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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 39 von 39Einbeziehung in oder deren Ausscheiden aus diesem Vertrag dem Lieferanten durchden Netzbetreiber bestätigt worden ist, es sei denn, dass zwischen den Parteien etwasanderes vereinbart ist.29.7 Sollten sich sonstige, für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzlicheVorgaben ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien ein Festhaltenan diesem Vertrag nicht mehr zumutbar sein, oder sollten sich die für die Berechnungder nach diesem Vertrag vom Netzbetreiber zu erhebenden Entgelte maßgeblichenKriterien normativ oder auf anderer Weise wesentlich ändern, so sind die Vertragsparteienverpflichtet, diesen Vertrag baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungenoder Umständen anzupassen–ausgenommen hiervon sind Netzentgeltänderungen–siebedürfen keiner Vertragsanpassung.29.8 Der Vertrag ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zweiAusfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Beide Parteien erhalten je eine imOriginal unterzeichnete Ausfertigung.29.9 Dieser Vertrag ersetzt ab Unterzeichnung durch beide Parteien für die Zukunft sämtlichezwischen diesen bisher bestehenden Regelungen zur Netznutzung und der Belieferungvon Entnahmestellen im Netz. Eine Rückwirkung dieses Vertrages aufSachverhalte, die zeitlich vor der Unterzeichnung dieses Vertrages liegen, ist ausgeschlossen._________________________Ort, Datum________________________________Ort, Datum_________________________Unterschrift des Lieferanten________________________________Unterschrift des NetzbetreibersAnlagen:Anlage 1 Standardisierte LastprofileAnlage 2 Auftrag zur Unterbrechung der AnschlussnutzungAnlage 3 Text § 18 NAVAnlage 4 Ansprechpartner(Stand: Dezember 2012)© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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