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SO erfahren Sie mehr... - IV-Stelle des Kantons Solothurn

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DER ASSISTENZBEITRAG FÖRDERT DIESELBSTBESTIMMUNG UND DIEEIGENVERANTWORTUNGDer Assistenzbeitrag ist mit der 6. Revision <strong>des</strong> Invalidenversicherungsgesetzes(<strong>IV</strong>G) auf den 01.01.2012als neue Leistung eingeführt worden. Eine ähnlicheLeistung war zuvor als «Assistenzbudget» in einemPilotprojekt während einiger Jahre getestet worden.Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügern einerHilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfeangewiesen sind, aber dennoch zu Hause lebenmöchten, Privatpersonen einzustellen, welche dieerforderlichen Hilfeleistungen erbringen. Mit demAssistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmungund Eigenverantwortung erhalten undgefördert werden, damit die betroffenen Personenzu Hause leben können.Volljährige Versicherte haben Anspruch auf einenAssistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigungbeziehen und zu Hause leben. VersichertePersonen, die im Heim wohnen, jedoch beabsichtigen,aus diesem auszutreten, können ebenfalls einLeistungsgesuch einreichen. Volljährige Versichertemit eingeschränkter Handlungsfähigkeit sowie Minderjährigemüssen besondere Bedingungen erfüllen.Ein speziell geschultes Team aus drei Abklärungsfachpersonenist für diesen Bereich zuständig. Aufgrundder Anmeldung und der Selbstdeklarationfindet in der Wohnung der versicherten Person dasAbklärungsgespräch statt. Mit viel Fingerspitzengefühlund der nötigen Erfahrung wird der Bedarf anDritthilfe erfasst. Sehr detailliert wird der Hilfebedarfu. a. bei den alltäglichen Lebensverrichtungen,der Haushaltführung, der Freizeitgestaltung, derErziehung und Kinderbetreuung sowie der Ausübungeiner Erwerbstätigkeit abgeklärt. Ebenfalls berücksichtigtwird der regelmässige Überwachungsbedarfwährend <strong>des</strong> Tages und der Nacht.Der Assistenzbeitrag wird aufgrund <strong>des</strong> regelmässigenzeitlichen Hilfebedarfs der versicherten Personfestgelegt. Die <strong>IV</strong>-<strong>Stelle</strong> prüft, wie weit dieser Assistenzbedarfnicht bereits durch andere Leistungengedeckt ist. Sind die Voraussetzungen für einenAssistenzbeitrag gegeben, legt die <strong>IV</strong> die Zahl derBetreuungsstunden fest. Ob die versicherte Persondavon effektiv Gebrauch macht und die Leistungenbezieht, muss sie selbst entscheiden, denn sie wirdmit allen Rechten und Pflichten Arbeitgeberin.Diese neue Leistung ist ein wesentlicher Fortschrittund ermöglicht es jenen Menschen, die davonGebrauch machen, ein selbstbestimmteres Lebenzu führen.20

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