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Das neue (neue) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

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Gerade hiergegen hat sich <strong>die</strong> erhebliche Kritik <strong>der</strong> Bauindustrie erhoben. 38 Aufgrund<br />

<strong>der</strong> Tatsache, dass für Generalunternehmer, <strong>die</strong> zeitgleich mehrere Baustellen abwi-<br />

ckeln, sicherlich hohe bürokratische und buchhalterische Anfor<strong>der</strong>ungen für <strong>die</strong> Ein-<br />

richtung jeweils separierter Treuhandkonten anfallen, war es For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bauin-<br />

dustrie, <strong>die</strong> baustellenbezogene Verwendungspflicht aufzuheben und es den Bau-<br />

geldempfängern zu gestatten, das Baugeld ohne konkreten Baustellenbezug für Bau-<br />

gläubiger zu verwenden. Aufgrund <strong>der</strong> ablehnenden Haltung des Bundesrats gegen-<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong>ser For<strong>der</strong>ung 39 wurde sie jedoch in <strong>der</strong> am 04.08.2009 in Kraft getretenen<br />

<strong>Gesetz</strong>esän<strong>der</strong>ung des BauFordSiG nicht berücksichtigt.<br />

Es gilt daher weiterhin <strong>die</strong> baustellenbezogene Verwendungspflicht.<br />

5.4 Ausnahme von <strong>der</strong> Verwendungspflicht bei Eigenleistung des Baugeldemp-<br />

fängers<br />

Ist <strong>der</strong> Baugeldempfänger selbst mit einer eigenen Leistung an <strong>der</strong> Bau-<br />

/Umbauherstellung beteiligt, darf er gemäß § 1 Abs. 2 BauFordSiG in <strong>der</strong> seit dem<br />

04.08.2009 geltenden Fassung das Baugeld in Höhe des (vollen) angemessenen<br />

Wertes <strong>der</strong> von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten. Nach <strong>der</strong> bisherigen<br />

<strong>Gesetz</strong>esfassung des BauFordSiG und auch des GSB war es dem Baugeldempfän-<br />

ger in <strong>die</strong>sem Fall nur erlaubt, das Baugeld in Höhe <strong>der</strong> Hälfte des angemessenen<br />

Wertes zu behalten.<br />

Sofern <strong>die</strong> Eigenleistung des Baugeldempfängers noch nicht in den Bau verwendet<br />

wurde, darf er Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes <strong>der</strong> von ihm geleisteten<br />

Arbeit und <strong>der</strong> von ihm gemachten Auslagen behalten.<br />

Maßgeblich für <strong>die</strong> Bestimmung des „angemessenen Wertes“ <strong>der</strong> Eigenleistung ist<br />

nicht <strong>die</strong> vereinbarte Vergütung, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Baugeldempfänger möglicherweise von ei-<br />

nem Auftraggeber für <strong>die</strong> Leistung erhält, 40 son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> objektive Wert <strong>der</strong> Eigenleis-<br />

38 Vgl. Erklärung des Hauptverbands <strong>der</strong> Deutschen Bauindustrie e.V. vom 16. Juni 2009; kritisch<br />

hierzu: Stammkötter, BauR 2009, 871.<br />

39 Vgl. BT-Drucks. 443/09.<br />

40 Stammkötter, Baufor<strong>der</strong>ungssicherungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 263.<br />

© 2009 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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