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Das neue (neue) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen

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- 2 -<br />

klärt, 2 handelt es sich bei den Vorschriften des BauFordSiG zur gesetzmäßigen Ver-<br />

wendung von Baugeld um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Beson-<br />

<strong>der</strong>heit des BauFordSiG ist somit, dass ein geschädigter Baubeteiligter unter den<br />

Voraussetzungen des <strong>Gesetz</strong>es seine Baufor<strong>der</strong>ung ggf. <strong>über</strong> den Weg eines Scha-<br />

densersatzanspruches gegen solche Personen durchsetzen kann, mit denen er kei-<br />

ne unmittelbare vertragliche Beziehung hat.<br />

Diese Grundstruktur des BauFordSiG ist auch in <strong>der</strong> aktuellen Neufassung gleich-<br />

geblieben. Kurzgefasst kann somit ein Schadensersatzanspruch für einen Baubetei-<br />

ligten bestehen, wenn<br />

- in dem Bauvorhaben Baugeld ausbezahlt wurde,<br />

- <strong>der</strong> Anspruchsgegner <strong>die</strong>ses Baugeld empfangen hat,<br />

- <strong>der</strong> Anspruchsteller als Baubeteiligter im Sinne des <strong>Gesetz</strong>es Baugläubiger<br />

ist,<br />

- <strong>der</strong> Baugeldempfänger hinsichtlich des Baugeldes seine gesetzliche Ver-<br />

wendungspflicht schuldhaft verletzt hat und<br />

- dem Baugläubiger hierdurch ein Schaden entstanden ist.<br />

Zur Klärung, wann ein Schadensersatzanspruch aus dem BauFordSiG i. V. m. § 823<br />

Abs. 2 BGB besteht, sind daher <strong>die</strong> vorgenannten Voraussetzungen im Folgenden<br />

näher zu beleuchten.<br />

2 Baugeld<br />

2.1 Einleitung<br />

Der zivil- und strafrechtlich relevanten Verwendungspflicht des BauFordSiG unter-<br />

liegt nur Baugeld im Sinne <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es. Hier hat <strong>die</strong> <strong>neue</strong> Fassung des<br />

BauFordSiG im Vergleich zur Altfassung eine erhebliche Erweiterung erfahren, <strong>die</strong><br />

sich - nach hier vertretener Auffassung - in allen Bereichen des <strong>Gesetz</strong>es auswirkt,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Frage, wer alles Baugeldempfänger und Baugläubiger sein<br />

kann.<br />

2 BGH, Urt. v. 24.11.1981 - VI ZR 47/80, BauR 1982, 193, 194.<br />

© 2009 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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