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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 10 von 39ge nach Ziffer 2–auch eines Netznutzungsvertrages zwischen dem Anschlussnutzerund dem Netzbetreiber.7.2 Die Parteien werden auch im Fall von Ziffer 7.1.2 die Belieferung der betreffendenEntnahmestelle in entsprechender Anwendung dieses Vertrages abwickeln, soweitder Netznutzer dem nicht widerspricht.7.3 Wünscht der Lieferant für die Belieferung einer Entnahmestelle keine eigene Netznutzung,erklärt er dies gegenüber dem Netzbetreiber im Rahmen der elektronischenAnmeldung dieser Entnahmestelle.8. Versicherungen des Lieferanten8.1 Der Lieferant versichert gegenüber dem Netzbetreibera) für den Fall, dass er auf der Grundlage dieses Vertrages Haushaltskunden versorgt,dass er die hierfür notwendige Anzeige an die Regulierungsbehörde gemachthat und diese während der Belieferung von Haushaltskunden auf derGrundlage dieses Vertrages besteht,b) dass ein vom Lieferanten an den Netzbetreiber als Haushaltskunde gemeldeterLetztverbraucher unter § 3 Nr. 22 EnWG fällt,c) mit der Anmeldung einer Entnahmestelle beim Netzbetreiber zur Belieferungdurch den Lieferanten, dass eine Zuordnung der betreffenden Entnahmestelle zueinem Bilanzkreis besteht,d) dass er mit einem Vertragsabschluss nach Ziffer 2.5 bei der Vertretung die hierfürgültige Vollmacht des Vertretenen besitzt,e) gleichzeitig mit einer Beauftragung an den Netzbetreiber zur Unterbrechung derNetznutzung nach § 24 Abs. 3 NAV glaubhaft, dass der Lieferant gegenüberdem Anschlussnutzer vertraglich berechtigt ist, die Anschlussnutzung durch denNetzbetreiber unterbrechen zur lassen, die vertraglichen Voraussetzungen zurUnterbrechung der Anschlussnutzung bestehen, dem Anschlussnutzer keineEinwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbre-© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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