Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>nrigkeit der Entscheidung zur Folge. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, dass <strong>die</strong> Prüfeinrichtungender KJM eine umfassende Ermittlung der <strong>für</strong> den Jugendschutz und der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kunstfreiheitsprechenden Belange durchzuführen haben. Diese Ermittlungspflichten der Prüfeinrichtungenwerden unter anderem durch den Zweck der Abwägung in der Weise eingegrenzt, dass z.B.dann, wenn im Einzelfall allenfalls geringfügigen Belangen der Kunstfreiheit schwerwiegendeBelange des Jugendschutzes gegenüberstehen und letztere offenkundig überwiegen, es nichtgeboten ist und unverhältnismäßig wäre, <strong>die</strong> Ermittlungen weiter zu betreiben, als es zur Feststellungeines eindeutigen Übergewichts der Belange des Jugendschutzes erforderlich ist(BVerwG, Urt. v. 18.02.1998, NJW 1998, 75 ff).3 MeinungsfreiheitNach einer weit verbreiteten Auffassung in der Kommentarliteratur sowie nach höchstrichterlicherRechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheitnicht nur <strong>die</strong> Äußerungen <strong>von</strong> Werturteilen und Meinungen, sondern es umfasstauch jegliche Mitteilung <strong>von</strong> Gedanken, Vorstellungen und Nachrichten aller Art, also dasRecht, sich anderen mitzuteilen und auf andere einzuwirken. Der Schutz der Meinungsfreiheitim Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, frei zu sagen, was erdenkt und dadurch meinungsbildend und überzeugend auf <strong>die</strong> Umwelt zu wirken. Werturteilesind danach geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oderfalsch sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind insoweit geschützt, als sie Voraussetzung <strong>für</strong><strong>die</strong> Bildung <strong>von</strong> Meinungen sind. Nur <strong>die</strong> bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus demSchutzbereich heraus. Werturteile und Tatsachenbehauptungen fallen auch dann in denSchutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn sie gleichsam jugendgefährdend bzw. –beeinträchtigend sind.Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Jugendschutz istzu berücksichtigen, dass das Grundgesetz mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG bestimmten Schrankenvorbehaltzugunsten des Jugendschutzes bereits eine erste Gewichtung vornimmt. Das verfassungsrechtlichherausgehobene Interesse an einem effektiven Jugendschutz unterliegt alsozwar einer Wechselwirkung mit der grundlegenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantiertenRechte. Bei <strong>die</strong>ser ist aber stets dem bedeutsamen Rang des Schutzauftrages <strong>für</strong> <strong>die</strong> JugendRechnung zu tragen. Das gilt allgemein, aber umso mehr, wenn - wie bei den Verbreitungsbeschränkungennach § 5 JMStV - nicht <strong>die</strong> Verbreitung einer Meinung schlechthin zurDisposition steht.48
Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>nGerät der Jugendschutz in Widerstreit mit der Meinungsfreiheit, so ist grundsätzlich eine fallbezogeneAbwägung zwischen dem mit dem Verbot oder der Beschränkung nach §§ 4 f. JMStVverfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in <strong>die</strong> Meinungsfreiheitgeboten. Aus dem Begriff der gebotenen Abwägung folgt, dass der wertsetzenden Bedeutungdes Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene, nämlich bei Auslegung und Anwendungbeschränkender Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, angemessen Rechnung zu tragenist.Die <strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>n wurden <strong>von</strong> der Arbeitsgruppe<strong>Kriterien</strong> der KJM – unter Federführung der NLM – erarbeitet.49