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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 25 von 39gewährenden Entlastung unter Beachtung und pflichtgemäßer Ausübung des billigenErmessens nach § 315 BGB berücksichtigen.16.12 Erhält eine von diesem Vertrag betroffene Entnahmestelle auf Wunsch des Lieferantendurch den Netzbetreiber eine neue oder andere Mess- oder Steuereinrichtungoder wird eine solche auf Wunsch des Lieferanten durch den Netzbetreiber ausgewechselt,so kann der Netzbetreiber dies nach seinem jeweils gültigen Preisblatt oderunter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 315 BGB) dem Lieferanten berechnen.16.13 Bei der Entnahme von elektrischer Energie aus der Mittelspannungsebene und derenErfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung kann der Netzbetreibereinen Zuschlag für Transformationsverluste gemäß seinem jeweils gültigen undveröffentlichten Preisblatt verlangen.16.14 Änderungen der Preise durch den Netzbetreiber nach den vorstehenden Ziffern geltenvom Lieferanten als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabeder Preisänderung durch den Netzbetreiber an den Lieferanten dieser inTextform widerspricht, der Lieferant nach Ablauf der Widerspruchsfrist weiterhin dieNetznutzung in Anspruch nimmt und die auf die Preisänderung folgende nächste Abschlagszahlungbeim Netzbetreiber eingeht.16.15 Erklärt der Lieferant gegenüber Entgelten, die ihm vom Netzbetreiber in Rechnunggestellt werden, einen Vorbehalt nach der Mitteilung Nr. 2 der BNetzA zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>„Zahlung des Lieferanten unter Vorbehalt“ im Hinblick auf § 315BGB, dient dieser nur zum Ausschluss von § 814 BGB. Zahlungen des Lieferantenunter einem solchen Vorbehalt haben gleichwohl Erfüllungswirkung nach § 362 BGB.16.16 Ändert der Netzbetreiber die Entgelte nach den vorstehenden Ziffern, ist der Lieferantberechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen auf die Änderung der Entgeltezu kündigen.17. Konzessionsabgabe17.1 Der Lieferant zahlt an den Netzbetreiber die Konzessionsabgabe gemäß der Konzessionsabgabeverordnung(KAV). Diese richtet sich der Höhe nach nach dem zwischen© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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