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Ganztägig arbeitende Schulen

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Gesetz und Richtlinien<br />

Hessisches Schulgesetz<br />

§ 15<br />

§ 15 Betreuungs- und Ganztagsangebote,<br />

Ganztagsschulen<br />

(1)<br />

An den Grundschulen können Schulträger Betreuungsangebote<br />

einrichten, die über den zeitlichen Rahmen der<br />

Stundentafel hinausgehen und zu einer für die Eltern zeitlich<br />

verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen<br />

Angeboten ist freiwillig. Eine enge Zusammenarbeit<br />

mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen<br />

Betreuung von Kindern ist zu fördern.<br />

(2)<br />

An <strong>Schulen</strong> der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und an Sonderschulen<br />

ist die Entwicklung von Ganztagsangeboten zu<br />

fördern. Ganztagsangebote sind ergänzende Angebote<br />

der <strong>Schulen</strong> oder freier Träger, von Eltern und qualifizierten<br />

Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische,<br />

sprachliche und kognitive Entwicklung der<br />

Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an den<br />

Ganztagsangeboten ist freiwillig.<br />

(3)<br />

Die Entwicklung von Sonderschulen, insbesondere der<br />

<strong>Schulen</strong> für praktisch Bildbare, zu Ganztagsschulen ist zu<br />

fördern. Diese erweitern den der Schule zur Verfügung stehenden<br />

zeitlichen Rahmen über die Stundentafel hinaus,<br />

um die sonderpädagogischen Belange ganzheitlich<br />

berücksichtigen zu können. Die Teilnahme an den Angeboten<br />

ist teilweise oder vollständig verpflichtend; die Entscheidung<br />

darüber trifft die Schulkonferenz.<br />

42 GANZTAGSPROGRAMM IN HESSEN<br />

Richtlinie für ganztägig <strong>arbeitende</strong> <strong>Schulen</strong> in<br />

Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz<br />

Richtlinie für ganztägig <strong>arbeitende</strong> <strong>Schulen</strong> in Hessen nach<br />

§ 15 Hessisches Schulgesetz Erlass vom 1. August 2004<br />

Gültigkeitsverzeichnis Nr. 721<br />

1. Zielsetzung und Anwendungsbereich<br />

Das Hessische Kultusministerium und die Schulträger in<br />

Hessen gestalten gemeinsam ein Kooperationsmodell für<br />

ganztägig <strong>arbeitende</strong> <strong>Schulen</strong>. Beide tragen zur personellen<br />

wie auch zur räumlichen und sächlichen Ausstattung<br />

dieser <strong>Schulen</strong> bei. <strong>Ganztägig</strong> <strong>arbeitende</strong> <strong>Schulen</strong> bieten<br />

Schülerinnen und Schülern eine ergänzende Förderung<br />

und ein verlässliches Bildungs- und Betreuungsangebot.<br />

Sie eröffnen Möglichkeiten, die Bildungschancen von<br />

Schülerinnen und Schülern zu verbessern und auszuweiten,<br />

vorhandene Interessen der Jugendlichen zu stärken<br />

und zu fördern und die Kooperation der Schülerinnen und<br />

Schüler untereinander sowie zwischen Schülerschaft und<br />

Lehrkräften zu verbessern. Die Einbeziehung außerschulischer<br />

Angebote, die Öffnung der Schule zur Gemeinde<br />

und die Kooperation mit den Schulträgern und Jugendhilfeträgern<br />

(kooperative Ganztagsschule) können neue<br />

Lernorte erschließen, das Schulleben bereichern und das<br />

Angebot der <strong>Schulen</strong> erweitern.<br />

2. Gemeinsame Merkmale von ganztägig <strong>arbeitende</strong>n<br />

<strong>Schulen</strong><br />

2.1 Voraussetzungen<br />

2.1.1 Folgende Bedingungen müssen für die Anerkennung<br />

als ganztägig <strong>arbeitende</strong> Schule dauerhaft erfüllt<br />

werden:<br />

• das Angebot eines warmen Mittagessens;<br />

• eine Hausaufgabenbetreuung;<br />

• der Nachweis von altersgemäßen Aufenthalts-, Spiel-,<br />

Rückzugs- und Ruhemöglichkeiten;<br />

• Förderunterricht und Wahlangebote im Sinne der<br />

Stundentafel;<br />

• der Nachweis von Bildungs- und<br />

Betreuungsangeboten sowie berufsvorbereitenden<br />

Angeboten vor und nach dem Unterricht.

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