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Verschenken, stiften oder vererben?! - Info.Search

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Nun müssen Sie den Steuersatzermitteln. Hierzu suchen Sie in derTabelle auf Seite acht in der linkenSpalte die Zeile heraus, in der der ebenvon Ihnen berechnete „steuerpflichtigeErwerb“ steht. Im rechten Teil derTabelle sehen Sie dann in der Spalte,die zu der festgestellten Steuerklassegehört, den anzuwendenden Steuersatz.Also noch mal in Kurzform:1. Steuerklasse ermitteln2. Freibetrag feststellen3. Vermögenswert berechnen4. über den Steuersatz dieanfallende Steuer berechnenWem wollen Sie etwas schenken?Ihrem Sohn? Sie finden „Kinder“ in derTabelle zur Steuerklasse 1. Er hat einenFreibetrag von mindestens 205.000 4.Sie berechnen Ihr Vermögen mit überschlägig400.000 4. Nach Abzug desFreibetrages verbleibt ein „steuerpflichtigerErwerb“ von 195.000 4. DerSteuersatz beträgt 11 Prozent. Es sindalso 21.450 4 Schenkungssteuer zuzahlen.Können Sie das verhindern?Sicherlich!Der Freibetrag entsteht nach zehnJahren erneut. Schenken Sie also IhremSohn zunächst 205.000 4 und zehnJahre darauf „den Rest“ fällt kein Centan Steuer für diese Schenkung an.Vielleicht hat Ihr Ehepartner keinwesentliches Vermögen? Wie wäre esdann mit einer sogenannten „Kettenschenkung“:Sie verschenken 205.000 4 an IhrenSohn und den Rest Ihrem Partner. Nacheinigen Monaten (diese Frist bitteunbedigt einhalten!) verschenkt dannIhr Partner „sein“ Vermögen weiter anIhren Sohn – wieder steuerfrei! LassenSie sich bei der Gestaltung solcherSchenkungen jedoch unbedingt beraten,um nicht hinterher feststellen zu müssen,dass die Schenkungen steuerlichnur als eine Schenkung von Ihnen anIhren Sohn behandelt wird.Aber lesen Sie weiter, um zu prüfen,ob die Schenkung auch unter anderenGesichtspunkten für Sie von Vorteil ist.Denn allein eine mögliche Steuerersparnisdarf kein Grund für die Schenkungsein.Grundsätzlich wird nur ein Steuersatz angewendet. Einen Erwerb von500.000 4 müssen Sie also in Steuerklasse I vollständig mit 15 Prozent versteuern- und nicht gestaffelt. Ausnahmen gelten hier nur in Fällen, die dicht an denjeweiligen Grenzen zum nächsten Steuersatz liegen.Ziehen Sie denRat einesFachmanneshinzu: IhrAnwalt undIhr SteuerberaterinformierenSieumfassendund neutral.Sie kennen dieaktuelleRechtsprechungund AuslegungderSteuergesetze.Steuerersparnissollte nieIhr einzigesMotiv für eineSchenkungsein!7

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