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Das neue (neue) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

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Verbotsirrtum erfolgreich sein kann, wenn dem Baugeldempfänger <strong>die</strong> Darstellung<br />

gelingt, dass er (z.B.) aufgrund in <strong>der</strong> Literatur vertretener Rechtsauffassungen (siehe<br />

oben) nicht davon ausgehen musste, selbst Baugeldempfänger zu sein.<br />

5.6 Beweislast<br />

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen <strong>die</strong> Verwendungspflicht des<br />

§ 1 Abs. 1 BauFordSiG liegt beim Baugläubiger als Anspruchsteller. 47 Dabei hatte <strong>die</strong><br />

Rechtsprechung es für <strong>die</strong> Darlegungslast des Baugläubigers schon zur Altfassung<br />

des GSB ausreichen lassen, dass er den Baugeldempfang und den Wegfall des Bau-<br />

geldes ohne Befriedigung <strong>der</strong> eigenen Baufor<strong>der</strong>ung nachweist. 48 Zu beweisen waren<br />

vom Baugläubiger <strong>der</strong> Baugeldempfang, <strong>die</strong> Baugeldeigenschaft und <strong>die</strong> Höhe des<br />

Baugeldes. 49 Es oblag dann dem Baugeldempfänger, <strong>die</strong> ordnungsgemäße Baugeldverwendung<br />

nachzuweisen. 50<br />

Die Darlegungs- und Beweislast ist für den Baugläubiger in <strong>der</strong> Neufassung des<br />

BauFordSiG mit § 1 Abs. 4 nochmals erheblich erleichtert worden. Hiernach trifft <strong>die</strong><br />

Beweislast den Baugeldempfänger bereits dann, wenn allein „streitig“ ist, ob es sich<br />

bei den maßgeblichen Geldbeträgen um Baugeld handelt und/o<strong>der</strong> ob das Baugeld<br />

pflichtwidrig verwendet wurde. Teilweise wird hieraus bereits unmittelbar abgeleitet,<br />

dass <strong>die</strong> Beweislast für den Verstoß gegen <strong>die</strong> Verwendungspflicht beim Baugeldempfänger<br />

liegt. 51<br />

6 Schaden<br />

Selbstverständliche Voraussetzung eines Anspruchs aus dem BauFordSiG i.V.m.<br />

§ 823 Abs. 2 BGB ist <strong>die</strong> Entstehung eines Schadens für den Baugläubiger.<br />

47 Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1870; Stammkötter, Baufor<strong>der</strong>ungssiche-<br />

rungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 88.<br />

48 Vgl. BGH, Urt. v. 09.10.1990 - VI ZR 230/89, BauR 1991, 96; BGH, Urt. v. 13.12.2001 - VII ZR<br />

305/99, BauR 2002, 620.<br />

49 Stammkötter, Baufor<strong>der</strong>ungssicherungsgesetz, 3. Aufl., Rn. 88.<br />

50 BGH, Urt. v. 13.10.1987 - VI ZR 270/86, BauR 1988, 107.<br />

51 So Koppmann, in: Hofmann/Koppmann, Die <strong>neue</strong> Bauhandwerkersicherung 2009, 5. Aufl., S.<br />

273.<br />

© 2009 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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