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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 6 von 392.6 Handelt der Lieferant im Fall von Ziffer 2.5 in Vollmacht des Vertretenen, entstehenfür den Lieferanten keine Rechte oder Pflichten aus dem in Vollmacht des Anschlussnehmersund/oder des -nutzers abgeschlossenen Vertrages.2.7 Ist die Vollmacht des Lieferanten, aufgrund derer er nach Ziffer 2.5 handelt, jedochnicht wirksam, so haftet der Lieferant dem Netzbetreiber für jeden Schaden, der demNetzbetreiber hieraus entsteht, sofern den Lieferanten ein Verschulden an der Unwirksamkeitder Vollmacht trifft.3. Andere Rechtsverhältnisse3.1 Die Belieferung der in diesen Vertrag einbezogenen Entnahmestelle mit Elektrizitätist in einem gesonderten <strong>Strom</strong>lieferungsvertrag zwischen dem Lieferanten und dembetreffenden Letztverbraucher an der jeweiligen Entnahmestelle zu regeln. DieserVertrag muss entweder den gesamten Bedarf des Letztverbrauchers an der betreffendenEntnahmestelle oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehendenBedarf des Letztverbrauchers vollständig abdecken (offener Liefervertrag) undab Beginn der Belieferung der jeweiligen Entnahmestelle durch den Lieferanten bestehen.3.2 Der Zugang zum Netz für die Einspeisung von an das Netz angeschlossenen Eigenerzeugungsanlagen(z. B. nach dem KWK-G oder dem EEG), Sonderformen derNetznutzung (z. B. singulär genutzte Betriebsmittel), die Nutzung des Netzes durcheinen Letztverbraucher sowie Regelungen, die Reservenetzkapazitäten betreffen,sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.4. Verweigerung der Netznutzung und Änderungen des Netzes4.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung durch den Lieferanten zu verweigern,wenn er begründet und auf Verlangen des Lieferanten nachweist, dass ihm,dem Netzbetreiber, die Gewährung der Netznutzung durch den Lieferanten aus höhererGewalt oder aus wesentlichen technischen Gründen und unter Berücksichtigungder Ziele von § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Regulierungsbehördewird der Netzbetreiber eine solche Verweigerung der Netznutzung unverzüglichanzeigen. Im Übrigen gelten § 20 Abs. 2 Satz 3 und 4 EnWG.© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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