Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO
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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>nAbgrenzung zur JugendpornografieEntsprechend der seit langem geltenden Regelung zur Kinderpornografie (§ 184b StGB) ist esnach den neuen §§ 184c, 184d StGB generell unzulässig, pornografische Darstellungen, <strong>die</strong>sexuelle Handlungen <strong>von</strong>, an oder vor Personen <strong>von</strong> vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstandhaben (jugendpornografische Me<strong>die</strong>n) im Rundfunk oder in Teleme<strong>die</strong>n zu verbreiten.Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur Erwachsenenpornografie ergeben sich bei der Fragedes Alters der dargestellten Personen, wenn es nicht angegeben ist. Allerdings fallen unter <strong>die</strong>Jugendpornografie auch sog. scheinminderjährige, also erwachsene Personen, <strong>die</strong> aber <strong>für</strong> denobjektiven Betrachter minderjährig erscheinen. Bisherige Erfahrungen mit <strong>die</strong>ser Vorschrift fehlennoch. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 8 muss der Beobachter deutlichzu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. In der Literatur wirddarauf verwiesen, dass eine Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn Darsteller in ihrerkörperlichen Entwicklung weit zurückgeblieben sind oder bei ihnen durch Aufmachung oder Behauptungeneindeutig suggeriert wird, dass es sich um minderjährige Personen handelt.3 Darstellung <strong>von</strong> minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonterKörperhaltungNach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV sind Angebote unzulässig, wenn sie Kinder und Jugendliche inunnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; <strong>die</strong>s gilt auch bei virtuellen Darstellungen.Intention des GesetzgebersDie Verbotsnorm richtet sich in erster Linie gegen Angebote, in denen Kinder und Heranwachsendeohne konkrete strafrechtlich relevante Missbrauchshandlung in sexuell stimulierenderund aufreizender Form präsentiert werden. Gemäß den amtlichen Begründungen wollte derGesetzgeber mit der Neueinführung <strong>die</strong>ses Tatbestandes verhindern, dass <strong>die</strong> mit den Darstellungen verbundene, subtile Vermittlung der Normalität eines sexuellenUmganges <strong>von</strong> Erwachsenen mit minderjährigen Personen bei Kindern und Jugendlichen<strong>die</strong> Botschaft erzeugt, sich selbst in bestimmten Situationen in einer Rolle als Anschauungsobjektzu akzeptieren und hilft, sie <strong>für</strong> einen beabsichtigten Missbrauch „einzustimmen“und gefügig zu machen (Einstimmungsfunktion),8BVerfG, Beschl. v. 06.12.2008, Az.: 2 BvR 2369/08, 2 BvR 2380/0830