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Folien Block V (Insolvenzrecht) - Mag. Posani

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Repetitorium ausZivilverfahrensrecht<strong>Insolvenzrecht</strong>SS 2013<strong>Mag</strong>. Maria <strong>Posani</strong>


<strong>Insolvenzrecht</strong> - Allgemeines→ Qualifikation des <strong>Insolvenzrecht</strong>s→ Rechtsgrundlagen→ IO, EuInsVO, Nebengesetze (zB IESG)→ Verweis auf JN und ZPO § 252→ Grundsätze des Insolvenzverfahrens→ Gläubigerstellung: Parität statt Priorität→ Vermögenszugriff: Universalität statt Spezialität→ Zwecke des Insolvenzverfahrens→ bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch geordnete Haftungsverwirklichung→ Sanierung des Schuldners2


IRÄG 2010: Einheitliches InsolvenzverfahrenVerfahrensvariantennach der Eingangsphase Bezeichnung alsSanierungsverfahrenKonkursverfahrenmit Eigenverwaltungohne EigenverwaltungMasseverwalterSanierungsverwalter3


Ablauf im Überblick1. Eröffnungsphase: Antrag - Eröffnungsverfahren - Eröffnung mit Edikt2. Insolvenzmasse: Verwaltung - ev Verwertung - ev Verteilung3. lebendes Unternehmen: Prüfphase - Berichtstagsatzung4. Insolvenzforderungen: Anmeldung - Prüfungstagsatzung – Forderungsfeststellung5. Sanierung mit Sanierungs- oder Zahlungsplan: Antrag - Gläubigerabstimmung -Bestätigung durch Gerichtsbeschluss6. Verfahrensaufhebung mit Edikt7. ev Abschöpfungsverfahren: Antrag - Einleitung – Anspannungszeit – evRestschuldbefreiung4


Insolvenzgericht→ sachliche Zuständigkeit→ Landesgericht bzw Handelsgericht Wien § 63 Abs 1→ Bezirksgericht bei Privatschuldnern/Schuldenregulierungsverfahren § 182→ örtliche Zuständigkeit→ Ort des Unternehmensbetriebs bzw gewöhnlicher Aufenthalt→ funktionelle Zuständigkeit→ Einzelrichter→ im Schuldenregulierungsverfahren auch Rechtspfleger→ amtswegige Prüfung und Überweisung § 44 JN→ keine Gerichtsstandsvereinbarungen→ Insolvenz-“Anhangprozesse“→ Aufgaben des Insolvenzgerichts5


Entscheidungen und Rechtsmittel→ Entscheidungen → Beschluss→ Rechtsmittel→ nova reperta zulässig § 260 Abs 2 IO→ Frist: 14 Tage→ Fristen→ nicht erstreckbar→ keine Wiedereinsetzung→ Insolvenzdatei6


InsolvenzverwalterSanierungsverwalter beiSanierungsverfahren mitEigenverwaltungMasseverwalter beiSanierungsverfahren ohneEigenverwaltung undKonkursverfahrenIm SchuldenregulierungsverfahrenidR kein Verwalter→ Bestellung durch das Insolvenzgericht→ geeignete natürliche oder juristische Person (Insolvenzverwalterliste)→ Unabhängigkeit→ Theorien über die Rechtsstellung→ Haftung→ Aufgaben im Insolvenzverfahren→ Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Aufteilung der Aufgabenzwischen Sanierungsverwalter und Schuldner7


Aussonderungsgläubiger § 44→ Sachen, die sich in der Masse befinden, aber dem Schuldner nicht gehören –Istmasse/Sollmasse→ Eigentum, „wirtschaftliches“ Eigentum, Eigentumsvorbehalt nachVertragsauflösung, Ersatzaussonderung→ Rechtsstellung der Aussonderungsgläubiger→ bleiben von Eröffnung grds unberührt § 11 Abs 1→ Klage bzw Exekution möglich→ Zwangsstundung § 11 Abs 2 und 3→ wenn Unternehmensfortführung gefährden könnte→ innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nicht geltend gemacht werden,außer schwere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile9


Insolvenzgläubiger § 51→ stammen grds aus der Zeit vor der Eröffnung→ entstehen teilweise nach Eröffnung (va gem den §§ 21 ff)→ Wirkung der Verfahrenseröffnung §§ 14 ff→ Forderungen lauten auf Geldleistung in inländischer Währung→ Forderungen werden fällig→ Dauerleistungen werden kapitalisiert→ Verjährungsunterbrechung / -hemmung bei Forderungsanmeldung § 9→ Rechtsstellung der Insolvenzgläubiger→ haben ein Haftungsrecht an der Insolvenzmasse→ haben Anspruch auf volle Befriedigung auch nach Verfahrensaufhebung→ Reduktion auf Quotenanspruch erfolgt erst durch Sanierungs- oder Zahlungsplan→ Haftung von Mitschuldnern, Bürgen bleibt aufrecht §§ 17, 18→ Prozess- und Exekutionssperre→ Forderungsanmeldung12


Nachrangige und ausgeschlossene Gläubiger→ Nachrangige Forderungen § 57a→ entstehen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen→ Rechtsstellung der nachrangigen Gläubiger→ haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger→ sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen→ Ausgeschlossene Forderungen→ laufender Unterhalt ab Eröffnung→ Zinsen, Kosten, Geldstrafen, Ansprüche aus Schenkungen und Vermächtnissen→ Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners→ Rechtsstellung der ausgeschlossenen Gläubiger→ können keine Ansprüche gegen die Masse geltend machen→ sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen13


Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss→ Gläubigerversammlung→ Organ sämtlicher Insolvenzgläubiger→ Einberufung und Leitung durch das Insolvenzgericht→ Stimmberechtigung und Beschlussfassung→ Kompetenzen ua→ Mitwirkung an der Berichts- und Prüfungstagsatzung→ Abstimmung über Sanierungs- oder Zahlungsplan→ Gläubigerausschuss→ „wenn es die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmensgeboten erscheinen lässt“ § 88→ 3-7 Mitglieder, auch Nichtgläubiger→ Kompetenzen→ Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters→ Genehmigung wesentlicher, genehmigungspflichtiger Geschäfte14


Eröffnungsvoraussetzungen (3)- KostendeckendesVVZVermögen §§ 71 ffmuss Anlaufkosten desInsolvenzverfahrensdecken~ 4000 €bei UnternehmenKostenvorschussEröffnungAbweisung mangelsKostendeckung→ Bestimmungen für juristische Personen §§ 72 ff→ Erlagspflicht organschaftlicher Vertreter/Mehrheitsgesellschafter→ Sonderbestimmung für natürliche Personen § 183:→ Vermögensverzeichnis→ zulässiger Zahlungsplanantrag + Bescheinigung→ Bescheinigung der voraussichtlichen Deckung→ Privatschuldner zusätzlich: außergerichtlicher Ausgleichsversuch17


Eröffnung→ Eröffnungsbeschluss und Rekurs § 71c→ Veröffentlichung des Insolvenzedikts in der Insolvenzdatei § 74,insbesondere:→ Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, Bekanntgabe weiterer Termine→ Hinweis, ob Eigenverwaltung zusteht→ Aufforderung zur Forderungsanmeldung und Anmeldefrist→ Insolvenzwirkungen treten mit dem der Veröffentlichung folgenden Tag ein§ 2 Abs 1→ Anmerkung der Eröffnung im Grund- und Firmenbuch §§ 77 f→ Sicherungsmaßnahmen § 78→ Postsperre, Kontensperre, Verständigung der Arbeitnehmer→ Besonderheiten bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung→ Einstweilige Vorkehrungen § 73


Insolvenzmasse→ exekutionsunterworfenes Vermögen, das dem Schuldner bei Eröffnunggehört und das er während des Verfahrens erwirbt § 2 Abs 2→ Insolvenzfrei: exekutionsentzogenes Vermögen (insb Existenzminimum,unpfändbare Fahrnisse), höchstpersönliche Rechte, freigegebenes Vermögenusw→ Erhaltung durch Sanierung oder Verwendung zur gemeinschaftlichenGläubigerbefriedigung § 180 Abs 2→ Istmasse – Sollmasse→ allgemeine Masse - Sondermasse § 4819


Wirkungen der Eröffnung (1)→ Entmachtung des Schuldners § 2 Abs 1, § 3→ Verlust der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse→ Umfang der Verfügungsunfähigkeit→ relative Unwirksamkeit von Verpflichtungsgeschäften→ absolute Unwirksamkeit von Verfügungsgeschäften→ Schuldner kann über insolvenzfreies Vermögen verfügen, sich selbst verpflichten→ Unwirksamkeit von Zahlungen an den Schuldner § 3 Abs 2→ nicht schuldbefreiend, außer: gelangt in die Masse oder Eröffnung musste demLeistenden nicht bekannt sein – bereits leichte Fahrlässigkeit schadet→ „Großzahler“ müssen Insolvenzdatei überprüfen, laut OGH auch Kleinunternehmerjedenfalls vor größeren Zahlungen→ Eigenverwaltung möglich im Sanierungsverfahren (§§ 169 ff) undSchuldenregulierungsverfahren (§§ 186 ff)20


Wirkungen der Eröffnung (2)→ Wirkung auf Rechtsgeschäfte→ nicht vollständig erfüllte zweiseitige Rechtsgeschäfte § 21→ Wahlrecht: Vertragseintritt oder Rücktritt→ Fristsetzung möglich→ Sonderbestimmungen→ Bestandverträge §§ 23, 24→ Arbeitsverträge § 25→ Vertragsauflösungssperre § 25a→ Vertragsauflösung könnte Unternehmensfortführung gefährden→ Vertragspartner kann innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung nur aus wichtigem Grundauflösen (dh keine ordentliche Kündigung)→ Unzulässigkeit bestimmter Vereinbarungen § 25b→ die Bestimmungen der §§ 21 ff ausschließende oder beschränkende Vereinbarungensind unwirksam→ Auflösung/Rücktritt für den Fall der Insolvenzeröffnung kann nicht vereinbart werden21


Auswirkungen der Eröffnung auf Prozesse und Exekutionen→ Prozesssperre→ Verfahren über Insolvenzforderung kann nach Eröffnung nicht anhängiggemacht werden § 6 Abs 1→ zulässig sind sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehende Verfahren § 6, § 8a→ ex-lege-Unterbrechung anhängiger Verfahren gem § 7 Abs 1→ Prozessführungsbefugnis bei Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung § 173→ Exekutionssperre→ exekutives Pfandrecht kann nach Eröffnung zugunsten einerInsolvenzforderung nicht mehr erworben werden § 10 Abs 1→ „Rückschlagsperre“→ exekutive Pfandrechte aus den letzten 60 Tagen vor Eröffnung erlöschen§ 1222


Anfechtung nachteiliger Rechtshandlungen §§ 27 ff→ Bestimmte Rechtshandlungen vor Eröffnung→ Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit→ Vorliegen eines Anfechtungsgrundes→ familia suspecta – Beweislastumkehr→ Anfechtungsberechtigung→ Wirkung der Anfechtung→ Fristenwahrung: Anfechtungszeitraum und Klagsfrist23


Forderungsprüfung (1)→ Anmeldung der Insolvenzforderung→ Anmeldefrist→ Anmeldung beim Insolvenzgericht→ Inhalt: Betrag, anspruchsbegründende Tatsachen, Beweismittel→ Anmeldung unterbricht Verjährung→ Insolvenzverwalter legt Anmeldungsverzeichnis an→ Prüfungstagsatzung→ Insolvenzverwalter muss anerkennen oder bestreiten→ Schuldner kann bestreiten→ anderer Insolvenzgläubiger kann bestreiten24


Forderungsprüfung (2)Keine BestreitungBestreitung durch IV oderGläubigerBestreitung nur durchSchuldnerFeststellung derForderung→ Teilnahmerechte→ Entscheidungssurrogat→ Exekutionstitel § 61Prüfungsprozess→ Prüfungsklage→ Frist→ FeststellungFeststellung derForderung→ Teilnahmerechte→ kein Exekutionstitel25


Prüfphase und Berichtstagsatzung→ Prüfphase→ Fortführung des lebenden Unternehmens → Prüfung der Sanierungschancen→ Berichtstagsatzung→ Gläubigerversammlung, in der Entscheidung über Fortführung oderSchließung des Unternehmens fällt→ Bericht des Insolvenzverwalters→ Beschluss des Insolvenzgerichts→ (teilweise) Schließung oder→ Fortführung26


Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse→ Verwertung der Insolvenzmasse→ primär Freihandverkauf→ subsidiär kridamäßige Verwertung→ Mitwirkung von Gläubigerausschuss→ mitzuteilende Geschäfte→ genehmigungspflichtige Geschäfte (zB Liegenschaftsverkauf)→ Verteilung des Erlöses→ Verteilung, wenn hinreichend Vermögen vorhanden ist→ Schlussverteilung: formgebundenes Verteilungsverfahren nach vollständigerMasseverwertung und Feststellung aller Forderungen→ Nachtragsverteilung27


Der Sanierungsplan (1)→ Zweck: Schuldenregelung durch Einigung zwischen Schuldner und Insolvenzgläubigern→ in allen Verfahrensvarianten möglich→ Antrag des Schuldners→ darf nur Insolvenzgläubiger betreffen→ gesetzliche Mindestquote: 20 % der Insolvenzforderungen in maximal 2 Jahren→ Privatschuldner: Zahlungsfrist von maximal 5 Jahren möglich→ Zulässigkeitsprüfung→ Sanierungsplantagsatzung→ Schuldner muss anwesend sein→ Annahme mit einfacher Kopf- und Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger→ Bestätigung durch das Insolvenzgericht und Wirkung der Rechtskraft desBeschlusses28


Der Sanierungsplan (2)→ Erfüllung→ durch Schuldner oder unter Einschaltung eines Treuhänders→ Verzug mit der Leistung→ qualifizierter Verzug: Mahnung mit 14tägiger Nachfrist→ Sonderregel für Privatschuldner→ (quotenmäßiges) Wiederaufleben der Forderung29


Besonderheiten des Sanierungsverfahrens §§ 167 ff (1)→ Zweck: schon bei Verfahrenseinleitung angelegt auf rasche Unternehmenssanierung→ Schuldner→ natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben (nicht Privatschuldner!)→ juristische Personen→ Personengesellschaften→ setzt Antrag des Schuldners und Vorlage eines zulässigen Sanierungsplans voraus→ schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich→ Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung §§ 167 f→ Bestellung eines Masseverwalters→ bereits im Edikt ist die Sanierungsplantagsatzung anzuberaumen, hat idR 60 bis 90 Tagespäter stattzufinden→ bis zum 90. Tag besteht absolutes Verwertungsverbot bzgl des Unternehmens→ bei Scheitern des Sanierungsversuchs ist das Verfahren als Konkursverfahren zubezeichnen und fortzusetzen30


Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (2)→ Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung §§ 169 ff→ Eigenverwaltung für Schuldner Anreiz zur frühzeitigen Sanierung→ steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters→ Voraussetzungen:→ Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 %→ zusätzlich qualifizierte Unterlagen (VVZ, Status = Übersicht Vermögens- undSchuldenstand, Finanzplan für 90 Tage, Reorganisationskonzept usw)→ Bestellung eines Sanierungsverwalters→ Besonderheit im Verfahrensablauf: Gläubigerversammlung nach spätestens 3 Wochen→ Entzug der Eigenverwaltung ist möglich, dann ist Masseverwalter zu bestellen § 170→ Umbezeichnung des Verfahrens, Masseverwalter führt es weiter31


Besonderheiten des Sanierungsverfahrens (3)→ Befugnisse des Schuldners→ Unternehmensfortführung:→ nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende MaßnahmenGenehmigung des Sanierungsverwalters→ gewöhnlichen Unternehmensbetrieb kann Sanierungsverwalter beeinspruchen→ entscheidet über Vertragsschicksale, Auflösungen gem §§ 21, 23 und 25, Zustimmungdurch Sanierungsverwalter→ Prozessführung→ Entgegennahme von Postsendungen usw→ Befugnisse des Sanierungsverwalters→ Kontrolle / Unterstützung / Mitwirkung bzgl Handlungen des Schuldners→ Anfechtung→ Forderungsprüfung→ wichtige Verwertungsmaßnahmen (zB §§ 116, 117, 119, 120, 120a)32


Insolvenz natürlicher Personen (1)→ Schuldenregulierungsverfahren→ Sonderbestimmungen für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben→ Eigenverwaltung des Schuldners→ Kontrolle des Insolvenzgerichts→ ausnahmsweise Bestellung eines Masseverwalters→ Zuständigkeit des Bezirksgerichts→ Zahlungsplan §§ 193 bis 198→ Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch Unternehmer!)→ relative Mindestquote: muss Einkommenslage des Schuldners in den kommenden fünfJahren entsprechen § 194 Abs 1→ Zahlungsfrist maximal 7 Jahre→ Vermögensverwertung vor Abstimmung über den Zahlungsplan § 193 Abs 2→ eingeschränkte Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen iSd § 197→ Anpassung bei unverschuldeter Änderung der Einkommenslage des Schuldners § 19833


Insolvenz natürlicher Personen (2)→ Abschöpfungsverfahren §§ 199 bis 216→ Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen (auch Unternehmer) beiWohlverhalten nach Scheitern eines Zahlungsplans (!)→ Antrag des Schuldners mit Erklärung der Einkommensabtretung für 7 Jahre→ keine Zustimmung der Insolvenzgläubiger erforderlich→ Obliegenheiten des Schuldners (zB Berufstätigkeit) § 210→ jährliche Verteilungen durch den Treuhänder→ Exekutionssperre § 206→ Restschuldbefreiung § 213→ mind. 50 % der Forderungen in 3 Jahren oder mind. 10 % der Forderungen in 7 Jahren→ nach Billigkeit:→ nach 7 Jahren, wenn (knapp) nicht 10 %, wegen Verfahrenskosten usw.→ Aussetzung für bis zu 3 Jahre und Auferlegung zusätzlicher Leistungen→ Verlängerung um 3 Jahre → Restschuldbefreiung nur, wenn 10 % bezahlt34


Europäische Insolvenzverordnung (1)→ alle Mitgliedstaaten außer Dänemark→ seit 31.5.2002 in Kraft→ betrifft Insolvenzfälle mit Auslandsbezug→ Art 4 lex fori concursus – anwendbares Recht des Eröffnungsstaates→ Art 5-14 Sondervorschriften für materielles <strong>Insolvenzrecht</strong>→ Hauptinsolvenzverfahren Art 3 EuInsVO→ universell: erfasst gesamtes Schuldnervermögen→ am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI)35


Europäische Insolvenzverordnung (2)→ Sekundärinsolvenzverfahren Art 27 ff EuInsVO→ erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat→ nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens→ Liquidationsverfahren→ in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat→ Partikularinsolvenzverfahren Art 3 Abs 4 EuInsVO→ erfasst nur Vermögen im Verfahrensstaat→ vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens→ in einem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat36

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