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Kriterien für die Prüfung von FSK.online - SPIO

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Kommission <strong>für</strong> Jugendme<strong>die</strong>nschutz der Landesme<strong>die</strong>nanstalten<strong>Kriterien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufsicht im Rundfunk und in den Teleme<strong>die</strong>n3. „zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöseoder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmengegen sie auffordern oder <strong>die</strong> Menschenwürde anderer dadurch angreifen,dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,“Dieser Absatz entspricht inhaltlich dem Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Absatz1 und 2 StGB.Er soll abgrenzbare Bevölkerungsteile vor einem Angriff, speziell durch Verbreiten <strong>von</strong>Schriften, schützen. Angriffsobjekt sind Teile der Bevölkerung und nationale, rassische, religiöseoder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen.Als Teile der Bevölkerung sind mehrere Personen dann anzusehen, wenn sie sich durchinnere oder äußere Merkmale (Rasse, Volkszugehörigkeit, Religion, Beruf, bestimmte sozialeFunktionen etc.) als eine <strong>von</strong> der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Gruppe darstellen.Diese Gruppe muss zahlenmäßig eine gewisse Größe erreichen, sie darf also nichtmehr individuell überschaubar sein. Nicht als Teile der Bevölkerung gelten nur vorübergehendeGruppierungen (z.B. Teilnehmer einer Demonstration, streikende Arbeiter) und Institutionen(z.B. <strong>die</strong> Kirche, der Staat, der Zentralrat der Juden). Als Teile der Bevölkerunggelten nicht nur politische Gruppen, Richter und Staatsanwälte, Soldaten, Juden, Katholiken,Behinderte, Punker. Darunter fallen auch diffamierend oder diskriminierend gemeinteBezeichnungen wie "Neger", "Zigeuner", "Asylbewerber, <strong>die</strong> objektiv keinen Anspruch aufAsyl haben", "Gastarbeiter" oder <strong>die</strong> Bezeichnung <strong>von</strong> Ausländern, <strong>die</strong> in <strong>die</strong> BRD einreisenund hier Sozialleistungen bekommen als "Sozialparasiten".Das Tatbestandsmerkmal "Teile der Bevölkerung" bezieht sich nur auf <strong>die</strong> Bevölkerung inDeutschland. Sind nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppenin entsprechender Größe im Inland vertreten, stellen sie zugleich einen durch § 4 Absatz1 Nr. 3 JMStV geschützten Teil der Bevölkerung dar.Unter Aufstacheln zum Hass versteht man ein zielgerichtetes Handeln, das dazu bestimmtist, eine über <strong>die</strong> bloße Ablehnung oder Abneigung hinausgehende feindselige Haltung gegenTeile der Bevölkerung zu erzeugen oder zu steigern. Es muss sich um eine Stimmungsmachehandeln, durch <strong>die</strong> der geistige Nährboden <strong>für</strong> Exzesse gegen <strong>die</strong> Bevölke-36

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