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GEMEINDE FELDKIRCHEN-WESTERHAM N i e d e r s c h r i f t ...

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14BA 27.05.2008 öDie gesamte FlNr. 1182/1 hat eine Fläche von 410 m². Das Teilstück (zwischen Anwesen Ludwig und FlNr.1074), das ursprünglich im Eigentum der Gemeinde verbleiben und gewidmet werden sollte, hat eineFläche von ca. 100 m². Allein das Vermessen dieses verbleibenden Teilstückes würde ca. 800,- € kosten.,der Kaufpreis wäre ca. 1000,- €. Herr Ludwig möchte nun aus Kostengründen die ganze Wegeflächeerwerben.Da die Zufahrten zu den Anwesen Elendskirchen 4 und 6 über die FlNr. 1074 gesichert sind und dasAnwesen Ludwig an der Kreisstraße (und somit ebenfalls an einer öffentlichen Straße) anliegt, kann HerrnLudwig die gesamte Fläche verkauft werden.Aus diesem Grund soll der BA-Beschluss vom 12.2.2008 entsprechend geändert werden:Beschluss:a) Zufahrt zum Anwesen Elendskirchen 2Die Gemeinde verkauft Herrn Ludwig die gesamte Straßenfläche der FlNr. 1182/1. Damit wäre dies einePrivatstraße mit allen daraus entstehenden Rechten und Pflichten. Herrn Ludwig wird ein Kaufpreis von10,00 € (Grunderwerb Straßengrund der Gemeinde im Außenbereich) angeboten.Der Räum- und Streudienst wird widerruflich weiterhin durch die Gemeinde Feldkirchen-Westerhamdurchgeführt. Haftungsansprüche, die sich aus dem Winterdienst ergeben könnten, werdenausgeschlossen. Dieser Zusatz wird im notariellen Kaufvertrag mit aufgeführt.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.b) Zufahrt zu den Anwesen Elendskirchen 4 und 6 (FlNr. 1074)Der Bauausschuss beschließt, dass die sich im Eigentum der Gemeinde befindliche Straße zumöffentlichen Feld- und Waldweg gewidmet und ausgebaut wird. Die Straßenbaulast hat somit dieGemeinde. Die bestehenden Pappeln sind soweit als möglich zu erhalten.Der Beschluss wurde mit 9 : 0 Stimmen gefasst.10 Antrag auf Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WesterhamerVeredelungsgesellschaft, Bahnhofstr. 32Das Grundstück Bahnhofstraße 32 ist planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten und ist imFlächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen.Mit Schreiben vom 15.04.2008 beantragt die Fa. WVG Preisler GmbH aus Westerham den Austauscheiner Thermischen Nachverbrennungsanlage, welche nach Immissionsschutzrecht eine wesentliche unddamit genehmigungspflichtige Änderung darstellt.Im Rahmen dieses Immissionsschutzrechtlichen Verfahrens wurde dieGemeinde Feldkirchen-Westerham vom Landratsamt Rosenheim als zuständiger Genehmigungsbehördeum Stellungnahme gebeten.Mit der beantragten Änderung der Nachverbrennungsanlage werden keine zusätzlichen Baukörpererrichtet. Somit bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken gegen eine Genehmigung für dieÄnderung der Nachverbrennungsanlage aus ortsplanerischer Sicht.Die Beurteilung von Umwelt- bzw. Immissionsschutzbelangen obliegt ausschließlich dem LandratsamtRosenheim als zuständiger Genehmigungsbehörde.Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Rosenheim wird lediglich die best. überalterte durch eine völligneue Nachverbrennungsanlage ersetzt, um die vorgegebenen Grenzwerte auch zukünftig einhalten zukönnen.

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