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zu berücksichtigen. Zwar eröffnet<br />
§ 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen<br />
der Dienstaufsicht, zu denen auch<br />
dienstliche Beurteilungen zählen<br />
(BGH, st. Rspr., u. a. Urteil vom<br />
10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 - NJW<br />
2002, 359), den Rechtsweg zu den<br />
Richterdienstgerichten, wenn diese<br />
mit dem Einwand angegriffen werden,<br />
sie beeinträchtigten die richterliche<br />
Unabhängigkeit. Jedoch liegt bei<br />
der Anfechtung einer dienstlichen<br />
Beurteilung zugleich auch mit diesem<br />
Einwand ein unteilbarer Streitgegenstand<br />
vor, bezüglich dessen die Behauptung<br />
eines Eingriffs in die richterliche<br />
Unabhängigkeit nur als Begründungselement<br />
zu werten und in<br />
die verwaltungsgerichtliche Prüfung<br />
der beanstandeten Beurteilung einzubeziehen<br />
ist (ebenso: OVG Münster,<br />
Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A<br />
2338/01 - NVwZ-RR 2004, 874).<br />
In der richterdienstgerichtlichen<br />
Rechtsprechung, der sich der Senat<br />
anschließt, ist anerkannt, dass die<br />
wertende Berücksichtigung der Absetzzeiten<br />
für gerichtliche Entscheidungen<br />
in der dienstlichen Beurteilung<br />
eines Richters keinen Eingriff in<br />
die richterliche Unabhängigkeit darstellt<br />
(BGH, Urteil vom 31. Januar<br />
1984 - RiZ (R) 3/83 - DÖD 1984, 119).<br />
Aussagen und Bewertungen in der<br />
dienstlichen Beurteilung eines Richters<br />
verletzten seine Unabhängigkeit<br />
stets nur dann, wenn sie auf eine direkte<br />
oder indirekte Weisung hinauslaufen,<br />
wie der Richter in Zukunft verfahren<br />
oder entscheiden soll. Insoweit<br />
muss sich die Beurteilung auch<br />
jeder psychologischen Einflussnahme<br />
enthalten. Sie ist unzulässig, wenn<br />
der Richter durch die in ihr enthaltene<br />
Kritik veranlasst werden könnte, eine<br />
Verfahrens- oder Sachentscheidung<br />
künftig in einem anderen Sinn als ohne<br />
diese Kritik zu treffen. Andererseits<br />
ist die richterliche Unabhängigkeit<br />
nicht bereits dann beeinträchtigt,<br />
wenn in einer dienstlichen Beurteilung<br />
auch spezifisch richterliche Fähigkeiten<br />
gewertet werden. Denn<br />
dies ist der dienstlichen Beurteilung<br />
eines Richters wesensgemäß. Die<br />
richterliche Amtsführung unterliegt<br />
der dienstlichen Beurteilung, soweit<br />
es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsablaufs und die<br />
äußere Form der Erledigung der<br />
Amtsgeschäfte oder um solche Fragen<br />
geht, die dem Kernbereich der<br />
eigentlichen Rechtsprechung soweit<br />
entrückt sind, dass sie nur noch als<br />
zur äußeren Ordnung gehörig anzu-<br />
<strong>BDVR</strong>-Rundschreiben 03/<strong>2006</strong><br />
sehen sind (BGH, Urteil vom 31. Januar<br />
1984 - RiZ (R) 3/83 - a. a. O.).<br />
Um letzteren Bereich handelt es sich<br />
bei Fragen der Absetzzeiten. Denn<br />
die Berücksichtigung von Absetzzeiten<br />
lässt die richterliche Entscheidungsfreiheit<br />
unberührt und dient allein<br />
der Feststellung, wie der Richter<br />
in seinem Arbeitsalltag mit der ihm in<br />
der jeweiligen Prozessordnung auferlegten<br />
allgemeinen Verpflichtung<br />
umgeht, Entscheidungen im Interesse<br />
der Verfahrensbeschleunigung<br />
und der Sicherheit der Authentizität<br />
der Entscheidungsgründe so zeitnah<br />
wie möglich abzusetzen.<br />
Der Antragsteller kann schließlich<br />
auch nicht mit Erfolg gegen seine<br />
dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember<br />
2004 einwenden, diese gebe<br />
nur unvollständig wieder, dass er<br />
nach dem Ausscheiden des bisherigen<br />
Vorsitzenden Richters ... zum<br />
31. März 2004 den für die Zeit der<br />
Vakanz vertretungsweise tätigen Vorsitzenden<br />
Richter ... von den täglichen<br />
Geschäften weitgehend entlastet<br />
und innerhalb dieses Zeitraums<br />
auch erstmals zwei Senatssitzungen<br />
geleitet habe. Zudem habe es der<br />
Beurteiler versäumt, vor der Erstellung<br />
der streitigen Beurteilung einen<br />
Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden<br />
Richters Schreiber einzuholen.<br />
Es ist grundsätzlich Sache des Beurteilers,<br />
wie er sich die für die Beurteilung<br />
erforderlichen Erkenntnisse verschafft.<br />
Lediglich eine Möglichkeit ist<br />
es, andere Richter zu mündlichen<br />
oder schriftlichen Stellungnahmen<br />
über die Leistungen und die Befähigung<br />
des zu Beurteilenden zu veranlassen,<br />
um sich auf diese Weise<br />
durch Tatsachenfeststellungen und<br />
Werturteile Dritter eine eigene Meinung<br />
bilden zu können. Welche Richter<br />
der Dienstvorgesetzte befragt,<br />
liegt indes in seinem pflichtgemäßen<br />
Ermessen. Von daher bestand bereits<br />
keine grundsätzliche Verpflichtung,<br />
einen weiteren Beurteilungsbeitrag<br />
neben dem des langjährigen Vorsitzenden<br />
Richters Wagner einzuholen.<br />
Der Präsident des Hessischen Finanzgerichts<br />
konnte sich vielmehr<br />
seine Erkenntnisse auch in anderer<br />
Weise verschaffen und er hat dies<br />
offensichtlich auch getan, wie sich<br />
daraus ergibt, dass in der dienstlichen<br />
Beurteilung ausgeführt wird,<br />
der Antragsteller habe seine Erfahrungen<br />
mit der eigenverantwortlichen<br />
Durchführung von mündlichen Verhandlungen<br />
als Einzelrichter und als<br />
Vertreter des Vorsitzenden vertieft.<br />
Rechtsprechung<br />
Dies lässt erkennen, dass der Präsident<br />
durchaus die angeführte Vertretungstätigkeit<br />
und die erstmals in<br />
diesem Zeitraum begonnene Sitzungsleitung<br />
bei Senatssitzungen zur<br />
Kenntnis genommen und in seine<br />
Erwägungen einbezogen hat. Der<br />
Präsident ist hiernach offensichtlich<br />
nicht von einer unzutreffenden bzw.<br />
unvollständigen Tatsachengrundlage<br />
bei der Erstellung der streitigen Beurteilung<br />
ausgegangen. Auch ein Abwägungsdefizit,<br />
das im Fall seiner<br />
Vermeidung eine günstigere Beurteilung<br />
erwarten lässt, ist daher nicht<br />
ersichtlich.<br />
Soweit der Antragsteller schließlich in<br />
der streitigen Beurteilung jegliche<br />
Feststellungen und Bewertungen zu<br />
den im Anforderungsprofil genannten<br />
Merkmalen "Leistungsbereitschaft"<br />
und "Belastbarkeit" sowie die fehlende<br />
Übernahme entsprechender positiver<br />
Aussagen im Beurteilungsbeitrag<br />
vermisst und die Bewertung<br />
zahlreicher weiterer Leistungs- und<br />
Eignungsmerkmale als unzutreffend<br />
rügt (u. a. Feststellungen zur Sozialkompetenz,<br />
Arbeitsqualität, Belastbarkeit,<br />
Arbeitsbereitschaft), kann<br />
auch dies seiner Beschwerde nicht<br />
zum Erfolg verhelfen. Zunächst ist<br />
der Beurteiler im Rahmen des ihm<br />
zustehenden Beurteilungsspielraums<br />
nicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag<br />
enthaltenen Werturteile<br />
gleichsam "fortschreibend" in die<br />
von ihm zu erstellende Beurteilung zu<br />
übernehmen. Er ist lediglich verpflichtet,<br />
die Feststellungen und Bewertungen<br />
in einem ihm vorliegenden<br />
Beurteilungsbeitrag bei der abschließenden<br />
Beurteilung zur Kenntnis zu<br />
nehmen und bei der Erstellung der<br />
Beurteilung zu bedenken (BVerwG,<br />
Urteil vom 5. November 1998 - 2 A<br />
3.97 - BVerwGE 107, 360). Diesem<br />
Erfordernis wurde vorliegend genügt,<br />
wie sich bereits daraus ergibt, dass in<br />
der dienstlichen Beurteilung vom<br />
14. Dezember 2004 ausdrücklich auf<br />
den Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden<br />
Richters ... als Beurteilungsgrundlage<br />
Bezug genommen wurde<br />
und die Beurteilung auch erkennen<br />
lässt, dass die Einschätzungen der<br />
Leistungen des Klägers durch dessen<br />
früheren Senatsvorsitzenden in die<br />
Beurteilung eingeflossen sind. Soweit<br />
der Präsident des Finanzgerichts<br />
ausweislich der Ausführungen im<br />
Widerspruchsbescheid vom 1. April<br />
2005 aber aufgrund seines persönlichen<br />
Eindrucks vom Antragsteller<br />
und nach Durchsicht der von ihm<br />
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