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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Exekutionsverfahren

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EO-Novelle 2008 im Überblick• Sonstige Neuerungen– Unterlassungsexekution» Begründungspflicht für Beschlüsse mit denen eine Geld- oderHaftstrafe verhängt wird, hinsichtlich der Höhe der Strafe (§ 355 EO)» Antrag auf Bewilligung der Exekution und jeder Strafantrag – inAnlehnung an § 112 ZPO – vom betrGl direkt dem Verpfl zuübersenden(§ 358 EO)» Verpflichteten ist (zwingend) Gelegenheit zu einer Äußerung zuden Strafzumessungsgründen zu geben, sofern eine solche nicht zueinem im Wesentlichen gleichen Antrag notorisch (oder Gefahr inVerzug) ist (§ 358 Abs 2 EO); ohne Anhörung WiderspruchsmöglichkeitAblauf eines typischen <strong>Exekutionsverfahren</strong>s• Bewilligungsverfahren– Exekutionsantrag• Exekutionsbewilligung mit Beschluss• Vollzugsverfahren– Unterschiedlich je nach Exekutionsart• Beendigung und Einstellung des <strong>Exekutionsverfahren</strong>sVollstreckungsorgane• Richter– Berufsrichter, Einzelrichter außer im RM-Verfahren• Rechtspfleger– Weisungsgebunden, Vorlagepflicht, Vorbehaltsrecht,Vorstellung• Gerichtsvollzieher–Hilfsorgan–faktischer Vollzug der Exekution–Tätigkeit–Inkassofunktion4

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