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Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO

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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>nrungsgruppe bereitet wird. Eine Aufstachelung zum Hass liegt z.B. vor, wenn behauptetwird, <strong>die</strong> Juden betrieben "als Urheber einer Vernichtungslegende <strong>die</strong> politische Unterdrückungund finanzielle Ausbeutung des Deutschen Volkes". Oder wenn Asylbewerber als„betrügerische Schmarotzer“ dargestellt werden, „<strong>die</strong> auf Kosten der schwer arbeitendendeutschen Bevölkerung ein faules Leben führen und sich über <strong>die</strong> dummen Deutschenauch noch lustig machen“.Eine Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen liegt nur dann vor, wenn eine bestimmteAussage über eine bloße Be<strong>für</strong>wortung hinausgeht und der Auffordernde will, dasssie der Empfänger ernst nimmt. Hiermit sind z.B. Privatpogrome, Vertreibungen, Eingriffe in<strong>die</strong> Freiheit und Behandlungen, <strong>die</strong> mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Beeinträchtigungverbunden sind (Boykottaufrufe), gemeint. Parolen wie "Ausländer raus" oder "Türkenraus" genügen allein nicht, da mit solchen Aufforderungen nicht in eindeutiger Weise Gewalt-oder Willkürmaßnahmen verbunden sind. Das wäre der Fall, wenn <strong>die</strong> Parolen mit derAufforderung, gewaltsam Ausländer aus dem Land zu vertreiben, verbunden wären.Ein Angriff auf <strong>die</strong> Menschenwürde anderer durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachenoder Verleumden ist gegeben, wenn der Angriff den Menschen im Kern seiner Persönlichkeittrifft, indem er ihn unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig darstelltund ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird. Das ist bei Äußerungen,man sollte "Ausländer wie Juden vergasen" oder einer Gleichsetzung <strong>von</strong> Ausländern mitTieren der Fall.4. „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise,<strong>die</strong> geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,“Dieser Tatbestand erklärt vor allem <strong>die</strong> Verbreitung <strong>von</strong> Schriften <strong>für</strong> unzulässig, deren Inhaltden Holocaust leugnet oder bagatellisiert. Dies wird allgemein als das Verbot derAuschwitzlüge bezeichnet. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist zunächst das Leugnen, Billigen oderVerharmlosen einer NS-Völkermordhandlung.„Leugnen“ ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen einer NS-Völkermordtat. Esmuss nicht ausdrücklich, sondern kann auch in verklausulierter Form, wenn darin <strong>die</strong> wahrenAbsichten eindeutig zum Ausdruck kommen, geschehen. Unter den Begriff des Leugnensfällt z.B. <strong>die</strong> Bezeichnung des Völkermordes als "Lügengeschichte" oder "Erfindung".Das bloße Infragestellen reicht allerdings nicht aus. „Billigen“ ist das Gutheißen der NS-37

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