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter Berücksichtigung<br />

der jeweiligen Betreuungsform <strong>und</strong> Betreuungszeit<br />

den Höchstbetrag. Ergibt ein unbegründet verspäteter<br />

Nachweis einen geringeren Elternbeitrag, wird dieser<br />

ab dem auf die Abgabe folgendem Monat festgesetzt.<br />

5. Bei gravierenden Einkommensänderungen im laufenden<br />

Kalenderjahr wird auf Antrag unter Vorlage der genannten<br />

Einkommensnachweise der Elternbeitrag ab dem Tag der<br />

Antragsstellung neu festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Beitragseinzug<br />

Die Beitragszahlung erfolgt mittels Einzugsermächtigung<br />

durch das <strong>Amt</strong> <strong>Döbern</strong>-<strong>Land</strong> oder durch überweisen des Betrages<br />

für den vergangenen Monat durch den im § 3 genannten<br />

Personenkreis.<br />

§ 7<br />

Essengeld<br />

1. Für die Versorgung mit Essen wird ein gesondertes privatrechtliches<br />

Entgelt entsprechend den durchschnittlich<br />

ersparten Eigenaufwendungen erhoben. Die Verpflegung in<br />

der Tagespflegestelle wird zwischen Vertragspartnern individuell<br />

geregelt.<br />

2. Die Höhe des Verpflegungssatzes ist in der Tabelle zur Ermittlung<br />

des Elternbeitrages <strong>und</strong> des Verpflegungssatzes<br />

geregelt. Die Zahlung der Leistung erfolgt analog § 6.<br />

§ 8<br />

Elternbeitragsbefreiung<br />

Der Elternbeitrag wird auf Antrag von dem örtlichen Träger der<br />

Jugendhilfe, dem Jugendamt des <strong>Land</strong>kreises Spree-Neiße, teilweise<br />

übernommen, wenn die finanzielle Belastung den Beitragspflichtigen<br />

nicht zuzumuten <strong>und</strong> die Hilfe für die betroffenen<br />

Kinder entsprechend der Regelungen des § 90 SGB VIII<br />

(KJHG) erforderlich ist. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten.<br />

Über die schriftlich einzureichenden Anträge<br />

entscheidet das Jugendamt.<br />

§ 9<br />

Kündigung des Betreuungsvertrages<br />

1. Sind die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihrer<br />

Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen oder wurden<br />

die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen wiederholt<br />

nicht beachtet, wird der Betreuungsvertrag durch den<br />

Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung bedarf der<br />

Schriftform <strong>und</strong> ist zu begründen.<br />

2. Die Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> der Träger können den<br />

Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum<br />

Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist<br />

kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an.

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