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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 29 von 39lungsverpflichtungen in Verzug befindet, was der Netzbetreiber nachzuweisenhat,c) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen(§§ 803 bis 882 a ZPO) eingeleitet sind und die Leistungsfähigkeit des Lieferantenin Bezug auf diesen Vertrag beeinträchtigen,d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Lieferanten vorliegt und der Lieferant nicht innerhalbeiner Frist von 2 Wochen nach der Aufforderung durch den Netzbetreiberdiesem das Fehlen eines Eröffnungsgrundes gemäß §§ 17 Abs.2, 19 Abs. 2 InsOnachweist, odere) der Lieferant die aufgrund einer über ihn eingeholten Auskunft einer allgemeinenim Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis, dass er denVerpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird, nicht innerhalbeiner Frist von 14 Tagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonitätentkräften kann; die eingeholte Auskunft und die Daten, auf denen die begründeteBesorgnis beruht, sind dem Lieferanten mit der Anforderung der Sicherheitsleistungvom Netzbetreiber offen zu legen.20.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie den zweifachen voraussichtlichenmonatlichen Entgelten, die der Lieferant dem Netzbetreiber nach diesem Vertragschuldet, entspricht.20.4 Soweit der Netzbetreiber eine Sicherheitsleistung verlangt, kann diese vom Lieferantenauch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft nach deutschem Rechteines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtungzur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.20.5 Barsicherheiten werden nach dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.20.6 Der Netzbetreiber wird das Fortbestehen eines begründeten Falles nach Ziffer 20.2in zeitlich angemessenen Zeiträumen überprüfen. Die Sicherheit ist vom Netzbetreiberan den Lieferanten zurückzugeben, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind,was der Lieferant dem Netzbetreiber in nachprüfbarer Weise nachzuweisen hat. Hältder Netzbetreiber einen begründeten Fall für die Verpflichtung des Lieferanten zur© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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