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GEMEINDE FELDKIRCHEN-WESTERHAM N i e d e r s c h r i f t ...

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3BA 27.05.2008 ö„Leitzachwerkstraße“, dass im Hauptgebäude sowohl Gewerbe als auch Wohnen unterzubringen ist, sollteaber nicht aus den Augen verloren werden.Aus diesem Grunde sollte das Landratsamt Rosenheim eine entsprechende Auflage in denGenehmigungsbescheid aufnehmen, dass es sich hier nur um eine vorübergehende Nutzung handelt. BeiEinreichung eines Bauantrages für dieses Grundstück ist die Gewerbenutzung wieder in dasHauptgebäude zu integrieren.Beschluss:Der Bauausschuss stimmt der Errichtung eines Kosmetikstudios und erteilt bzgl. der ÜberschreitungenBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.Das Landratsamt Rosenheim wird gebeten, in den Genehmigungsbescheid eine Auflage aufzunehmen,dass bei Einreichung eines Bauantrages für das Hauptgebäude das Gebäude als Garage gem.genehmigten Vorbescheid vom 05.12.2007 zu nutzen ist. Zudem ist die gewerbliche Nutzung im EG desHauptgebäudes gem. Bebauungsplan zu integrieren.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.b) Hermann Anton, Kleinhöhenrain; Neubau eines Nebengebäudes am LohmayrwegDas Grundstück Fl.Nr. 179 der Gemarkung Höhenrain liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplanals Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.Bei einer Ortseinsicht des LRA Rosenheim wurde festgestellt, dass das o.g. Nebengebäude bereitserrichtet ist. Mit der Baueinstellung vom 07.03.2008 wurde Herr Anton Hermann vom LandratsamtRosenheim aufgefordert, die entsprechenden Bauantrags-Unterlagen einzureichen.Benötigt wird der bereits teilweise errichtete Schuppen zur Aufbewahrung von Geräten, Anhängern undBrennholz.Planungsrechtlich ist die Baumaßnahme nach § 35 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhabenzulässig, wenn die Kriterien des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt.Nachdem Herr Anton Hermann keine Privilegierung besitzt bzw. nicht nachgewiesen wurde, kann demVorhaben planungsrechtlich nicht zugestimmt werden.Die Verwaltung schlägt vor, den Bauantrag abzulehnen. Sollten sich im Rahmen desBauantragsverfahrens ergeben, dass Tatsachen vorliegen, welche eine nachträgliche Genehmigungmöglich erscheinen lassen, ist der Bauantrag nochmals der Gemeinde zur Stellungnahme vorzulegen.Beschluss:Der Bauausschuss lehnt den Bauantrag zur Errichtung eines Stadels am Lohmayrweg ausortsplanerischen Gründen (Widerspruch zum § 35 BauGB) ab.Der Beschluss wurde mit 7 : 2 Stimmen gefasst.c) Gschwandtner Anita, Feldolling; Errichtung eines Gartenzaunes, Am Gries 10 in Feldolling;Befreiung vom BebauungsplanDas Grundstück Am Gries 10 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Feldolling Süd“ undist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.In diesem Bebauungsplan ist festgelegt, dass die Zaunhöhe maximal 80 cm betragen darf.Frau Gschwandtner hat einen Zaun errichtet, welcher eine Höhe von ca, 1,50 m aufweist. Im Rahmeneiner Baukontrolle durch das Landratsamt Rosenheim wurde festgestellt, dass diese Einfriedung nicht denVorgaben des Bebauungsplanes entspricht.

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