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ÜBERTRAGUNGSBERICHT - Utimaco

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) EinzelunternehmerIst der Aktionär eine in Deutschland ansässige natürliche Person und hält erdie Aktien im Betriebsvermögen, unterliegt ein Veräußerungsgewinn nachdem Teileinkünfteverfahren grundsätzlich nur zu 60% der Einkommensteuer.Entsprechend dürfen etwaige mit der Veräußerung in Zusammenhang stehendeBetriebsausgaben sowie eventuelle Veräußerungsverluste ebenfalls nur zu60% steuerlich berücksichtigt werden. Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrensunterliegt bestimmten Ausnahmen.Gewinne einer natürlichen Person aus der Übertragung der <strong>Utimaco</strong>-Aktienkönnen unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Übertragung der <strong>Utimaco</strong>-Aktienoder den folgenden zwei und in bestimmten Fällen sogar vierWirtschaftsjahren bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500.000,00 auf die Anschaffungskostenbestimmter anderer Wirtschaftsgüter übertragen bzw. in eine"Reinvestitionsrücklage" eingestellt werden. Innerhalb der 2-Jahres-Frist kannder Rücklagebetrag z.B. von den Anschaffungskosten einer neu erworbenenBeteiligung an einer Kapitalgesellschaft abgezogen werden. Ist die Reinvestitionsrücklageam Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahresnoch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhendaufzulösen.Ist der Aktionär eine nicht in Deutschland ansässige natürliche Person, so unterliegenVeräußerungsgewinne nur im Falle einer relevanten Beteiligungi.S.d. § 17 Abs. 1 EStG oder dann der deutschen Einkommensteuer, wenn dieAktien zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören. Imerstgenannten Fall schließen die meisten von Deutschland abgeschlossenenDoppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich eine Besteuerung der Veräußerungsgewinnein Deutschland aus.Gehören die Aktien zum Vermögen einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätteeines Gewerbebetriebs des Aktionäres, unterfällt der Veräußerungsgewinnder Gewerbesteuer. Gewinne aus der Übertragung von <strong>Utimaco</strong>-Aktien,die entsprechend dem Teileinkünfteverfahren zu 60% außer Ansatz bleiben,unterfallen auch nur zu 60% der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wirdgrundsätzlich im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweiseauf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet.c) Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)Ist der Aktionär eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), so ist fürdie steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns auf Ebene der Gesellschafterder Personengesellschaft zu unterscheiden, ob der Gesellschafter körperschaftsteuer-oder einkommensteuerpflichtig ist.Seite 53

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