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ÜBERTRAGUNGSBERICHT - Utimaco

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ericht, in dem in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben insbesonderedie Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäredargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert undbegründet werden.7. Prüfung der Angemessenheit der BarabfindungDie Angemessenheit der Barabfindung ist nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktGdurch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Das LandgerichtFrankfurt am Main hat auf Antrag der Sophos Holdings GmbH als Hauptaktionärinmit Beschluss vom 22. Februar 2012 die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,Düsseldorf (Stüttgen & Haeb) als sachverständigenPrüfer der Angemessenheit der Barabfindung nach § 327c Abs. 2Satz 3 AktG ausgewählt und bestellt. Stüttgen & Haeb prüft als vom LandgerichtFrankfurt am Main ausgewählter und bestellter sachverständiger Prüferdie Angemessenheit der festgelegten Barabfindung nach § 327c Abs. 2 Satz 3AktG und erstattet über die Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindungeinen schriftlichen Prüfungsbericht.8. Zugänglichmachen von Unterlagen zur Vorbereitung und Abhaltung derHauptversammlung der <strong>Utimaco</strong> Safeware AGVon der Einberufung der Hauptversammlung an werden den Aktionären diefolgenden Unterlagen über die Internetseite http://www.utimaco.de/investor/hauptversammlung.aspx zugänglich gemacht und stehen dort zum Abruf bereit:- Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;- die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse undKonzernlageberichte der <strong>Utimaco</strong> AG für das Geschäftsjahr 2008/2009,das Rumpfgeschäftsjahr 2009/2010 sowie für die Geschäftsjahre 2010/11und 2011/2012;- dieser nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der Sophos Holdings GmbH inihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete schriftliche Übertragungsberichtüber die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheitder Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichenStellungnahme von PKF;- der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Stüttgen &Haeb gem. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG zur Angemessenheitder Barabfindung.Zudem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung ausliegen.Seite 39

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