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Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO

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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>nGerät der Jugendschutz in Widerstreit mit der Meinungsfreiheit, so ist grundsätzlich eine fallbezogeneAbwägung zwischen dem mit dem Verbot oder der Beschränkung nach §§ 4 f. JMStVverfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in <strong>die</strong> Meinungsfreiheitgeboten. Aus dem Begriff der gebotenen Abwägung folgt, dass der wertsetzenden Bedeutungdes Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene, nämlich bei Auslegung und Anwendungbeschränkender Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, angemessen Rechnung zu tragenist.Die <strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>n wurden <strong>von</strong> der Arbeitsgruppe<strong>Kriterien</strong> der KJM – unter Federführung der NLM – erarbeitet.49

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