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2006 - BDVR

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zu berücksichtigen. Zwar eröffnet<br />

§ 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen<br />

der Dienstaufsicht, zu denen auch<br />

dienstliche Beurteilungen zählen<br />

(BGH, st. Rspr., u. a. Urteil vom<br />

10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 - NJW<br />

2002, 359), den Rechtsweg zu den<br />

Richterdienstgerichten, wenn diese<br />

mit dem Einwand angegriffen werden,<br />

sie beeinträchtigten die richterliche<br />

Unabhängigkeit. Jedoch liegt bei<br />

der Anfechtung einer dienstlichen<br />

Beurteilung zugleich auch mit diesem<br />

Einwand ein unteilbarer Streitgegenstand<br />

vor, bezüglich dessen die Behauptung<br />

eines Eingriffs in die richterliche<br />

Unabhängigkeit nur als Begründungselement<br />

zu werten und in<br />

die verwaltungsgerichtliche Prüfung<br />

der beanstandeten Beurteilung einzubeziehen<br />

ist (ebenso: OVG Münster,<br />

Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A<br />

2338/01 - NVwZ-RR 2004, 874).<br />

In der richterdienstgerichtlichen<br />

Rechtsprechung, der sich der Senat<br />

anschließt, ist anerkannt, dass die<br />

wertende Berücksichtigung der Absetzzeiten<br />

für gerichtliche Entscheidungen<br />

in der dienstlichen Beurteilung<br />

eines Richters keinen Eingriff in<br />

die richterliche Unabhängigkeit darstellt<br />

(BGH, Urteil vom 31. Januar<br />

1984 - RiZ (R) 3/83 - DÖD 1984, 119).<br />

Aussagen und Bewertungen in der<br />

dienstlichen Beurteilung eines Richters<br />

verletzten seine Unabhängigkeit<br />

stets nur dann, wenn sie auf eine direkte<br />

oder indirekte Weisung hinauslaufen,<br />

wie der Richter in Zukunft verfahren<br />

oder entscheiden soll. Insoweit<br />

muss sich die Beurteilung auch<br />

jeder psychologischen Einflussnahme<br />

enthalten. Sie ist unzulässig, wenn<br />

der Richter durch die in ihr enthaltene<br />

Kritik veranlasst werden könnte, eine<br />

Verfahrens- oder Sachentscheidung<br />

künftig in einem anderen Sinn als ohne<br />

diese Kritik zu treffen. Andererseits<br />

ist die richterliche Unabhängigkeit<br />

nicht bereits dann beeinträchtigt,<br />

wenn in einer dienstlichen Beurteilung<br />

auch spezifisch richterliche Fähigkeiten<br />

gewertet werden. Denn<br />

dies ist der dienstlichen Beurteilung<br />

eines Richters wesensgemäß. Die<br />

richterliche Amtsführung unterliegt<br />

der dienstlichen Beurteilung, soweit<br />

es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsablaufs und die<br />

äußere Form der Erledigung der<br />

Amtsgeschäfte oder um solche Fragen<br />

geht, die dem Kernbereich der<br />

eigentlichen Rechtsprechung soweit<br />

entrückt sind, dass sie nur noch als<br />

zur äußeren Ordnung gehörig anzu-<br />

<strong>BDVR</strong>-Rundschreiben 03/<strong>2006</strong><br />

sehen sind (BGH, Urteil vom 31. Januar<br />

1984 - RiZ (R) 3/83 - a. a. O.).<br />

Um letzteren Bereich handelt es sich<br />

bei Fragen der Absetzzeiten. Denn<br />

die Berücksichtigung von Absetzzeiten<br />

lässt die richterliche Entscheidungsfreiheit<br />

unberührt und dient allein<br />

der Feststellung, wie der Richter<br />

in seinem Arbeitsalltag mit der ihm in<br />

der jeweiligen Prozessordnung auferlegten<br />

allgemeinen Verpflichtung<br />

umgeht, Entscheidungen im Interesse<br />

der Verfahrensbeschleunigung<br />

und der Sicherheit der Authentizität<br />

der Entscheidungsgründe so zeitnah<br />

wie möglich abzusetzen.<br />

Der Antragsteller kann schließlich<br />

auch nicht mit Erfolg gegen seine<br />

dienstliche Beurteilung vom 14. Dezember<br />

2004 einwenden, diese gebe<br />

nur unvollständig wieder, dass er<br />

nach dem Ausscheiden des bisherigen<br />

Vorsitzenden Richters ... zum<br />

31. März 2004 den für die Zeit der<br />

Vakanz vertretungsweise tätigen Vorsitzenden<br />

Richter ... von den täglichen<br />

Geschäften weitgehend entlastet<br />

und innerhalb dieses Zeitraums<br />

auch erstmals zwei Senatssitzungen<br />

geleitet habe. Zudem habe es der<br />

Beurteiler versäumt, vor der Erstellung<br />

der streitigen Beurteilung einen<br />

Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden<br />

Richters Schreiber einzuholen.<br />

Es ist grundsätzlich Sache des Beurteilers,<br />

wie er sich die für die Beurteilung<br />

erforderlichen Erkenntnisse verschafft.<br />

Lediglich eine Möglichkeit ist<br />

es, andere Richter zu mündlichen<br />

oder schriftlichen Stellungnahmen<br />

über die Leistungen und die Befähigung<br />

des zu Beurteilenden zu veranlassen,<br />

um sich auf diese Weise<br />

durch Tatsachenfeststellungen und<br />

Werturteile Dritter eine eigene Meinung<br />

bilden zu können. Welche Richter<br />

der Dienstvorgesetzte befragt,<br />

liegt indes in seinem pflichtgemäßen<br />

Ermessen. Von daher bestand bereits<br />

keine grundsätzliche Verpflichtung,<br />

einen weiteren Beurteilungsbeitrag<br />

neben dem des langjährigen Vorsitzenden<br />

Richters Wagner einzuholen.<br />

Der Präsident des Hessischen Finanzgerichts<br />

konnte sich vielmehr<br />

seine Erkenntnisse auch in anderer<br />

Weise verschaffen und er hat dies<br />

offensichtlich auch getan, wie sich<br />

daraus ergibt, dass in der dienstlichen<br />

Beurteilung ausgeführt wird,<br />

der Antragsteller habe seine Erfahrungen<br />

mit der eigenverantwortlichen<br />

Durchführung von mündlichen Verhandlungen<br />

als Einzelrichter und als<br />

Vertreter des Vorsitzenden vertieft.<br />

Rechtsprechung<br />

Dies lässt erkennen, dass der Präsident<br />

durchaus die angeführte Vertretungstätigkeit<br />

und die erstmals in<br />

diesem Zeitraum begonnene Sitzungsleitung<br />

bei Senatssitzungen zur<br />

Kenntnis genommen und in seine<br />

Erwägungen einbezogen hat. Der<br />

Präsident ist hiernach offensichtlich<br />

nicht von einer unzutreffenden bzw.<br />

unvollständigen Tatsachengrundlage<br />

bei der Erstellung der streitigen Beurteilung<br />

ausgegangen. Auch ein Abwägungsdefizit,<br />

das im Fall seiner<br />

Vermeidung eine günstigere Beurteilung<br />

erwarten lässt, ist daher nicht<br />

ersichtlich.<br />

Soweit der Antragsteller schließlich in<br />

der streitigen Beurteilung jegliche<br />

Feststellungen und Bewertungen zu<br />

den im Anforderungsprofil genannten<br />

Merkmalen "Leistungsbereitschaft"<br />

und "Belastbarkeit" sowie die fehlende<br />

Übernahme entsprechender positiver<br />

Aussagen im Beurteilungsbeitrag<br />

vermisst und die Bewertung<br />

zahlreicher weiterer Leistungs- und<br />

Eignungsmerkmale als unzutreffend<br />

rügt (u. a. Feststellungen zur Sozialkompetenz,<br />

Arbeitsqualität, Belastbarkeit,<br />

Arbeitsbereitschaft), kann<br />

auch dies seiner Beschwerde nicht<br />

zum Erfolg verhelfen. Zunächst ist<br />

der Beurteiler im Rahmen des ihm<br />

zustehenden Beurteilungsspielraums<br />

nicht verpflichtet, die in einem Beurteilungsbeitrag<br />

enthaltenen Werturteile<br />

gleichsam "fortschreibend" in die<br />

von ihm zu erstellende Beurteilung zu<br />

übernehmen. Er ist lediglich verpflichtet,<br />

die Feststellungen und Bewertungen<br />

in einem ihm vorliegenden<br />

Beurteilungsbeitrag bei der abschließenden<br />

Beurteilung zur Kenntnis zu<br />

nehmen und bei der Erstellung der<br />

Beurteilung zu bedenken (BVerwG,<br />

Urteil vom 5. November 1998 - 2 A<br />

3.97 - BVerwGE 107, 360). Diesem<br />

Erfordernis wurde vorliegend genügt,<br />

wie sich bereits daraus ergibt, dass in<br />

der dienstlichen Beurteilung vom<br />

14. Dezember 2004 ausdrücklich auf<br />

den Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden<br />

Richters ... als Beurteilungsgrundlage<br />

Bezug genommen wurde<br />

und die Beurteilung auch erkennen<br />

lässt, dass die Einschätzungen der<br />

Leistungen des Klägers durch dessen<br />

früheren Senatsvorsitzenden in die<br />

Beurteilung eingeflossen sind. Soweit<br />

der Präsident des Finanzgerichts<br />

ausweislich der Ausführungen im<br />

Widerspruchsbescheid vom 1. April<br />

2005 aber aufgrund seines persönlichen<br />

Eindrucks vom Antragsteller<br />

und nach Durchsicht der von ihm<br />

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