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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 15 von 3911.6 Der Lieferant ist berechtigt, nicht plausiblen Prognosen zu widersprechen und demNetzbetreiber eine eigene Prognose zu unterbreiten. Kommt zwischen den Parteienkeine Einigung über die einer Entnahmestelle zuzuordnende Prognose zustande,bleibt es bei der vom Netzbetreiber festgelegten Prognose.11.7 Die Prognose nach Ziffer 11.5 kann vom Netzbetreiber nach erfolgter Ablesung innerhalbeines Monats nach der Übermittlung des Zählerstandes angepasst werden.Ziffer 11.4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Mitteilung über die Anpassungdurch den Netzbetreiber erfolgt unter Verwendung des von der Regulierungsbehördehierzu vorgegebenen Formats. Die Anpassung der Prognose erfolgt jeweils nur zumMonatsbeginn mit der Frist von einem Monat auf die Änderung (Fristen gemäß abrechnungs-/bilanzierungsrelevanterStammdatenänderungen).12. Mehr- und Mindermengen bei SLP-Entnahmestellen12.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei SLP-Entnahmestellen gemessenenoder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich ausden prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vomNetzbetreiber geliefert oder abgenommen.12.2 Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten Arbeit die Summe derArbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurden (ungewollte Mehrmenge),so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge. Überschreitetdie Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summeder Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurden (ungewollteMindermenge), stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten die Differenzmenge in Rechnung.Die Abrechnung der Jahresmehr- oder Jahresmindermengen zwischen demNetzbetreiber und dem Lieferanten erfolgt nach dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumsund dem Eingang der letzten erforderlichen Zählwerte.12.3 Der Netzbetreiber berechnet für Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlageder monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis, der auf der Internetseitedes Netzbetreibers veröffentlicht wird.© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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