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Das neue (neue) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

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Baugeldempfängereigenschaft und damit auch eine Baugeldverwendungspflicht auf-<br />

erlegt wird.<br />

Dem <strong>Gesetz</strong>geber muss auch <strong>die</strong> Kritik bekannt gewesen sein, <strong>die</strong> sich bereits gegen<br />

<strong>die</strong> im <strong>Gesetz</strong>esentwurf von 2004 enthaltene Baugel<strong>der</strong>weiterung erhoben hat. Ge-<br />

gen <strong>die</strong>se Baugel<strong>der</strong>weiterung im Entwurf von 2004 (<strong>die</strong> mit <strong>der</strong> heutigen <strong>Gesetz</strong>es-<br />

fassung nahezu wortgleich ist) wurde vehement vorgebracht, dass mit ihr zukünftig<br />

alle Gel<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baugeldverwendungspflicht unterliegen würden, <strong>die</strong> ein Unternehmer<br />

erhält, wenn er selbst Nachunternehmer beauftragt. 17 Trotz <strong>die</strong>ser Kritik wurde das<br />

BauFordSiG mit <strong>der</strong> heutigen Erweiterung des Baugeldbegriffs verabschiedet, wobei<br />

<strong>der</strong> Bundestag in <strong>der</strong> abschließenden <strong>Gesetz</strong>esbegründung hervorgehoben hat, hier-<br />

durch eine nachhaltige Verbesserung für Handwerker zu schaffen, „<strong>die</strong> am Ende einer<br />

längeren Lieferkette stehen“. 18<br />

Spätestens mit <strong>der</strong> <strong>Gesetz</strong>esbegründung zur jüngst verabschiedeten Überarbeitung<br />

des BauFordSiG im Jahr 2009 müssten letzte Zweifel an <strong>der</strong> Erweiterung des Bau-<br />

geldempfängerkreises ausgeräumt sein. Denn <strong>die</strong>ser <strong>Gesetz</strong>esbegründung liegt das<br />

Verständnis zugrunde, dass <strong>der</strong> Baugeldbegriff „auf <strong>die</strong> gesamte Kette von Bauherrn-<br />

Generalunternehmer-alle Nachunternehmer ausgeweitet“ wurde. 19<br />

3.2.3 Schutzzweck des BauFordSiG<br />

Die Erweiterung des Baugeldempfängerkreises entsprechend <strong>der</strong> <strong>neue</strong>n Baugeldde-<br />

finition ist auch mit dem Schutzzweck des BauFordSiG geboten. Einem Nach-<br />

Nachunternehmer (o<strong>der</strong> einem in <strong>der</strong> Vertragskette noch weiter hinten stehenden Un-<br />

ternehmer o<strong>der</strong> Baustofflieferanten) wäre als Baugläubiger wenig geholfen, wenn er<br />

Ansprüche aus dem BauFordSiG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB nur gegen (etwa) einen<br />

Generalunternehmer o<strong>der</strong> Bauherrn als „letzten“ Baugeldempfänger geltend machen<br />

könnte. Denn ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass alle ihm vorgeschalte-<br />

ten Unternehmer ihrerseits Ansprüche gegen<strong>über</strong> ihren jeweiligen Auftraggebern auf<br />

17 Vgl. Möller, BauR 2005, 1849, 1856; Frerick, ZfBR 2004, 627, 631; zusammenfassend Kainz,<br />

in: Festschrift für Gerd Motzke, 2006, S. 145, 152 f.<br />

18 Vgl. BT-Drucks. 16/9787, S. 19.<br />

19 BT-Drucks. 16/13159, S. 1.<br />

© 2009 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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