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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 19 von 39fällt, wenn die Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist undder Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, die Beseitigung von bereits eingetretenenUnterbrechungen verzögern würde oder die Unterbrechung erforderlich ist, umden Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringungder Messeinrichtungen zu verhindern und wenn Gefahr in Verzug ist.15. Messung, Messdatenerfassung und -austausch15.1 Der Einbau, der Betrieb, die Wartung der Messgeräte und die Messung selbst erfolgtbei vom Lieferanten belieferten und in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestellendurch den Netzbetreiber oder einen von diesem Beauftragten, sofern nicht gemäß §21 b Abs. 2 oder Abs. 5 EnWG ein Dritter unter Beachtung von § 21 b Abs. 4 sowie §21 c–e und g EnWG mit dem Messstellenbetrieb beauftragt worden ist.15.2 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und bei RLM-Entnahmestellen die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte–ausgenommen die Anschlüsse für die Datenübertragung selbst, z. B. Telefonanschlussund ein 230-V-Anschluss–zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auchden Anbringungsort der Messeinrichtungen fest und betreibt sowie wartet diese. DerNetzbetreiber teilt dem Lieferanten auf dessen Anfrage die diesbezüglichen technischenDaten (z. B. Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz)mit.15.3 Bei Beginn der Belieferung einer RLM-Entnahmestelle durch den Lieferanten müssendem Messstellenbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter,analoger und extern anwählbarer Telekommunikations- und ein 230-V-Anschlusskostenfrei zur Verfügung stehen, deren Nutzung für den Messstellenbetreiber kostenlosist. Steht der für die Fernauslesung benötigte Telekommunikationsanschluss nichtrechtzeitig vor Lieferbeginn zur Verfügung oder kann auf Grund örtlicher Gegebenheitenkein Telekommunikationsanschluss bei der RLM-Entnahmestelle eingerichtetwerden, erfolgt die Zählerfernauslesung mittels GSM-Modem oder Auslesung vor Ort.Die Höhe des daraus resultierenden Messentgeltes des Netzbetreibers als Messstellenbetreiberist dem im Internet veröffentlichten und jeweils gültigen Preisblatt desNetzbetreibers zu entnehmen. Entsprechendes gilt auch für Zeiträume nach Lieferbeginn,in denen der Telekommunikationsanschluss wegen Störungen nicht genutztwerden kann.© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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