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Verschenken, stiften oder vererben?! - Info.Search

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Können Sie mit SchenkungenPflichtteilsansprüche reduzieren?Ebenfalls ein Grund für lebzeitigeSchenkungen ist der Wunsch, Pflichtteilsansprüchevon Kindern zu reduzieren.Insbesondere Kinder aus ersterEhe, nichteheliche Kinder <strong>oder</strong> Kinder,die den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochenhaben, sollen häufig so wenigwie möglich an dem Vermögen derEltern teilhaben.Was aber ist eigentlich ein„Pflichtteilsanspruch“?Der Pflichtteilsanspruch ist eine Art„Ersatz“, den bestimmte im Gesetz genanntePersonen erhalten, wenn sieenterbt worden sind. „Enterben“ bedeutetalso lediglich, dass diese Personnicht Erbe wird – den Pflichtteilsanspruchverliert sie deswegen nicht.Da der Pflichtteilsanspruch ganz engmit der gesetzlichen Erbfolge zusammenhängt, muß man zunächst die „persönliche“gesetzliche Erbfolge klären:Wenn Sie kein Testament <strong>oder</strong> eineandere „Verfügung von Todes wegen“hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolgeein. Diese richtet sich nach dem BürgerlichenGesetzbuch (BGB) und folgt vereinfachtgesagt dem Grundsatz „DasGut rinnt wie das Blut“. WichtigeAusnahme ist der Ehegatte, der ebenfallsein gesetzliches Erbrecht hat. Aberauch adoptierte Kinder werden erbrechtlichwie leibliche Kinder behandeltund erben nach dem Gesetz ohne Unterschied.Einzelheiten können Sie derGrafik auf Seite 12 entnehmen. Aufdem gesetzlichen Erbrecht baut dasPflichtteilsrecht auf. Der Pflichtteilsteht den Abkömmlingen sowie demEhegatten zu und unter bestimmtenVoraussetzungen auch den Eltern.Geschwister <strong>oder</strong> andere Verwandtesind nie pflichtteilsberechtigt.Der Pflichtteil kann nur unter ganzbesonderen, engen Voraussetzungenentzogen werden (z. B. nach einemAngriff auf das Leben des Erblassers),die äußerst selten vorliegen. Hier müsstenSie sich gegebenenfalls sorgfältigberaten lassen, da bei Pflichtteilsentziehungganz besondere Formvorschriftenzu beachten sind.Im Regelfall muss der Pflichtteilimmer gezahlt werden.Er besteht in der Hälfte des Wertesdes gesetzlichen Erbteils: Der Pflichtteilsberechtigtewird also nicht - wie der<strong>oder</strong> die Erben - Eigentümer des Nachlasseszu Bruchteilen. Er hat kein Mitspracherechtin der Erbengemeinschaftund nur einen Anspruch auf Auszahlungseines Pflichtteiles in baremGeld und das innerhalb sehr kurzer Zeit(rechnen Sie mit drei Monaten; nachdem Gesetz: sofort).Um also „Ihre“ Pflichtteilsberechtigtenund die Höhe Ihrer Ansprücheherauszufinden, müssen Sie zunächstIhre gesetzlichen Erben ermitteln.9Mit Hilfe derSchenkunglassen sichPflichtteilsansprüchereduzieren.Diesmuss aber juristischabgesichertsein,damit IhrWille auch beiIhrem Todnoch Bestandhat.Beachten Sie:Pflichtteilsansprüchesindin bar in sehrkurzer Zeit zuzahlen!

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