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GEMEINDE FELDKIRCHEN-WESTERHAM N i e d e r s c h r i f t ...

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12BA 27.05.2008 öDamit entsteht exakt die gleiche Bebauung, wie auf den nördlich angrenzenden Grundstücken Fl.Nr. 92/2und 92/3 der Gemarkung Vagen.Auch hier wurde mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes dem Antrag von Herrn Strauch Rechnunggetragen.Nachdem mit dem Planungsentwurf für die 9. Änderung nachbarrechtliche Interessen nicht beeinträchtigtwerden, kann aufgrund der Planungshoheit der Gemeinde das Bauleitplan-Verfahren unverändertfortgesetzt werden.Im Rahmen dieser Änderungen wurden die Belange des Naturschutzes (Erhalt der Baumgruppe und desUferstreifens entlang des Kotbaches) sowie des Nachbarschutzes und dem Gleichbehandlungsgrundsatzin die Planungsüberlegungen einbezogen.Unter Abwägung all dieser privaten und auch öffentlichen Belange einschließlich dem Städtebau kam derBauausschuss zu der Auffassung, dass der nun vorliegende Planungsentwurf ortsplanerisch die besteLösungdarstellt und auch in dieser Form umgesetzt werden soll.Beschluss:Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen von Frau Strauch zur Kenntnis, ist aber der Auffassung, dassunter Einbeziehung der nachbarrechtlichen Belange und des Gleichbehandlungsgrundsatzes dieBebauung städtebaulich vertretbar ist. Insbesondere werden die ortsplanerischen Belange in diesem Fallehöher gewichtet als die nachbarschützenden Belange, da die Abstandsflächen, welche demNachbarschutz dienen, vollständig auf den eigenen Grundstücksflächen nachgewiesen werden können.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.d) Kuchler Klaus und Kerstin:Wir stimmen der Bebauungsplan-Änderung wiederholt nicht zu, da entgegen Ihrem Punkt 5.0 eindeutignegative Auswirkungen auf die Nachbarschaft entstehen.Absolut indiskutabel ist eine zusätzliche private Verkehrsfläche angrenzend an die Südseite unseresGrundstückes. Eine Mindestabstandsfläche von 2 m vom best. Wohnhaus zur Verkehrsfläche wäre nichtgegeben. (Auch wir mussten diesen Abstand zur Bebauung einhalten).Zusätzliches Verkehrsaufkommen soll lt Ihrem Schreiben vermieden werden. Bei uns würde hier dasGegenteil zutreffen.Auch eine bauliche Erweiterung des Wohnhauses Fl.Nr. 92 in Richtung Westen ist nicht akzeptabel. DieVoraussetzungen, die uns zum Kauf des Grundstückes geführt haben, wären nicht mehr gegeben.Ein Bebauungsplan soll dem Käufer eines Grundstückes und auch den angrenzenden NachbarnSicherheit und Ordnung sowie Orientierung bieten.Sowohl in Ihrer Anfrage vom Oktober 2006 wie auch in der 9. Änderung des Bebauungsplanes sehen wirjedoch all dies als nicht mehr gegeben an.Wir bitten um Einhaltung der Bedingungen, welche zum Kauf des Grundstückes Fl.Nr. 92/2 und 92/3 derGemarkung Vagen führten.Stellungnahme der Verwaltung:Im Hinblick auf den Nachbarschutz sowie die Zufahrt – siehe auch Stellungnahme zu den Bedenken undAnregungen von Strauch PetraErgänzend sei noch hinzugefügt, dass der Abstand der privaten Zufahrt zum neuen Baurecht nicht nur 2sondern 3 m beträgt und sich aufgrund der geänderten Anordnung der Garagensituation sowie derAufteilung des best. Baurechts in zwei kleinere Baurechte eine aufgelockerte Struktur entsteht.

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