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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsverfahren

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<strong>Repetitorium</strong> <strong>aus</strong> <strong>Zivilverfahrensrecht</strong><strong>Exekutionsverfahren</strong>Exekution – „Dreispurigkeit“• gerichtliche Exekution• verwaltungsbehördliche Exekution –finanzbehördliche Exekution– nach VVG / AbgEO– bei Geldforderungen auch gerichtl. Exekution– bzgl unbeweglichem Vermögen nur gerichtlicheExekutionGrundbegriffe„Im Erkenntnisverfahren wird verhandelt, im Vollstreckungsverfahren wirdgehandelt“ (Rosenberg)• Vollstreckungsanspruch – Justizgewährungsanspruch• Vollstreckbarkeit – vollstreckbarer Anspruch• Vollstreckungsgegenstand• Vollstreckungsinteresse – Rechtsschutzinteresse• Vollstreckungsunterworfenheit1


ExekutionAllgemeine Bestimmungen (§ 1- 85 EO)Exekutionstitel (zB Urteil) aufGeldforderungen (§§ 87 – 345 EO)Exekutionstitel (zB Urteil) aufIndividualansprüche (§§ 346 – 369 EO)Mobilarexektuion Immobilarexektuion Exekution zur Erwirkung vonDuldungen oder Unterlassungen1. Fahrnisexe2. Forderungsexe3. Anspruchsexe4. Exekution inandereVermögensr1. ZwangsweisePfandrechtsbegründung2. Zwangsverwalt.3. Zwangsverst.1. Ausfolgung bewegl. Sachen2. Räumung (Delogierung)3. Verbücherung4. Teilung gemeinschaftl. Sachen5. Vertretbare Handlungen6. Untertretbare Handlungen7. Duldungen/Unterlassungen8. (Sonderfall Willenserklärung)EO-Novelle 2008 im Überblick• Änderungen Zwangsverwaltung von Liegenschaften– Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Superädifikate undBaurechte (§ 97 Abs 1 EO)– Wegfall der obligatorischen Übergabe der Liegenschaft an denZwangsverwalter durch das Gericht (§ 99 Abs 2 EO)– Zwangsverwalter grundsätzlich erst nach Erlag einesKostenvorschusses zu bestellen (§ 98a Abs 2, § 99 Abs 1 EO)– Bestimmungen über die Person des Zwangsverwalters, seineAufgaben, Befugnisse und Rechtsstellung nach dem Vorbild jener überden Masseverwalter neu gefasst (§ 106 ff EO)» Unabhängigkeit (§ 107b EO)» Entlohnung (§ 113 ff EO)» Erweiterung des Kreises der Zwangsverwalter auf juristischePersonen (§ 106 Abs 4 EO)EO-Novelle 2008 im Überblick• Änderungen Zwangsverwaltung von Liegenschaften– Besonderheit beim Schuldnerschutz» Aufschub der Zwangsverwaltung für den Fall einer bereitsanhängigen und die betriebenen Forderungen binnen Jahresfristdeckenden Forderungsexekution (idR Gehaltsexe, § 99b EO)» Überlassung einer getrennten Wohneinheit, die die unentbehrlichenWohnräume enthält (§ 105 EO)– zum Teil Neufassung der Einstellungsgründe (§ 129 EO)• Wahrnehmung aller Einstellungsgründe über Antrag• die Hereinbringung sämtlicher Forderungen und Nebengebührendes(r) Betreibenden hinsichtlich derer Zwangsverwaltung bewilligtwurde• keine Erträgnisse zu erwarten innerhalb eines Jahres (§ 129 Abs 2)• Erträgnisse nicht einmal 25% der laufenden Zinsen decken2


EO-Novelle 2008 im Überblick• Neu: Fahrnisversteigerung über das Internet– Erfolgt durch einen Versteigerer (entsprechendeGewerbeberechtigung)– Kosten dürfen die Hälfte des vor<strong>aus</strong>sichtlichen Erlöses nichtübersteigen, ansonsten hat der Gerichtsvollzieher die Versteigerungselbst durchzuführen (§ 274 Abs 2, § 276 Abs 1)– Für die Kosten des Versteigerers trifft den betrGl eineVorschusspflicht (§ 274a EO)– Versteigerer muss der Versteigerung die Bestimmungen der EOzugrunde legen (§ 274 Abs 5 EO; Widerspruch zwischen §§ 272 ff EOund AGB der Versteigerungsplattformen? Insb § 277b und § 278 Abs 4EO)EO-Novelle 2008 im Überblick• Neu: Fahrnisversteigerung über das Internet– 14-tägige Frist zwischen Bekanntmachung des Versteigerungsediktesund der Versteigerung (§ 273 Abs 1 EO)– Notwendige Angaben bei Versteigerung im Internet s § 277a Abs 2EO– Über das Internet dürfen nur Gegenstände versteigert werden, diezuvor (von Amts wegen) geschätzt werden– Ersteher hat nach dem Zuschlag binnen 14 Tagen zu zahlen; danachsind die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Erstehers zuversenden oder auf dessen Wunsch zur Selbstabholung bereit zu halten(§ 281a EO)– Ist der Ersteher mit Abholung oder Bezahlung säumig, ist derGegenstand neuerlich anzubieten (§ 281b)EO-Novelle 2008 im Überblick• Sonstige Neuerungen– Allgemeines Exekutionsrecht» Möglichkeit, auf Antrag oder von Amts wegen <strong>Exekutionsverfahren</strong>zu verbinden, in denen mehreren Verpflichteten Anteile ein- undderselben Liegenschaft zustehen (§ 22a EO)» Ermächtigung zur Abfrage von Daten <strong>aus</strong> der zentralenZulassungsevidenz (§ 25b Abs 2a)» Vollzugsbeschwerde nun zeitlich befristet 14 Tage ab Kenntnis desVollzugs oder Verweigerung der Exekutionshandlung (§ 68 EO)– Zwangsversteigerung (punktuelle Änderungen)» § 203 normiert den Vorrang der Forderungs- und Fahrnisexekution» Änderungen in §§ 144, 150, 152a, 170 stellen Privilegierung vonBerechtigten <strong>aus</strong> einer Dienstbarkeit sicher, die derleistungsgebundenen Energieversorgung dient3


EO-Novelle 2008 im Überblick• Sonstige Neuerungen– Unterlassungsexekution» Begründungspflicht für Beschlüsse mit denen eine Geld- oderHaftstrafe verhängt wird, hinsichtlich der Höhe der Strafe (§ 355 EO)» Antrag auf Bewilligung der Exekution und jeder Strafantrag – inAnlehnung an § 112 ZPO – vom betrGl direkt dem Verpfl zuübersenden(§ 358 EO)» Verpflichteten ist (zwingend) Gelegenheit zu einer Äußerung zuden Strafzumessungsgründen zu geben, sofern eine solche nicht zueinem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch (oder Gefahr inVerzug) ist (§ 358 Abs 2 EO); ohne Anhörung WiderspruchsmöglichkeitAblauf eines typischen <strong>Exekutionsverfahren</strong>s• Bewilligungsverfahren– Exekutionsantrag• Exekutionsbewilligung mit Beschluss• Vollzugsverfahren– Unterschiedlich je nach Exekutionsart• Beendigung und Einstellung des <strong>Exekutionsverfahren</strong>sVollstreckungsorgane• Richter– Berufsrichter, Einzelrichter außer im RM-Verfahren• Rechtspfleger– Weisungsgebunden, Vorlagepflicht, Vorbehaltsrecht,Vorstellung• Gerichtsvollzieher–Hilfsorgan–faktischer Vollzug der Exekution–Tätigkeit–Inkassofunktion4


Aufgaben der Richter im E-Verfahren• Berichte an vorgesetzte Behörden• Schreiben an inl/<strong>aus</strong>l Vertretungsbehörden• Erledigung von Beschwerden• Anordnung der Abnahme des Eides• Vollstreckbarerklärung <strong>aus</strong>l Entscheidungen• Entsch, bei denen <strong>aus</strong>l Recht anzuwenden ist• Anordnung der Mutwillenstrafe und der Haft• RK und Vollstreckbarkeitsbest seiner EWirkungsbereich der Rpfl• Best der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von E, die erselbst gefällt hat• Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit• Entscheidung über Antrag auf Verfahrenshilfe, die erselbst gefällt hat• Amtshandlungen aufgrund eines RH-Ersuchens einesinländischen Gerichts• Ordnungsstrafen bis € 200,--• Fahrnis- und Forderungsexekution• Exekution zur Sicherstellung• Aufnahme eines VermögensverzeichnissesGerichtsvollzieher• Faktischer Vollzug• Pfändung in der Fahrnisexekution• Durchführung des Verwertungsverfahrens• Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses• Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter• Durchführung der Räumungsexekution• Beseitigung des Widerstandes• Unterstützung durch Organe des öffentl SiD• Inkassofunktion• Innehaltung• Vollzugsbeschwerde5


• Dispositionsgrundsatz• Untersuchungsgrundsatz• Amtsbetrieb• Mündlichkeit – Schriftlichkeit• Unmittelbarkeit• rechtliches Gehör• Öffentlichkeit• SchuldnerschutzVerfahrensgrundsätzeDispositionsgrundsatz• Antragspflichtig• gradus executionis– Ältere Verfahrensarten– Heute Elemente eines gradus executionis– Beschränkung der Exekutionsmittel– Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung– Fahrnisexekution nach ForderungsexekutionUntersuchungsgrundsatz• Erhebungen von Amts wegen• Aktenkundige Vorbringen des Betreibers– Beibringungsgrundsatz• Beischaffung des Grundbuchstandes von Amts wegen6


Amtsbetrieb• In der Regel Amtsbetrieb• Ausnahmen:– Anträge für weitere Beugestrafen– Keine Transportmittel bei DelogierungRechtliches Gehör• Grundsätzlich einseitiges Verfahren weitergehendeRechtsschutzinstrumente• Rekurs oder Einspruch gegen die ExBew• Oppositionsgesuch/Klage• Impugnationsgesuch/Klage• Exszindierungsklage• WiderspruchÖffentlichkeit• Grundsätzlich schriftliches Verfahren Parteiöffentlichkeit• Ausnahme Versteigerungstermine• Fahrnisexekution unter Beteiligung der betreibendenPartei7


Schuldnerschutz• Eingriffsnahe / Verhältnismäßigkeitsprinzip• Kostendeckungsprinzip• Umfang beschränkt• Einschränkung der Pfändung auf eine Sache an der demBetreiber ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht• Verschleuderungsgrenze• Bestimmte Sachen sind unpfändbarSchuldnerschutz• Existenzminimum• Vorrang der Forderungs- vor der Fahrnisexekution• Möglichkeit der Innehaltung• Längere Räumungsfrist – Aufschub der Räumung• Zahlungsvereinbarung• Existenzbedrohung durch Naturkatastrophe• Gemeinden, öffentliche AnstaltenWie im Prozess:Allgemeine Exekutionsvor<strong>aus</strong>setzungen• Inländische Gerichtsbarkeit– Befugnis zu Ausübung der Vollstreckungsgewalt• Zulässigkeit des Rechtswegs• Partei- und Prozessfähigkeit• Vertretungsmacht des Einschreiters8


Besondere Exekutionsvor<strong>aus</strong>setzungen• besondere Vor<strong>aus</strong>setzungen– besondere Zuständigkeitsregeln» (Bewilligungsgericht, Exekutionsgericht ≠ Titelgericht)» sachlich BG, örtlich § 18 EO» Zuständigkeit exekutionsrechtliche Klagen– notwendiger Inhalt des Exekutionsantrages» Merkwort PATMOG (Parteien, Anspruch, Titel, Mittel, Objekt,Gericht)– Exekutionstitel– Vollstreckbarkeitsbestätigung– Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjektes– Ablauf von Sperrfristen– KostendeckungExekutionshindernisse• Relative Exekutionshindernisse– Unwirksamerklärung des Exekutionstitels– Exekutionsverzicht– Exekutionsstundung– Erfüllung einer Wahlschuld Einstellung der ExekutionExekutionstitel - inländische• gerichtliche– Leistungsurteile, Leistungsbeschlüsse– Zahlungsbefehle, Räumungsaufträge– gerichtliche Vergleiche– Strafgerichtliche Erkenntnisse– Auszug <strong>aus</strong> dem Anmeldungsverzeichnis• Verwaltungsbehördliche– Bescheide von Verwaltungsbehörden– Erkenntnisse des VfGH gem Art 137 B-VG• nichtbehördliche– Schiedssprüche, Schiedsvergleiche– vollstreckbare Notariatsakte9


Vollstreckbarkeitsbestätigung• weist Vollstreckbarkeit nach• Exekutionsvor<strong>aus</strong>setzung (außer bei Vergleich, Notariatsakt,Kostenbeschluss - § 54 Abs 2)• Erteilung durchTitelgericht, Titelbehörde (bei EuropäischenVollstreckungstitel s § 7)• Mangel– Verbesserungsauftrag (§ 54 Abs 3)– Antragszurückweisung/Exekutionseinstellung (§ 39 Abs 1 Z 10)• unrichtige Erteilung– Aufhebungsantrag (§ 7 Abs 3 bis 5, § 7a)– Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs 1 Z 9, Abs 3)– Exekutionseinstellung (§ 39 Abs 1 Z 9, Abs 4) im der rk Aufhebungder VollstreckbarkeitsbestätigungExekutionstitel - <strong>aus</strong>ländische• § 2 Abs 1 EO Titel österreichischer Konsularbehörden• § 2 Abs 2 EO „Akte und Urkunden“ die aufgrundvölkerrechtlicher Vereinbarungen oder eines Rechtsakts derEU ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zuvollstrecken sind Behandlung wie inländischerExekutionstitel• Sonstige <strong>aus</strong>ländische Titel (= ein im Ausland von einemdortigen Entscheidungsorgan erlassener Titel) Exekutionsetzt vor<strong>aus</strong>, dass Titel für Österreich für vollstreckbarerklärt wurde (§ 79 Abs 1 EO)Nach (rk) Vollstreckbarerklärung <strong>aus</strong>ländischer Exetitelwie inländischer zu behandeln.Exekutionsantrag• notwendiger Inhalt (§ 54 Abs 1)- bGl, Vpfl, Gericht-vollstreckbarer Anspruch, Zinsen, Kosten- Exekutionstitel- Exekutionsmittel- Exekutionsobjekt- Vollzugsort• ratsamer Inhalt (zB Wunsch nach „Intervention“)• uU Behauptungen (zB Verstoß gg Titel beiUnterlassungsexekution - § 355)• keine Beweise (insb bzgl Nichtleistung)10


Exekutionsantrag• Beilage von Exekutionstitel +Vollstreckbarkeitsbestätigung(§ 54 Abs 3; nicht beim vereinfachtemBewilligungsverfahren!)• Einbringung- Formblatt (§ 54 a)- elektronischer Rechtsverkehr• Mängel- Verbesserung (§ 54 Abs 3)- ZurückweisungBewilligungsverfahren• Einlangen des Exekutionsantrages• einseitiges Aktenverfahren• Zulässigkeitsprüfung• Prüfung mater. Bewilligungserfordernisse– Identität der Parteien im Exekutionstitel– Aus dem Titel muss die geschuldete Leistung zu entnehmen sein• Entscheidung mit Beschluss• Zustellung• Rekurs/Einspruch, Einstellungsantrag, Aufhebungsantrag• Rechtskraft der ExekutionsbewilligungVereinfachtes Bewilligungsverfahren• Anwendungsbereich (§ 54b Abs 1)– Exekution wegen Geldforderung bis 30.000 €– Exekutionsobjekt bewegliches Vermögen– keine Urkundenvorlage erforderlich– inländischer bzw vollstreckbar erklärter Titel• Exekutionsantrag (§ 54b Abs 2)– Angaben zu Titel, Vollstreckbarkeitsbestätigung– keine Titelbeilage11


Vereinfachtes Bewilligungsverfahren• Verfahrensbesonderheiten– Beschlusszustellung– Wartefristen» Frühester Vollzug:› Fahrnisexekution: 14 Tage nach Zustellung der ExBew› Forderungsexekution: 4-Wochen• Einspruch– Mangelnde Übereinstimmung mit dem Titel, keineVollstreckbarkeitsbestätigung– Frist: 14 Tage ab Zustellung– Titelvorlage durch Gläubiger binnen 5 Tagen– Exekutionseinstellung• Schadenersatz (§ 54f EO), Kostenersatz, MutwillensstrafeTitelergänzungsklage• Anwendungsbereich (§ 10)- Unbestimmtheit des Titels- urkundlich nicht nachgewiesene» Fälligkeit, Vollstreckbarkeit» Wertsicherungskl<strong>aus</strong>el» Rechtsnachfolge• Klagsart str (hRsp Klage auf Feststellung desVollstreckungsanspruchs, aA Leistungsklage)• Urteil ergänzt Exekutionstitel (ist daher mitdiesem vorzulegen)Exekution aufgrund <strong>aus</strong>ländischer Exekutionstitel• Erfordernis der Vollstreckbarerklärung- geregelt in §§ 79 ff + Völker-/Gemeinschaftsrecht- verleiht Vollstreckungswirkung im Inland- nicht erforderlich für Europ. Vollstreckungstitel- unterscheide Anerkennung» Wirkungserstreckung ipso iure» Zwischenantrag auf Feststellung (§ 236 Abs 3 ZPO)• Vor<strong>aus</strong>setzungen- vollstreckbarer Exekutionstitel- Gegenseitigkeit (Völker-/Gemeinschaftsrecht, VO)- Vor<strong>aus</strong>setzungen / keine Hindernisse12


Ausländische Exekutionstitel• Vor<strong>aus</strong>setzungen (Forts.)- EuGVVO - Hindernisse (Art 34, 35)» Widerspruch zum ordre public» keine rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden» Schriftstücks» Unvereinbarkeit mit (früherer) Entscheidung» nur <strong>aus</strong>nahmsweise internationale Unzuständigkeit- EO-Regelung (§§ 80, 81)» internationale Zuständigkeit („österreichische Jurisdiktionsformel“)» Einräumung rechtlichen Gehörs» keine unerlaubte bzw unerzwingbare Leistung» kein Verstoß gegen ordre publicAusländische Exekutionstitel• Verfahren– BG am Wohnsitz des Verpflichteten oderExekutionsgericht– Entscheidung nach Aktenlage mit Beschluss– Keine Anhörung des Verpflichteten– zweiseitiges Rekursverfahren (nachträgl Gehör)» Frist: ein oder zwei Monate ((Wohn-)Sitz nicht im Inland)» Neuerungserlaubnis/Eventualmaxime– Bei vollstreckbaren aber nicht rk <strong>aus</strong>ländischenEntscheidungen Unterbrechungsantrag /SicherheitsleistungEuropäischer Vollstreckungstitel• Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT)- VO EG 805/2004; in Kraft seit 21.1., gilt seit 21.10.2005- für unbestrittene und vollstreckbare Geldforderungen in ZivilundHandelssachen (vgl Art 1 EuGVVO)- EuVT bedarf keiner Vollstreckbarerklärung- statt dessen Bestätigungserklärung des Ursprungstaats überVorliegen eines EuVT (s § 7a) - dabei Prüfung vonVor<strong>aus</strong>setzungen (Art 6), Zustellung (Art 13 ff),Mindestrechtsschutz (Art 19)- dagegen kein Rechtsbehelf, nur Berichtigung/Widerruf- nur <strong>aus</strong>nahmsweise Verweigerung der Vollstreckung (Art 21)- ExAussetzung/ExBeschränkung bei EuVT-Bekämpfung13


Ablauf des Vollzugs• Geldexekution- Pfändung - (Verwahrung) - Verwertung - Verteilung• Naturalexekution- direkte Exekution - indirekte Exekution - Fiktion gem §367 EO• Ende des Vollzugs- Befriedigung - Einstellung• Besonderheiten- Aufschiebung - Innehaltung - Stillstand - EinstellungVollzug - Besonderheiten• Aufschiebung (insb gem §§ 42 ff)- erfolgt auf Antrag des Vpfl mit Beschluss- Aufschiebungsgrund- Aufschiebungsinteresse - Vollzugsinteresse- Erfolgs<strong>aus</strong>sichten der Exekutionsbekämpfung- ev Sicherheitsleistung• Innehaltung- = Untätigkeit seitens des Gerichtsvollziehers- Gründe (zB §§ 46, 264b EO, § 34a MRG)- bGl wehrt sich mit VollzugsbeschwerdeVollzug - Besonderheiten• Stillstand- bei tatsächlichen Hindernissen- bei Sperrfristen (zB § 200 Z 3, § 282 Abs 1 EO)• Einstellung (insb §§ 39 ff, 44) contrarius actus zurExekutionsbewilligung- auf Vpfl-Antrag oder amtswegig mit Beschluss- Einstellungsgrund- zuvor Anhörung der Parteien- Rückabwicklung der Vollzugsmaßnahmen- uU Teileinstellung = Einschränkung (§ 41)14


Exekutionsklagen• Oppositionsklage (§ 35 EO)• Impugnationsklage (§ 36 EO)• Exszindierungsklage (§ 37 EO)• Pfandvorrechtsklage (Pfandvorrangsklage, § 258 Abs 1EO)• Widerspruchsklage• Interessenklage15

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