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Frische Bodentrends - RUHR RADAR

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Ihr gutes Recht Auch im Jahr 2013 setzen wir für Sie, liebe Leser, den Rechtsservice von Rechtsan wältin Slavica Kurek aus derRechts anwaltskanzlei Schwedtmann in Kamen fort. Erneut werden – wie gewohnt – aktuelle Entscheidungen zurRechts sprechung für Bauherren, Hausbesitzer, Wohnungs eigentümer oder Mieter besprochen.Arten von MietspiegelnMietspiegel bieten eine Übersichtüber die üblichen Preise fürWohnraum in einer Gemeinde.Sie sind nach der gesetzlichenDefinition von der Gemeindeoder von Interessenvertreternder Vermieter und der Mieter gemeinsamerstellt oder anerkanntworden. Die Mietspiegel bildensomit das örtliche Mietniveau aufeiner breiten Informationsbasis abund stehen der Öffentlichkeit zurVerfügung.Das Gesetz unterscheidet einfacheund qualifizierte Mietspiegel.§ 558 d BGB* knüpft besondereRechtsfolgen an Mietspiegel,die bestimmte Anforderungenerfüllen und damit als qualifizierteMietspiegel anzusehen sind. Mietspiegel,die die im § 558 d BGBbezeichneten Vorraussetzungennicht erfüllen, werden als einfacheMietspiegel bezeichnet.Ein qualifizierter Mietspiegel mussgemäß § 558 d BGB folgendesbeinhalten:Er muss nach anerkannten wissenschaftlichenGrundsätzenerstellt seinunder muss von der Gemeinde oder vonInteressenvertretern der Vermieterund Mieter anerkannt worden sein.Zudem muss ein qualifizierterMietspiegel im Abstand von zweiJahren an die Marktentwicklungangepasst und nach vier Jahrenneu erstellt werden.Sofern die vorstehenden Anforderungeneingehalten worden sind,leitet das Gesetz daraus die Rechtsfolge,dass vermutet wird, dassdie im qualifizierten Mietspiegelbezeichneten Entgelte die ortsüblicheVergleichsmiete wiedergeben(§ 558 d Absatz 3 BGB). DieseVermutung kann im gerichtlichenVerfahren widerlegt werden.Bedeutung von MietspiegelnMietspiegel erlangen besondereBedeutung im gesetzlichen Mieterhöhungsverfahren,mit dem derVermieter die Zustimmung des Mieterszu einer Erhöhung der vereinbartenMiete bis zur ortsüblichenVergleichsmiete verlangen kann.Das Gesetz verlangt dazu im § 558a BGB, dass der Vermieter seinMieterhöhungsverlangen in Textformerklären und begründen muss.Hierzu kann der Vermieter sich sowohlauf einen einfachen als auchauf einen qualifizierten Mietspiegelstützen.Er kann aber ebenfalls gemäß §558 a Absatz 2 BGB Bezug nehmenaufeine Auskunft aus einer Mietdatenbank,ein mit Gründen versehenes Gutachteneines öffentlich bestelltenund vereidigten Sachverständigenoderentsprechende Entgelte für einzelnevergleichbare Wohnungen; hierbeigenügt die Benennung von dreiVergleichswohnungen.Die Mietdatenbank wird in derRegel von der jeweiligen Gemeindegeführt. Sie enthält ebenfallswie der Mietspiegel Angaben zuvergleichbaren Wohnungen, dieden Schluss auf die ortsüblicheVergleichsmiete zulassen. Im Unterschiedzu einem Mietspiegelwerden die Mietpreisdaten fortlaufendgesammelt und regelmäßigaktualisiert. Da in den Kommunen– wahrscheinlich wegen des höherenAufwandes – kaum Mietdatenbankengeführt werden, spielendiese in der Praxis kaum eine Rolle.Die Einholung eines Sachverständigengutachtenszur Ermittlungeines möglichst marktnahen Mietpreisesverursacht für den Vermieterdie höchsten Kosten, so dassdavon außergerichtlich zumeistAbstand genommen wird.Die Benennung von drei Vergleichswohnungenist für den Vermieterzwar ein preisgünstiges Begründungsmittel,jedoch ist die Datengrundlagebei drei Wohnungen sehrgering und die Spanneneinordnungvom Vermieter einseitig bestimmt.Der repräsentative Charakter derFotos: Photo-K - fotolia.com (1), Privat (1)

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