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Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO

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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>ndigt. Sie liegt dann vor, wenn Menschen nicht mehr als eigenständige und willensbestimmteWesen wahrgenommen werden. 5Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit Menschen durch den Anbieter aus bestimmten Gründen inunzulässiger Weise kommerzialisiert, dadurch erniedrigt und der Lächerlichkeit preisgegebenwerden, z.B. durch das Erreichen einer hohen Zuschauerquote aufgrund der voyeuristischenBefriedigung der Rezipienten. Eine unzulässige Kommerzialisierung liegt insbesondere dannvor, wenn Menschen <strong>von</strong> einem überlegenen Akteur aus Gründen wirtschaftlichen Erwerbsstrebensin eine <strong>für</strong> sie unentrinnbare Situation gebracht werden, <strong>die</strong> sie weder vollständigdurchschauen noch als freier Akteur beherrschen können, der sie also ausgeliefert sind, und wenn <strong>die</strong> Gesamtumstände den oder <strong>die</strong> ausgelieferten Menschen in ihrem sozialenAchtungsanspruch verletzen, weil sie zum Gegenstand der Anprangerung, der Schaustellungoder der Verächtlichmachung herabgewürdigt werden. 6Bei der <strong>Prüfung</strong> eines Verstoßes gegen <strong>die</strong> Menschenwürde ist darauf zu achten, wer der jeweiligeSchutzadressat oder das Schutzobjekt ist. Die Menschenwürde kann unter drei Aspektenverletzt werden: Schutz des Teilnehmers an einem Angebot oder des Dargestellten in einem Angebot (Teilnehmerschutz), Schutz des Zuhörers oder Zuschauers bzw. Nutzers oder Anwenders (Rezipientenschutz)und Schutz der Menschenwürde als Teil der jeweiligen Wertordnung, wie sie maßgeblich durch<strong>die</strong> Grundrechte geprägt ist (Menschenwürde als Teil der verfassungsrechtlichen Wertordnung).Beim Teilnehmerschutz, z.B. bei einem Teilnehmer einer Talk- oder sog. „Extrem“-Show, ist derAspekt einer Einwilligung zu berücksichtigen. Die Einwilligung kann als Ausdruck der eigenenIndividualität und damit der eigenen Menschenwürde gewertet werden. Hierbei ist im Einzelfallinsbesondere zu prüfen, ob sich der Einwilligende der Möglichkeit der Gefährdung seiner Menschenwürdebewusst war und ob sein Ausharren in derartigen Situationen durch äußere Umständehervorgerufen wird, <strong>die</strong> eine <strong>die</strong> freie Willensbildung ausschließende Wirkung habenkönnen.56Vgl. a.a.O.Vgl. Di Fabio, S. 51.25

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