11.07.2015 Aufrufe

Verschenken, stiften oder vererben?! - Info.Search

Verschenken, stiften oder vererben?! - Info.Search

Verschenken, stiften oder vererben?! - Info.Search

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

... und wenn Sie doch lieber alles <strong>vererben</strong> wollen?Dann sollten Sie Ihre Wünsche ineinem Testament regeln. Wie verfassenSie ein Testament? Zwei Bedingungenmüssen grundsätzlich erfüllt sein:✍ Ihr letzter Wille muss vollständigvon Ihnen handschriftlich geschriebenund✍ eigenhändig unterschrieben sein.Das Testament sollte Ort und Datumenthalten und es sollte deutlich ausdem Testament hervorgehen, dass essich tatsächlich um „Ihren letztenWillen“ und nicht lediglich um einenEntwurf handelt.Was sich so einfach anhört, birgtvielfältige Gefahren! Geht aus demTestament nicht deutlich hervor, dassSie sich über die Bedeutung der verwendetenjuristischen Begriffe vollkommenim Klaren gewesen sind, so wirdIhr Testament „ausgelegt“ werden.Fremde, nämlich z.B. der Nachlassrichter,versuchen nun, Ihren letztenWillen zu ermitteln.- Was haben Sie wirklich gewollt undgemeint als Sie das Wort „vermachen“verwendeten? Vielleicht wolltenSie tatsächlich eine BestimmungIhres Erben?- Wollten Sie ein einfaches Vermächtnis,ein Verschaffungsvermächtnis<strong>oder</strong> eine Teilungsanordnung?- Sollte Ihr Schwiegersohn wirklichErbe zu 1/9 werden <strong>oder</strong> lediglicheinen Geldbetrag in Höhe von 1/9 desNachlasswertes erhalten?Diese Beispiele sind ein minimalerAusschnitt der Probleme, die sich beider Auslegung von Testamenten ergeben.Einem Laien ist es kaum möglich,ein Testament, das über ein bloßeErbeinsetzung von einer Person ohnejegliche Einschränkungen hinausgeht,„auslegungssicher“ abzufassen.Selbst das Testament eines Rechtsanwaltes,das er für sich selbst gefertigthatte, war nicht vor einer Auslegungentgegen dem ausdrücklichen Wortlautgefeit: Die Richter stellten im Rahmender Auslegung fest, dass der Rechtsanwaltsich nie mit Erbrecht beschäftigtund sich daher auf diesem Gebiet nichtausgekannt habe. Daher verwendete erden Begriff „Vorerbe“ falsch, tatsächlichhabe er „Vollerbe“ gemeint. Was Ihnenjetzt lediglich als Unterschied von zweiBuchstaben erscheint hatte massiveerb-, pflichtteils- und steuerrechtlicheAuswirkungen sowohl für die Ehefraudes Rechtsanwaltes als auch für dessenKinder. Und niemand weiß, ob dasGericht den wirklichen Willen desErblassers ermittelt hat!Sobald Sie differenzierte Regelungentreffen wollen (mehrere Erben, unterschiedlicheVermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigteu.a.), ist es dringend17Können sichdie Erbennicht übereine Aufteilungdes Nachlasseseinigen,kann es aufAntrag einesErben zurZwangsversteigerungvonImmobilienaus dem Nachlasskommen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!