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Verschenken, stiften oder vererben?! - Info.Search

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sätzlich „jeder“ werden. Sie sollten jedocheine persönlich und fachlich geeignetePerson auswählen: Persönlichgeeignet, damit der Testamentsvollstreckerauf etwaige Angriffe der Erbenangemessen reagieren kann, ohne entgegenIhren Wünschen zu handeln.Fachlich geeignet, um die Verteilungunter Berücksichtigung Ihres Testamentesund des Gesetzes vornehmen zukönnen.Über die Deutsche Vereinigung fürErbrecht und Vermögensnachfolge(DVEV) erhalten Sie kostenlos eineListe mit zusätzlich ausgebildeten undgeprüften Testamentsvollstreckern inIhrer Nähe. Besprechen Sie Einzelheitenmit Ihrem Berater, damit Siesicher sein können, dass sich aus IhremTestament wirklich das ergibt, was Siegewollt haben!Vor- und NacherbfolgeBei der Vor- und Nacherbfolge wirdder Nachlass gewissermaßen zwei malvererbt: Zunächst an den Vorerben undspäter an den Nacherben. Den Zeitpunkt,zu dem der Nacherbfall eintritt,also der Nacherbe den Nachlass erhält,bestimmen Sie. Dies kann der Tod desVorerben sein, dessen Heirat, Schulabschlussdes Nacherben und vieles mehr.Der Vorerbe muss den Nachlass beiEintritt des Nacherbfalls herausgeben.Sie können auch hier entscheiden, welcheFreiheiten der Vorerbe hatte, überden Nachlass zu verfügen. BestimmenSie nichts weiter, darf der Vorerbe lediglichdie „Früchte“ des Vorerbes ziehenund für sich behalten/verwenden (Zinsen,Mieterträge u.ä.). Sie können hierjedoch im persönlichen Einzelfall sehrdifferenzierende Regelungen treffen.Häufig wird bei Testamenten Vor- undWenn Sieweitere Hilfebenötigen:Die DeutscheVereinigungfür Erbrechtund Vermögensnachfolgee. V. (DVEV)nennt Ihnengern einenAnwalt/Notar<strong>oder</strong> TestamentsvollstreckerinIhrer Nähe.Das deutsche Erbrecht kennt keine „Erbfolge in Gegenstände“. D.h. Sie könnennicht Ihrem Sohn „das Haus <strong>vererben</strong>“ und Ihrer Tochter „das ganze Geld“.Geerbt wird in Bruchteilen am gesamten Nachlass. Das bedeutet, dass IhrenErben zunächst alle Nachlassgegenstände zusammen gehören: Jedem gehörtdann beispielsweise 1/12 vom Geschirr, 1/12 des Hauses usw., je nachdem zuwelcher Quote er Erbe geworden ist.Geld u.ä. ist leicht zu teilen. Bei Immobilien ergeben sich jedoch meist Schwierigkeiten,eine schnelle Aufteilung zu erreichen: Die Immobilie muss zur Aufteilungverkauft <strong>oder</strong> zumindest ihr Wert festgestellt werden.Formulieren Sie gleichwohl „Erbfolge in Gegenstände“, so können Sie sichersein, dass im Erbfall Ungewissheit bestehen wird, wie die Quoten zu bestimmensind: Die Auseinandersetzung ist vorprogrammiert!Kontakt:DVEVHauptstr. 1874918 AngelbachtalTel:07265-91341419

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